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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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628
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K28 März 1003.

Vermittlungsconferenz mit den III Bünden.

Khur. I00Z, 2. März (Sonntag den 20. Februar alt. Kal.).

2taat»archi« tkuceril. Act«»: IN Bündi.

Eidgenössische Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Hvlzhalb, Statthalter und Pannerherr. Bern. JakobTillier, des Raths. Lncern. Hauptmann Wilhelm Balthasar, des Raths. Uri. Emauuel Beßler, Land-ammann. Schwyz. Rudolf Neding, Ritter, alt-Landammann und Pannerherr. Glarns. Melchior Hässi,alt-Landammann. Schaffhausen. Hans Konrad Peyer, Stadtschrciber.

«. Da bei Ankunft der Gesandten in Chur die Häupter und Näthe der III Bünde abwesend sind, werdensie durch Beschluß der Strafrichter anher beschicken. Inzwischen meldet der französische Gesandtschaftssccretärin Bünden, Johann Florin, wie die mit Frankreich abgeschlossene Vereinung bei Einigen in Bünden Wider-willen erregt habe gegen jene, welche bei Abschließnng dieser Bereinung sich haben gebrauchen lassen, und wieselbe durch das Strafgericht gefährdet werden könnten, was der König übel aufnehmen würde; er bitte daherdie eidgenössischen Gesandten, in ihrem Vortrag von diesem Bündnis; auch Meldung zu thun und die ernsteErmahnung beizufügen, bei demselben zu verbleiben. Das wird für nöthig erachtet. Am 0. März (24. Februaralt. Kal.) eröffnet Zürich vor den Häuptern, Rüthen und Strafrichtern der III Bünde seinen Vortrag. Dadiese aber Antwort zu geben nicht ermächtiget sind und die Sache an die Gemeinden bringen zu müssen erklären,wird dieser Vortrag sammt einem kurzen Ermahnungsschreiben gemeinen III Bünden zugestellt und schriftlicheResolution begehrt. Und weil man inzwischen in Erfahrung gebracht hat, daß einige Bürger der Stadt Churbeim Zusammentragen der Stimmen am 25. Januar durch ihren Auflauf nicht wenig zu Aufstellung desStrafgerichts beigetragen haben, so wird dem Bürgermeister, Kleinen und Großen Rath der Stadt Chur derVortrag ebenfalls mitgetheilt mit der Mahnung, als die Verständigern und als solche, ans die die übrigenLandleute am meisten sehen, wohl zu beherzigen, was aus der Sache entstehen und welchen Eindruk es bei derEidgenossenschaft machen müßte. Bei Berathung der Zünfte hierüber sind die eidgenössischen Gesandten gegen-wärtig; der Beschluß lautet: 1. Das Strafgericht soll fortbestehen, es soll aber nur gegen die gegenwärtigenBeamten, welche noch nicht Rechenschaft abgelegt, und gegen die Unterthanen proccdiren, welche als strafbarerfunden worden, ferner gegen jene, welche gegen das Vaterland durch Verrätherei, durch Verkaufen oderSchwächen seiner Freiheiten und Gerechtigkeiten, durch Annahme von Miel und Gaben von nicht verbündetenFürsten gehandelt haben, andere Strafbare aber sollen gemäß des Dreisieglerbriefs durch die Gemeinden be-straft werden. 2. Den Angeklagten wird sicheres Geleit zum und vom Rechten crtheilt, Fühlbare sollen diegebührende Strafe leiden, gegen solche, welche der Verrätherei oder dergleichen schwerer Verbrechen überwiese»werden, soll das sichere Geleit nicht gelten. 3. Kläger gegen solche, welche ihre Unschuld darthun können, sollenin die Fnßstapfen der Beklagten treten. 4. Man will bei der mit Frankreich abgeschlossenen Bereinung ver-bleiben und erklärt, daß dieselbemit rechter Ordnung" aufgerichtet worden sei. Um rechtlichen Leuten desto mehrFrieden und Ruhe zu schassen, richten die Gesandten nochmals an die Häupter, Näthe und Strafrichter per-sönlich die dringende Ermahnung, bis zu dem Eintreffen der Resolutionen der Gemeinden gegen Niemandenals gegen die, welche gegenwärtig den III Bünden durch Eid verpflichtet sind, mit dem Strafgericht etwasvorzunehmen, ferner die Kläger dazu anzuhalten, nach Form Rechtens ihre Klagen zu beweisen; dadurch hofft