Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
652
Einzelbild herunterladen
 

K52

Juli 1603.

Gesandtschaft der IV evangelischen Städte und der III Bünde nach Wallis.

Sitten. IKGt, »1. Juli (21. alt. Kal.).

Kantonsarchiv Schaffhanse».

Gesandte: Zürich. Heinrich Bräm, Bürgermeister; Hans Georg Grevel, Stadtschreiber. Bern. AlbrechtManuel, Schultheiß; David Tscharner, des Raths. Basel. Sebastian Beck; Beat Hagenbach, beide desRaths. Schaffhausen. Hans Konrad Peyer, Stadtschreiber. III Bünde. Anton von Sonvic, gewesenerVicar des Beltlins und Landanimann im Rheinwald; Fortunat vonRewahlten (Juvalta), etwa» Amman»";Johann Luzius von Moos, genannt Gugelberg, alt-Potestat zu Tirano und Stadtvogt zu Mayenfeld.

Diese Gesandten sind von ihren Obern hieher abgeordnet worden, um sich für ihre bedrängten evangeli-schen Glaubensgenossen zu verwenden. Auf ihren Vortrag vor Bischof, etlichen hiezu verordneten geistliche»Herren, sowie Landeshauptmann und Rathsboten aller sieben Zehnten, worin sie ersuchen, nach dem Beispielanderer Länder und Orte die evangelischen Landleute bei der evangelischen Religion ungehindert und ruhigbleiben zu lassen, wird ihnen folgende Antwort schriftlich ertheilt:Hierauff (nach vernommenem Vortrage)hat vnßer Gnädiger Fürst vnd Herr, die geistliche» Herren eines Ehrwürdige» Capituls, auch Landtshonptma»vnd aller siben Zehenden gesante Rathspotten gleich In eignem alß dan Nähten vnd Communen allgemeinerLandtschafft Nammen den bemelten Herren Eidgnösstschen Abgesanten, Iren getrttwen lieben Eid- vnd PnntS-gnossen, Handlende Jnnainmen wie hierob, deß freüntlichen Vffsehens, Eid- vnd Pnntsgenössischer, ja Bäuer-licher Threüw, Ermahnung vnd Verwahrung, ernstlichen Bewerbens vnd hierum gehepter Meüy vnd Arbeitgantz freüntlichen onch hohen Dankh gesagt, mit Erpietnng, söllichs In dankhbare Gedächtnuß zu schließenvnd zu gutem nimmer mehr zu Vergüssen, ja onch nach allem Vermögen vmb sy vnd Ire Herren vndObern sampt vnd sonderß gutwillig onch vngespart zunerdienen, annemmende Mich Ehr vnd erzeigteFreüntschafft einein Ehrwürdigen Capitul, onch Rhätcn vnd Gemeinden gantzer Landschafft, erster Gelegenheitanzurümen, der Zuuersicht, selben werden nit minders alß Jr Fürstlich Gnaden vnd gantze Landtrhät söllichsAlles gern anhören, freüntlicher Meinung verstehn vnd vffnemmen, auch erster Gelegenheit sölliche Gutwillig-kheit vnd Gunst vmb dieselben zunerschulden begere». Vnd so dan aber einer Landtschafft Sachen (alß syvnßer getreüw Lieb Eid- vnd Puntsgnossen durch den Jngenommenen Ongenschein wol erfahren mögen) ver-mittelst Götlicher Gnaden dermaßen wol beschaffen, das Räht vnd Gemeinden einer fromben Oberkheit allefürgefallene spänige Religions vnd andern Sachen freüntlichen durch das liebe Recht vnd ohne einichen Ge-wählt richtig zu machen vnd zuuergleichen befolhen: Seyen derohalben Jr der ehrenden Abgesanten Herrenvnd Obern übel, onch änderst, alß nach Gestaltsamme der Sachen bericht worden. Möcht derowegen JrFürstl. Gnaden, onch Ehrsamme Landträht, das sy, Ire wol vertrawte Eid- vnd Puntsgnossen, pesser zunorJnformirt vnd verwegen gegeinvertiger Niüy, Arbeit vnd Costens exempt gewessen weren, sonderlichen gewünscht,vnd wöllen dieselben onch meuigklich hiemit versichert haben, das Inen nit vnbewußt, was Vnkhomblichkheitcnvnd Schadens Innerlicher Zweitracht, Nutzes vnd Frommens aber guter Verstäntnuß von Jehar ge-flossen, vnd so sy dan hieneben onch die vom Alinächtigen Gott vnd Iren liebe» Voreltern verlichne vnd Irenverlaßne Freyheit das höchste zeitliche Gut achten, syen sy eimuüttigklichen bedacht, das tngenliche Mittel derEinigkhcit vnd gemeinen gleichen willens, selbe dermaßen hinfort zu conseruiren vnd erhalten, das Prsachen