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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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641
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Juni und Juli 1603.

um sicheres Geleit, uud nachdem folgenden Tags durch einen solothnrnischen Boten die Antwort des Herrnvon Albigny auf die Zuschrift der sechs katholischen Orte eintraf, die Meldung enthaltend, der Friede wärebereits beschlossen, wenn die Herren von Genf sich billiger finden ließen nnd dem Herzog nicht die Verzicht-leistnng auf seine Ansprüche auf Genf als Borbedingnng znmuthcten, langt am 14 /24. auch dessen Antwortuuf obiges Schreiben ein mit einem besiegelten Geleit nnd der Anzeige, daß er Tag nnd Malstätte auf denb5./25. nachRymeli" (Numilly) angesezt habe. Die von Genf, angefragt, ob sie ebenfalls Jemanden dahinabordnen wollen, finden das gegenwärtig nicht »öthig, sondern bitten, man möchte vorläufig einen Anstand ansvierzehn Tage mit folgenden Conditio»«» machen: 1. daß sie inzwischen frei nnd sicher handeln und wandelnund ungehindert die Früchte ab ihren Gütern einsammeln können; 2. daß kein Theil gegen den andern etwasFeindseliges vornehme; 3. daß der Herzog keine Schanzen und Befestigungen anlege; 4. daß die Soldatenbeiderseits in ihren Besazunge» bleiben. Sie bitten ferner um Auswirkung eines sichern Geleits zur Friedens-iractation.

In Rumilly ehrenvoll empfangen, begehren die Gesandten baldige Eröffnung der Friedensunterhandlnngen,einen Waffenstillstand, eine näher gelegene Malstätte nnd Geleit für die Genfer. Herr von Albigny, inGegenwart des Präsidenten de la Rochette und des zu den Friedensunterhandlungen besonders deputirten^eheimraths Freiherrn de la Pierre, verdankt i» verbindlichen Ausdrüken der eidgenössischen Gesandten Be-mühungen, läßt durch genattiite Bevollmächtigte den Stand der Dinge auseinandersezen und vermelden, daßu»ch der Herzog zum Frieden, aber zu einem seiner Reputation nicht nachtheiligen, geneigt sei, daß er denZustand länger nicht als auf drei Tage bewilligen könne, während dessen die Genfer die geschnittene Frncht abbem savoyischen Gebiet nicht abführen dürfen, nnd daß er den Genfer Deputirten das Geleit bewillige. Als^alstätte wird St. Julien bestimmt. Da bei der Rükkehr der Gesandten die Genfer einen Anstand vonbrei Tagen nicht annchmcn wollen, sondern auf sofortige Eröffnung der Friedcnsunterhandlungen dringen,M>rd den savoyischen Bevollmächtigten das sogleich zugeschrieben, mit der Bitte, sie möchten am 18./28. inSt. Julien sich einfinden und daselbst sich mit den Genfer Abgeordneten in die Tractation des Friedens ein-tassen.

I. Conferenz zu St. Julien, 18./28. Juni. Nachdem in Gegenwart der Schiedorte die Abgeordnetenbeider Parteien vor Allem aus protcstirt haben, daß das Verhandelte, wenn der Friede nicht zu Stande käme,irgend einer Partei präjudicirlich sein könne, werden die projcctirtcn Friedcnsartikel Punkt für Punkt in Be-dachung genommen, wobei es sich aber bald ergibt, daß die Parteien nicht nur einander sich nicht nähern, son-bern verschiedene neue, zum Theil unnöthige Schwierigkeiten gegen einander einführen, lind da die savoyischenAbgeordneten auf Wiedereinführung der reformirten Religion an einigen Orte» in Savvyen, als einer Sache,b>e Genf nichts angehe, sich nicht einlassen wollen, behalten diejenigen von Genf diesen Artikel ihren Eidge-nossen von Bern vor. Tags darauf machen die savoyischen Abgeordneten die schriftliche Meldung, daß der^rzog eher die Friedensnnterhandlungen abbrechen, als auf die von Genf begehrten vier Artikel eingehenMÜrde, nämlich: 1. daß der Herzog keine Kriegsschiffe auf dem See und keine Bcsaznng noch Festung bis aufsechs Meilen von Genf haben dürfe; 2. daß er seine Ansprüche auf die Stadt Genf aufgebe; 3. daß er die^eicgskosten vergüte; 4. daß er für die Restitution des Städtchens St. Genis etwas bezahle» solle. DieseArtikel würden der Hoheit des Herzogs zu nahe treten. Die von Genf, denen dieses Schreibe» mitgetheiltMorden, bitten, die Gesandten möchten eine Moderation bezüglich dieser Artikel suchen.

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