Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
766
Einzelbild herunterladen
 

December 1K05.

besonders die Vcrkündung des englischen Grußes, wisse es sich nicht zu erinnern, indem es in weltlichen Sachen stetsMehr habe gelten lassen, in Sachen aber, welche den Landfrieden, die Religion und das Gewissen berühren, könnte es Wallerdings einem Mehr nicht unterwerfen. Im verflossenen Januar habe es über die Vcrkündung des englischen Gru^sich ausführlich erklärt und in diesem Schreiben zu verstehen gegeben, wie christlich und ehrlich es van der Mutter GoR->der heiligen hochgelobten Jungfrau Maria denke, doch solle billiger Weise in solchen Dingen Niemand gebunden sein, wid^sein Gewissen zu handeln, da der Landfriede jeden Theil bei seiner Religion bleiben lasse. Deßhalb lebe es der Hoff»u»g-die V Orte werden es gütlich dabei beruhen lassen, den Evangelischen nichts weiter zumuthcn oder ihnen in ihrer ReliK^und Kirche Ordnung zu geben suchen, so wie auch Zürich seinerseits gegenüber den katholischen Neligionsgcnossen dasthue. Betreffend die Beschwerde, daß Zürich den Landvögten nicht gestatten wolle, seine bußfälligen Religionsgenossen z»strafen, müsse es erklären, daß es nie anders gesinnet gewesen, als daß jene, welche wider den Landfrieden reden und hand^oder sonst anderer Sachen wegen strafbar sind, nach Gebühr bestraft werden sollen; es haben aber einige Landvögteihrem Eifer evangelischen Glaubensgenossen um geringer Sachen wegen hcstig und scharf zugesezt, dagegen die Katholisch^verschont oder gar unbestraft gelassen, daher Zürich bitten müsse, die V Orte möchten ihre Landvögtc anweisen, den Land'frieden besser zu schirmen und sich beim Strafen unparteiisch zu verhalten, damit man sich billiger Weise nicht zu beklagthabe und die V Orte und Zürich von ihren gemeinsamen Unterthanen als ihre gleichberechtigten Herren angesehen und ist'ehret werden. Bezüglich der Predigersynode im Thurgau könne Zürich nicht einsehen, warum die V Orte so viel dar»"!sezen; eine Veränderung des Synodums könnte nicht ohne Verkleinerung seiner Reputation geschehen und es würden allergBeschwerden und Unruhen daraus erfolgen; Zürich sage seinerseits ja auch nichts dazu, wohin die katholischen Geistlichenden gemeinen Herrschasten in die Capitel berufen und gezüchtiget werden, sondern lasse die V Orte nach ihren Bräuchehandeln und geschehen, daß sie ihre Geistlichen nach Constanz, also außer die Eidgenossenschaft, und anderswohinlassen. Was sodann die Troz- und Schmähschriften wider die katholischen Orte und ihre Religion betreffe, so habe WZürich darüber aus verschiedenen Tagen verantwortet und lasse es dabei bewenden; die Klage beziehe sich wahrscheinlich ^das in Zürich gcdrukte Glaubensbekenntnis; des Königs von England, das indes; in Zürich nur übersezt worden, zuvor abclschon in England, Schottland, Frankreich, den Niederlanden und Deutschland verbreitet gewesen sei; von andern ingedruktcn, verbreiteten oder gesungenen Schmähschriften wisse man dort nichts, meßhalb ihm mit dieser Klage Unrecht ^schehc, ja es hätte sich vielmehr Zürich zu beklagen über Äußerungen, Lehren und Schriften der katholischen OrdcnslcuteGeistlichen, welche Zürich niit christlicher Bescheidenheit geduldet habe. Zürich Hütte seine Antwort noch weiter aussüh^und dabei eint oder andere Klage einfließen lassen können, wenn es sich nicht nach eidgenössischem Brauch der beliebtenbeflissen hätte, und bitte, dieselbe so aufzunehmen, wie sie gemeint sei; es bitte serner, fortan alles Mißtrauen gegen ^fallen zu lassen und stets und in allen fachen, welche die Verwaltung ihrer gemeinen Herrschaften und besonders den Land'frieden und die Religion betreffen, woher ihre Anstände meistens entstehen, ihm so zu begegnen und auch die Prälaten n»Landvögte oazn zu ermahnen, daß es und seine Glaubensgenossen zufrieden sein können; es wünsche von Herzen, init den kath"'tischen Orten in der uralten eidgenössischen Vertraulichkeit zu leben, Bünde, Landfrieden, Verträge und Verkommnisse getreu^zu halten und Alles befördern zu helfen, was zu Erhaltung des geliebten Vaterlandes und des gemeinen Friedens »»Wohlstands, zu Aller Lob, Nuzen und Ehre und zu Pflanzung der Einigkeit diene. Wie es sich bisher beflissen habe, ^allen Dingen den V Orten seine Liebe zu erzeigen und ihre Religionsgenossen in den gemeinen Vogteien bei ihrer Relig^'unbeeinträchtigt zu lassen und den Landfrieden treulich zu halten, so versehe es sich auch zu den V Orten, das; sie dasst^thun werden. Wenn das geschehe, sei Allem geholfen.

Staatsarchiv eurer», Arten: RcltgionShiindel.