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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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December 1K05.

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Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelcgenhciten:

^"dstrasschaft Thlirga». Art. 3ö4. Kirchliches u. Glaubcnssachen.

Zu «». 7. November. Vortrag der Gesandten Zürichs vor Rüth und Hundert der Stadt Lucern (und sodann

""ch vor den andern vier Orten), als Antwort ans den Vortrag der V Orte in Zürich, 8. Juni:

Zürich habe es mit den V Orten, seinen Nachbnrcn und Verbündeten, stets redlich gemeint; die Erhaltung des gemeinen' ins, dxx Ruhe und Einigkeit sei ihm jederzeit mit aufrichtigem Gemüth angelegen gewesen, wcßhalb es bedaurc, daßes fähig halte, sich von den V Orten in irgend einer Weise abzuwenden. Was die Beschwerden der V Orte bezüglichgemeinen Vogtcicn anbelange, so sei es sich bewußt, den V Orten zu Ehren und zu Gefallen bisher Alles, was möglich,zu haben. Was sodann den Taufstein in Zurzach antreffe, so glaube Zürich, daß seinen Rcligionsgenossen, wo sie^'^^ussteine begehren, dieses nicht abgeschlagen werden könne oder solle, und zwar krast des Landfriedens; die Vcrsczungs- .^^steins an jenen unschiklichcn, dunkeln Ort, wie es von Seite des Landvogts und der Stiftsherren geschehen, habenicht zugeben können, weil es seiner wahren evangelischen Religion und dem hl. Sacramcnt der Taufe schimpflich seines habe daher den Taufstcin an einen schiklichcn Ort in der Kirche sezcn lassen, welche Kirche beiden Consessionen^cin sii ^en Evangelischen, die die Mehrheit bilden, in ihren Kosten in Bau und Dach unterhalten werde.

^ Zürich ebenfalls ein regierendes Ort sei, habe es sich auch seiner Glaubensgenossen anzunehmen, wcßhalb man seinÜMnicht als Troz ausnehmen möge, habe es ja auch geschehen lassen, daß man Crncifixe und Anderes in diese Kirche, im Übrigen habe es sich bei diesem Span nicht um den Taufstcin selbst, sondern nur um den Ort gehandelt, wo^ " 'b" hinsezcn solle. Was Zürich in dieser Sache gethan, sei dem Landfrieden gemäß und vor Gott und aller Ehrbarkeit^ ^stmldigen; es habe aber mit Bedauern und Schmerz erfahren müssen, daß man es in kleinen und großen Sachen,der V"'^e evangelische Religion anbelangen, je länger je mehr zu übervortheilen suche. Bezüglich der fernern KlagenOrte über Eingriffe und Anmaßungen Zürichs in den gemeinen Vogteien, besonders im Thurgau, durch einseitige"ung von Rathsboten und Erlaß scharfer Schreiben, so wisse sich Zürich nicht zu erinnern, daß je so etwas gescheheniachx^ ^ ^ stch unbefugte Gewalt angemaßet habe, außer wenn man damit andeuten wolle, daß es in gewissen Religions-. ' - wenn die armen Prädicanten oder andere armen Leute ungebührlich und gegen den Landfrieden bedrängt worden,zur ^ schuldiger Pflicht beigestanden sei und daß es die Prälaten und Landvögte abgemahnt oder zum Stillstand bis

u»t> ^^s>^ Tagleistnng oder Vcrgleichnng angewiesen habe, aber stets mit freundlicher Bescheidenheit; es wäre lieber ruhig^ Mühe und Kosten überhoben, wenn man ihm nicht durch Neuerungen und Beschwerde» gegen seine Glaubcns-bekl dlrsnchc dazu gäbe. Übrigens werden weder Prälaten noch Gotteshäuser über irgend einen Eintrag mit Grund sichkönnen, es wäre denn, daß es ihnen nicht gestatten wolle, im Landfrieden zu dispcnsiren, nach Belieben allerleichrer^"^" die Bahn zu bringen und die Prädicanten ohne genügende Ursache, nur unter dem Schein des Landfriedens^^'^^üiden zu cntsezcn, ehrbare Leute, wenn sie nicht ihres Glaubens sein wolle», ihrer Lehen und Ämter zu beraubenso >, ^ Alnwsen abzuschlagen, in welchen Beziehungen sich der jczigen Prälaten Vorgänger freundlicher erzeigt haben,stch mit denselben besser habe vertragen können. Zudem werde bei den V Orten Vieles gegen Zürich geklagt,lchuld^ anders sich verhalte, und eS seien einige der Prälaten an der Uneinigkeit zwischen Zürich und den V Orten

aus i!^' '^rend sie doch anerkennen sollten, wie freundlich es sich gegen sie und ihre Gotteshäuser erzeige, ihre Einkünftealle »s!" ^biet mit gutem Gericht und Recht beschirme und ohne irgend einen Abbruch verabfolgen lasse, was doch nichtwider " lleschehc, und es auch fernerhin thun werde, im Fall man sich gegen es nach Gebühr verhalte. Von Neuerungenhiesig Landfrieden und wider der V Orte Reputation wisse Zürich nichts, sähe aber gern, wenn man sich gegen es ver-bandet "^ gegen die V Orte verhalte; so ivie es ihnen nichts wider das Gewissen zumnthc, so bitte es gleich be-klvstr ° 'nerden. Um der Einigkeit willen habe Zürich in Vielemvorgäben", unter Andern, bezüglich des Kapuziner-"on i« ?eauenfeld und des neuen Kalenders, und bitte dcßhalb, daß man sich gegen es ebenso verhalte. Über Anmaßungder bei, gemeinen Herrschasten hätte sich Zürich viel mehr zu beklagen als die V Orte, indem sie in Sachen

Älejsu, ""b >n politischen Angelegenheiten eigenmächtig undhinderrngks" der andern mitregiercnden Orte Handel» undwehr Ehesten und Mandate erlassen, ganz wider allen eidgenössischen Brauch, daher es erwarte, sie werden das nichtihn». Daß Zürich die Vollziehung von Mehrheitsbeschlüssen und Mandaten in den gemeinen Herrschaften verhindere,