Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
782
Einzelbild herunterladen
 

782

Juni 1006.

die vom Bischof gestellten Artikel wegen des Münsterthals habe Bern ans Gründen nicht antworten könne»,Bern wünsche, daß die Schiedherren es beim Tauschlibell und bei dem, was zu Bern ausgemacht worde»-bleiben lassen; mit Biel habe es nichts verhandelt, nichts getauscht oder ihm abgekauft, daher auch keinen Str^mit ihm; wenn Biel vom Bischof etwas Mehreres erlangen könne, habe Bern nichts dagegen und werde Alleshalten, was es versprochen habe, es hoffe übrigens, daß der Bischof nichts vertauscht habe, wozu er nicht sMund Recht gehabt habe; die Bieler sollen ihre allfälligen Rechte darthun und den Bischof für das, woriib^sie sich zu beschweren haben, suchen; übrigens wolle Bern gerne vernehmen, was für Mittel zn Ausgleich»^des Streits möchten vorgeschlagen werden. Die Gesandten von Biel melden, daß ihnen gegenwärtige Zus»>"'menkunft nicht gemäß des lezten Abschieds angezeigt worden, weßwegen sie sich auch nicht gehörig darauf h»^'vorbereiten können; die Stadt Biel habe gesehen, daß ihre Freiheiten im Tauschlibell angetastet werden, dah^sie dasselbe nicht ratificiren köüne; sie wolle ihre alten Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten nicht preisgebe»,sondern werde Jedem, der sie davon treiben möchte, das Recht darschlagen; sie berufe sich übrigens aufschriftlich und mündlich abgegebenen Erklärungen. Es streiten nun die Parteien in wiederholten Vorträge»gegen einander: Bern will am Tauschlibell festhalten, der Bischof protestirt gegen den ohne seine Mitwirktzu Bern von den X Orten abgeschlossenen Vertrag und behauptet, daß er nur in den Artikel betreffend d»sMeyeramt zu Biel eingewilligt habe, Biel endlich verlangt Schnz bei seinen Freiheiten und Rechten und ^klärt, es werde zu Erhaltung derselben Alles wagen; es habe wohl den Spruch von 1594 gutgeheißen, sei ab^'nicht verbunden ihn zu halten, weil der Bischof ihn auch nicht annehmen wolle, besonders aber weil einelienation des Herrn" geschehen; es nehme Biel wunder, wer Bern die Vollmacht gegeben, das, wasnicht um viel tausend Kronen feil sei, zu verkaufen oder zu vertauschen. Nach Anhörung all' dieser 25»»'träge werden der Spruch vom 3. März 1594, das Tauschlibell vom 21. September 1598 und der Vertragder X Orte mit Bern vom April 1602 abgelesen, um allfälligc Bedenken und Differenzen anzuhören. Bri>»Artikel betreffend hingen wünschen die bischöflichen Gesandten Lösung des Widerspruchs, daß im Spr»^Bötzingen ganz, im Libell aber nur zur Hälfte nach Bielgelegt" werde; die Bieler behaupten, daß das D»'?Notzingen stets ganz zu Biel gehört habe. Beim Artikel betreffend Panner und Mannschaft bemerke»die von Biel, daß laut Spruch von 1594 die Mannschaft im Erguel unter das Panner von Viel gehöre,während durch das Tauschlibell Bern selbe an sich bringen möchte; der Spruch sage, daß sie der Stift »>"zwanzig Tage zu dienen schuldig seien, im Tauschlibell werde kein Unterschied gemacht und die ganze Be»'pflichtung gehe an Bern über; im Tauschlibell werde ihnen die Mannschaft im Ergnel, sowie die Musterung,Bot und Verbot, entzogen und theils dem Bischof, theils Bern zugeeignet; sie verlangen, daß Bern ihnen ei»^Urkunde vom Bischof verschaffe, daß sie stets, ohne Anzeige an den Bischof, die im Erguel anfmahnenunter ihrem Panner zu reisen brauchen können und daß Bern ihnen Cantion gebe, daß sie stets freizül!^seien. Beim Artikel betreffend das Malestz beschweren sich die von Biel, daß Bern laut Tauschlibell h»^und niedere Gerichte eingetauscht, während vormals der Meyer des Bischofs im Malefiz nichts zu sprechtgehabt habe; die bernischen Gesandten dagegen verlangen beim Ausspruch von 1594 zu verbleiben, diesollen ihre Freiheiten und Rechte durch Urkunden beweisen, denn es liege nicht viel am Fordern, sondern allesam Beweisen. Beim Artikel betreffend Thurm, Gesängnisse und Bußen melden die von Biel,laut Tauschlibell Bern Thurm, Thor, Bau :c. kaufe, Thürme und Gefängnisse haben aber stets der St»^Biel zugehört, sie seien ihr auch im Spruch von 1594 vorbehalten worden; es habe ferner der Bischof