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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 1605,

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tMn sie vornehme» oder sie beleidigen, indem mau gemäß Beschluß zu Luccrn vom 18. August sie schiizeu^erde. 2. Weil Meyenberg gegen alle Sazungeu eiueu Winkelaufbruch veranstaltet hat, so wird er aus demGebiet der Eidgenossen und ihrer Vogteicu verbannt. Es soll auch jede Obrigkeit gemäß der auf lezter Tag-^Zung z« Baden erneuerten Verordnung ernstlich darauf halten, daß keine Winkclaufbriiche vorkommen. 3.^>e beiden Landvögte zu Baden und in den Freiämtcrn sollen das Guthaben derjenigen, welche mit Meyen-^3 fortgezogen sind, zu der Eidgenossen Händen einziehen, oder wenn Weiber oder unerzogene Kinder vor-luden sind, selbes mit einer angemessenen Geldbuße belegen; bei ihrer Heimkehr sollen die Ungehorsamen in'sMngniß gelegt werden; auch die beiden Städte Bremgarten und Mellingen sollen ihre weggezogenen Ange-legen bestrafen. 4. Weil die Stadt Mellingen den Meyenberg nachlässig bewacht hat, soll sie als Strafe^ui Landvogt 100 Miinzguldcn bezahlen und den Wächter, der dem Hauptmann das Thor geöffnet, einigeuge bei Wasser und Brod thiirmcn; Schultheiß Andreas Schnydcr soll wegen verdächtigen Benehmens vom>»ltheißenamt und vom Rath suspendirt sein, ebenso sein Verwandter Anton Schnydcr, bis der Landvogt^ Landschreiber, denen hiemit Vollmacht übertragen wird, ihnen den Zutritt wieder erlauben; Hans Senn,'"h zum Hirschen in Mellingen, soll zur Strafe für sein Benehmen das bei ihm Verzehrte an sich selbst"gen. I». Der Gesandte Lucerns beantragt, an Herzog Albrecht zu schreiben, wie Meyenberg wider alledie Leute ihm zugeführt habe, und ihn zi^. ermahnen, in Zukunft, wenn er, wieder Truppen wünsche,e »ach altem Brauche von den Obrigkeiten zu begehren. Auch soll man dem Landvogt zu Luggarus anbe-ywandelbare" Güter nicht passircn zu lassen, bevor er sie untersucht habe. Luccrn wird mit der" 'wrtignng dieser beiden Schreiben beauftragt, r. Auf das Anbringen Lucerns, daß den V katholischenauf ihr Missiv an Zürich noch keine Antwort zugekommen sei, entschuldigt sich lezteres, der Große1 sei bis dahin nicht versammelt worden, auf nächster Sekelrechnung aber soll die Sache behandelt werden.Ttadt und Amt Zug werden crmahnt, beförderlichst an Lucern zu berichten, ob sie mit dem auf lezterl irrcch,,,u,g Baden erlassenen Spruch sich zufrieden geben oder nicht, v. Ambrosins Fornaro in May-hab ^ ^ beschwert, daß ihm einige der V katholischen Orte den gewöhnlichen Jahrlohn noch nicht bezahltDer Gesandte von Luccrn ersucht, man möchte allerseits den Verpflichtungen nachkommen.

Confcrcnz der Städte Bern und Freiburg.

An der Sense. 1605, K. September (27. August alt. Kal.).

Staatsarchiv Bcr». Freiburgcr Abschiede 15. AS.

Kle' Bern. Vinccnz Dachselhofcr, Sekelmeister des wälschcn Landes; David Tscharner, beide des

Raths. Freibnrg. Jost Vondcrweid, Gcneralcommissär, des Kleinen Raths; Niklans von Piesbach,^ Zu Prangins, des Kleinen Raths; Peter von Montenach, Venner, und Franz des Oranges, General-"buissär, beide des Großen Raths.

Betreffend die Klage der freibnrgischcn GemeindenChandon" (LCHandossel), Conrgevaux, Courlevon," urscberll's" (Conssibcrl«) gegen Riklans von Wattenwyl, Herrn zu Münchenweiler, daß er ihnen wider" Herkommen an ihren Rechtsamcn des Weidgangs im Wald Clavaleyrcs Eintrag thue und das Recht" ^ien habe, ersuchen die bernischen Gesandten, Freiburg möchte sich dieses Anerbieten gefallen lassen. Die

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