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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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593
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Januar 1602.

Ambassador, Marschall von Biro», damit er Bern dahin zu dringen suche, die vor anderthalb Jahren zu Badengestellten Mittel anznnehmen, wird entsprochen und ihnen zwei Ausgeschossene beigegeben, »in in Aller Namendas zu verrichten; dabei wird jedoch nicht verhehlt, daß man sich gemäß früherer Erklärung gegen die Voll-ziehung des Tausches nicht mehr sperre» werde.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclcgenhcitcn:

«. Art. W. Kirchliches u. Glaubenssache»,t. Art. 76. Wegstcld.

«I. Art. 319. Griinzen. I». Art. 294. Karnbezug.

«?. 252. Justizsachen.t Art. 94. Landrechtssachcn ?c.

Confercnz zwischen Bern ilnd Freiburg.

Murtcn. 1602, »1. Aanuar (21. alt. Kal.).

Staatsarchiv Bern. Freiburger Abschiede 0. 1SM.

Gesandte: Bern. Marqnard Zehender; Alexander Hauser, beide des Raths. Freibürg. Jost von derWeid; Heinrich Lamberger, beide des Raths.

» t (S. u. Grandson). Kx. Von den auftragsgemäß durch Sekelschreiber Horn und den Stadtschreibervon Frciburg entworfenen Concepten zn einem Vertrag wegen des Abzugs, hat Bern das von Horn ange-fertigte angenommen. Dagegen bemerken die freiburgischen Gesandten, daß doch lezthin an der Sense Bernden Entwurf des Stadtschreibers von Freiburg sich habe gefallen lassen, daher sie jezt von ihrer Meinungnicht wohl abgehen können, ohne auch von Horns Entwurf Einsicht genommen zn haben. Bern will ihnendenselben schiken. I» n. I. (S. u. Murten). k.. Die bernischen Gesandten führen Beschwerde, daß Freiburgeine» wälschcn, ihnen unbekannten Herrn, der sich wider Billigkeit als Bischof von Lausanne titulire, nicht nurin seiner Stadt dulde, sondern ihm auch Gewalt gegeben habe, in Ehehändcln zn richten, und verlangen ver-»löge der Bünde dessen Fortweisung und Aufhebung der gefällte» Urtheilc. Da die freiburgischen Gesandtendie Sache für hochwichtig halten, begehren sie schriftliche Mittheilnng, sowie eine Copie des betreffenden Artikelsder Bünde. Die Gesandten Berns können daS nicht bewilligen, hoffen aber, ihre Herren und Obern werdenes nicht abschlagen. I. Bern ersucht, Freiburg möchte den Rechtshandcl zwischen denen von Tscherlih undAverdon über den Zoll bis auf weiter» Bescheid einstellen. Freiburg willigt imter der Bedingung dazu ein,daß man den Ncchtshandel zwischen denen von Wjslisburg und Villarepos ebenfalls einstelle, i». (S. u.Schwarzenburg).

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschnstSangelegenheilen:wogtet Schniarzcnliurg. »» Art. 172.

Vogtei Grandson. «» r Art. 593-593.

Bogtci Mnrtcn. I«. I Art. 762, 763.

Landgrafschast Thnrga».Grafschaft Sargans.Lantwogtci Lanis.

Landvogtci Lnggarus.

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