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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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635
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Mai 1803.

"'cht ausschlage. Und wen» auch Zürich und Bern gerne bereit wären, dem Wunsche der Stadt Genf, ihrbei der Friedenstractation beizustehen, zu willfahren, so halten sie dock) ein solches Vorgehen dermalen nochfür verfrüht, zudem ihre Reputation darunter litte, wenn sie nnanfgefordert von Saboyen in die Sache sich'"'schen würde». Deßhalb wird Genf wohlmeinend gerathen, durch Abgeordnete die angefangenen Friedens-""terhandlungen mit den savoyischc» Deputirten fortzusezen und so weit möglich über die gestellten Artikel mitdenselben sich zu vereinbaren. Dabei verhehlt man sich die Vesorgniß nicht, daß die beiden Parteien sichschwerlich über alle Punkte werden verständigen können, hofft aber, es werde inzwischen ein Unparteiischer der^"che sich annehmen und vermitteln. Bezüglich der von Genf projectirten Friedensartikel und dcS von densavoyischcn Deputirten darüber gegebene» Bescheids erachten die IV Städte Folgendes: Zu Art. I. Da zu^sorgen ist, Genf werde zu dem angesprochenen Besiz der Güter, welche früher dem Bisthum Genf gehörthabe», nicht »lehr gelangen, so möge es sich begnügen, wenn ihm die Güter und Einkünfte übergeben werden,"wiche es seit der Reformation bis zur Zeit des vorigen Krieges (1589) besessen habe. Art. 2. Mit diesemArtikel ist Savohcn einverstanden, ausgenommen den die Religion betreffenden Passus. Da aber dieses dieEhre Gottes, welche man sich vor allen Dingen angelegen lassen sein mnß, berührt,werdcnt die von Genf""rinit so wyt trinke» als müglich", und sich dabei ans die Friedensschlüsse von VervinS und Lyon stüzen; die""gedeutete Abtauschnng möchte ein annehmbares Ansknnftsmittel sein. Art. 3. Da dieser Artikel auch Bernberührt, so soll Genf in nichtsBcschlicßlichS" darüber sich einlassen, außer es werde an den betreffenden^rten die (neue) Religion wieder eingeführt und nach Laut der alten Verträge nnd Verkommnisse geübt; Genf5^, weil es mit diesem Artikel den Anfang gemacht, auch fernerhin darauf beharren nnd nichts hingeben,sondern gegebenen Falls ihn Bern vorbehalten. Art. 4. Dieser hängt mit dem vorigen zusammen; Bern wirds'ch seiner Zeit beider mit Ernst annehmen. Art. 5. Da zu besorgen ist, der Herzog werde schwerlich dasNecht des Salzkaufs auf seinem Gebiete aufgeben, so soll Genf auf diesem Artikel nicht zu sehr beharren,sondern darauf bedacht sein, daß ihm das Salz nicht mehr Hinterhalten werde. Art. l!. Wen» das Consig-">ren der Waare» nnd des durchzuführenden Goldes und Geldes auch beschwerlich ist nnd man es Genstvvhl gönnen möchte, davon befreit zu werden, so glaubt man doch, es sei soviel daran nicht gelegen, weilder Vorkehr Genfs mit Savoyen unbedeutend ist und es Gold nnd Geld wohl anderwärts durchführen kann,^"ch die eidgenössischen Kauflcute sind in Frankreich nnd anderswo dem Consigniren unterworfen. Art. 7.^"f diesen Artikel dringt Genf nicht sehr, daher er, wenn man sich darüber nicht vereinbaren kann, wohl auS-Klasse» werden mag. Es kann dann dessenungeachtet dergleichen Edellehengüter kaufen. Art. 8- Dieser Artikeltvird bewilligt. Art. 9. Man findet eS durchaus nöthig, daß bezüglich desfürbctagenS" und der Citationenbessere Ordnung geschaffen werde. Daher soll Genf ans diesem Artikel beharren, nämlich, daß die Citationen"'cht mehr bloß an den Gränzcn angeschlagen, sondern Jedem persönlich verkündet oder zu rechter Zeit insHaus geschikt werden. Art. 10 und 11. Beide entscheidet der Friede zu Vervins, sie sollen aber etwas deut-scher gefaßt werden. Art. 12. Es wäre unbillig, wenn man gegen vor einigen Jahren ergangene Urthcilenoch appelliren könnte ; da dabei weniger der Herzog als seine Amtleute nnd Procuratoren intcressirt sind,"^'b ia sche müssen, sich darüber zu verständigen. Art. 13. Man muß eS dahin zu bringen suchen, daßbor Herzog weder KriegSvolk noch Festungen näher als sechs Meilen von Genf haben und keine Kriegsschiffe""f dem See ausrüsten darf. Bei diesem Artikel ist auch Bern wegen seiner Landschaft intcressirt und wirddaher feiner Zeit auch dazu sprechen, denn mit drei oder vier Kriegsschiffen, deren der Herzog keine bedarf,