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September
Gesandten Freibnrgs nehmen es in den Abschied. I». (S. u. Grandson). v. Auf die Klage der Gemein^Cheires, der Landvogt von Lausanne thue ihr Eintrag am Novalzehnten, und auf die eingegangene Gegenklagedes Landvogts wird erkannt, dem Pfarrer von Cheires soll statt des Novalzehntens und der Nechtsainen a»>Wein- und Werchzehnten in Zukunft etwas Bestimmtes entrichtet werden, zu welchem Ende beiderseits Abge-ordnete dorthin geschikt werden sollen. «I. Da der Span wegen des Zehntens zu Billars-Bramard hier nterörtert werden kann, sollen beide Städte Gesandte auf den Augenschein abordnen, um der Parteien Gewahrsamen und Kundschaften zu erdauern. v. (S. u. Grandson). K. Ans Berns dringendes Anhalten läßt Fre''bnrg die streitige Weidgangsordnung zu Rupertswyl für einmal gelten. Es soll aber eine Zusammenlasgehalten, die Ordnung erdauert, die Parteien und ihre Beschwerden verhört und die Ordnung dann jeUmständen confirmirt oder limitirt und inzwischen im Weidgang nichts erneuert werden. K u. I». (S-bern freib. Vogt, überh.). I. Das Begehren Freibnrgs, es möchte die streitige Marche des seinem Spital grhörigen Wandels- und Harnischberges berichtiget werden, Bern daher seinen Amtmann zu Wimmis init Ab-nahme der nöthigen Kundschaften beauftragen, wird von den bernischen Gesandten in den Abschied genoinw^
Eine Jntercession Berns für David Bäckli nehmen die freiburgischen Gesandten mit dem Beinerken i»Abschied, Bern hätte den Bäckli nicht vor Bezahlung der Kosten ans dem Gefängniß entlassen sollen. I. Ebe"!"wird in den Abschied genommen das Begehren Freiburgs,. man solle sich laut ergangenem Spruch über ei»^Tag zur Theilung der Herrschaft Combremont-le-Grand verständigen und inzwischen dem Amtmann auftragtdaß er den Herrn des Orts vom spänigen Holzhau abhalte, in. Freiburg begehrt, daß man sich über citTag zu Ausrichtung der vereinbarten Märchen zwischen Oleyres und Chandon, St. Aubin und Missy, Villahund Lussy, Larit, wie auch zwischen Laupen und Wallenbuch verständige und inzwischen den Amtleuten besehtdie Marchsteine bereit zu halten. ». Freiburg hat seinen Untcrthanen verboten, von bernischen Unterthatim Thal oder andcrstwo Wein auf Borg zu kaufen, und bittet nun, Bern möchte dieses Verbot gehörigenpubliciren lassen, damit man nicht genöthiget werde, Nachfrage zu halten, wie die Rebleute oder andere WtVerkäufer, die ihrer Schuld nachziehen, mit den Unterthanen umgegangen seien. Bern erwidert, es sei dk>"freien Kauf und dem Burgrecht zuwider, sich also verbindlich zu machen, gleichwohl wolle es nicht ermangtseine Unterthanen zu verwarnen. «». Auf die Klage des Generalcommissärs des Granges, der Herr vonübernehme die von Meniäres mit der Holzschwändung, und nach Untersuch der Jnfcudation und Gewahrsa'tdes Herrn von Brnit wird beschlossen, den Augenschein einzunehmen, die Rechte zu erdauern, am Abschied tl!)81 festzuhalten und die Herrschaft auszumarchen. Z». Freiburg ersucht um Ausfolgung der in Lausatund anderstwo liegenden Gewahrsamen über seine Lande. Die bernischen Gesandten nehmen es empfehlendden Abschied, q. Das Begehren des Commissärs des Granges, daß die vom Procurator Ansel bei Bert"gung der vom Bisthum herrührenden Erkanntnisse aufgenommene Erkanntniß des Zehntens zu Sarzens d»^gestrichen werde, nimmt Bern in den Abschied, i . Freiburg macht Anzug, daß bisher in beiden Herrschaftauch zu Badens Basel, Genf und Lyon üblich gewesen sei, an Sonn- und Feiertagen mit Roß und Wag^'durchzureisen, und daß dieses anch zu Bulle, St. Denys und andern freiburgischen Orten noch täglichwerde, daß es deßhalb zu Förderung des Commerciums bitte, es möchte das zu Averdon und an andernerlassene Verbot wieder aufgehoben werden, damit es nicht mit gleichem Maß zu messen genöthigetGewisser Ursachen wegen nimmt Bern das Begehren in den Abschied. «. Freiburg klagt, daß während ^bernischen Amtleute und Unterthanen auf freiburgischem Gebiete frei und ungehindert jagen und fischen dürfet