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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Januar IK03. 623

anderer Handelsleute gemeiner III Bünde, Schreiber Vögeli von Wesen und Hans Arter, Factor des GeorinsZiegler in Zürich, ihre lcztcs Jahr hier vorgebrachten Beschwerden, bitten »in Aufhebung der zu Lachen imJahr Iggg erlassenen Verordnung und erbieten sich, bei zugefrorenem See ein Wcggcld zu bezahlen, imIlbrigen allen andern Verordnungen, die Schifffahrt betreffend, nachzukommen. Dagegen bitten Abgeordnetevon Lachen, im Namen derer in der March, und Ausschüsse der beiden Höfe Wollerau und Pfäffikon dringend,es bei der bestehenden Ordnmig bleiben zu lassen, da durch diese Wintcrfuhren ihre Güter sehr beschädigetwerden, und erbieten sich, die Waarcn und Frucht so zu führen, daß Niemand sich zu beschweren habe. Endlichsuchen die Reker um die Erlanbniß »ach, außer ihrer wöchentlichen Fuhre stets noch die Güter und Frucht,welche sie oben oder unten antreffen, vor jedem Andern verladen zu dürfen, und zwar in Berttksichtigung, daßsie während des Sommers Tscignd Nacht stets mit 30 guten Pferden, die an das Wasser gewöhnt seien,bereit sein und täglich große Gefahren an Leib und Leben ausstehen müssen. Nach Erdauerung der vorge-brachten Beschwerde» und Begehren wird auf Ratification hin der Obrigkeiten Folgendes verordnet: 1. Essoll fiir die Zeit, wo der Zürich- und Obersee nicht zugefroren ist, bei der Schiffordnung sein Verbleibenhaben. Von jeder Ledi Frucht, Salz und Waaren, die in Zeiten, da man auf der Linth nicht fahren kann,uns Schlitten und Karren auf- oder abwärts geführt werden, kann Glarus der Kosten für den Unterhalt seinerBrüken und Straße» wegen wie bisher 2 Bazen Weggeld beziehen, ebenso Schwyz von den über sein Gebiet gehendenWaaren u. s. w. Dabei soll aber Jedermann freistehen, die Fuhre von Zürich bis Wesen und umgekehrteinem zuverlässigen Manne zu verdingen, welchem er will, ohne an einen Angehörigen dieses oder jenes Ortesgebunden zu sein; derselbe hat das Recht, die ihm übergebenen Güter, ohne abzuladen, an den Ort ihrerBestimmung zu führen. Es soll demnach diese Straße fürdcrhin frei und Jedermann offen, und der ange-zogene Abschied zu Lachen dcßhalb aufgehoben sein, unter dem Vorbehalt jedoch, daß die Kauflente bei Ver-dingung der Fuhren eine Kehrordnnng einführen sollen und daß sie an Keinen gebunden sind, der zu hohen^vhn fordert oder mit Pferden, Schlitten und Karren nicht gehörig versehen ist. Die Fuhrunternehmer sollenvon ihrer Obrigkeit mit allem Ernst ermahnt werden, beim Fahren gebührend und nachbarlich, im Essen undTrinken mäßig, im Reden bescheiden sich zu verhalten; Zuwiderhandelnde sollen von der Obrigkeit, auf derenGebiet es geschehen ist, strenge bestraft werden; deßglcichcn sollen sie ermahnt werden, daß Jeder dem Andernauf der Straße so viel möglich ausweiche und nöthigcnfalls helfe. Die Reker sollen bei ihrer wöchentlichenFuhre verbleiben, daneben soll ihnen gestattet sein, Güter, die von den Andern übrig geblieben, zu verladen.2. Da die Feiertage wegen des neuen Kalenders auf ungleiche Tage fallen, auch oft an einem Ort ein Feier-tag gehalten wird, am andern nicht, so soll Jeder, der an einem Ort, wo Werktag ist, Waaren aufladet undabführt und an einen Ort kommt, wo Feiertag ist, mit seiner Fuhre ungehindert weiterfahren können, damitder Paß frei und offen bleibt. Dabei soll sich Jeder in Worten und Werken bescheiden erzeigen. 3. DenAngehörigen von Glarus ist gestattet, Frucht und Waaren für ihren Hausbranch mit ihren eigenen Pferdensiolmzuführen. 4. Auf die Klage derer von Wädenswyl und NichterSwyl, daß die in den Höfen und derMarch bei zugefrorenem See sie nicht mehr nach altem Herkommen fahren lassen wollen, wird erkannt, dieStraße soll Jedem offen sein und Keiner sie ohne triftige Gründe dem Andern sperren dürfen. 5. DasWassergeld in der Linth soll keine Gerechtigkeit sein, sondern cS ist dem guten Willen eines Jede» überlassen,dasselbe zu geben oder nicht. l>. Bezüglich des Begehrens der Abgeordnete» aus Bünden, es möchte ange-ordnet werden, daß in» Kornhans in Zürich jeweilen die am längsten gefaßte Frucht und nicht die neuange-