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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September ltivl.

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schlag oder Kauf besize», dabei verbleibe» zu lassen, und ist bereit, zum Nuzen der Stadt Freiburg auf jedesStiik so viel Zins schlagen zu lassen, als es an das Schloß Laupen verzinse. Freiburg dagegen beharrt darauf,daß alle solche Stiike bis kommenden Frühling ausgeschlagen und zur gemeinen Feldfahrt geöffnet werden.Über die Richtigkeit der Behauptung derer von Laupen, daß sie über ihre Befngniß zu Einschlägen Gewahrsamebesizen, soll nachgeforscht werden, I Die endliche Beseitigung des Anstandes über den sechsten Theil derHerrschaft Groß-Combremont wird auf den Tag an der Sense am 2ti. October alt. Kal. geschlagen. ix. (S.n. Mnrtcn). Ii. Auf das Begehren Frcibnrgs um Abschaffung der Zölle zu Oron und dort herum erwiderndie Gesandten Berns, sie werden dieses Begehren bei ihren Obern befürworten, dagegen möchte Freiburgendlich die begehrten Zolltafeln von Rne überschike». I. Herr von Cheseaux beklagt sich, daß Landvogt Triboletdurch Aufrichtung eines Kreuzes ihm ein Stük Land von seiner Herrschaft zu nehmen und zur Logtei Tscherlizzu ziehen suche, ferner über die durch den Herrn von Chcires gethane Erkanntniß an das Schloß Chinauxüber hinter Avonand gelegene Güter, die an das Schloß Grandson erkannt werden sollten. Diese Anständewerden bis zum Ritt in die gemeinen Herrschaften Grandson und Tscherliz eingestellt. It. Freiburg intercedirtfür seinen Burger Peter Fivaz in Petcrlinge», daß man ihn während der Sömmcrung seiner Feldfrüchte nichtzwinge, in die Predigt zu gehen, sondern ihm freistelle, in dem benachbarten freiburgischen Gebiet die Messezu besuche», ansonst Freibnrg gegen bernische Angehörige, die zum Einsammeln ihrer Früchte in sein Gebietkämen, auch Zwang anwenden müßte. Bern nimmt cS in den Abschied und will denen von Peterlingen be-zügliche Weisung zugehen lassen. I. (S. u. Mnrtcn). «». Im Rainen derer von Rupertswyl bittet Freiburgabermals, Bern möchte bei seinen Untcrthanen zu Wiflisburg verschaffen, daß sie jenen gestatten, mit Rosse»an das Ort „es Ionneö de Mcroulles" zn Felde zu fahren. Bern gibt zu bedenken, daß die Wiflisburgerum einen gar geringen ZinS den Nnpcrtswylcrn den Weidgang gestatten, wogegen jene bei diesen keinen Weid-gang habe»; da im Rath zn Bern bereits darüber abgesprochen worden sei, müsse es bei dem Rechtsbot bleiben,i». Auf den Anzug Berns, daß man bei Anlaß der Nachforschungen im Gewölbe zu Murten sich vergleichenmöchte, wann man auf die andern Späne durch das Wälschland einen Ritt machen wolle, erwidert Freiburg,daß allein Anschein nach „der gezeichnet Abschid alzytt wyttcr vßhin verschoben" werden wolle. «». Der frühereBeschluß iiber die Abzngsverhältnisse der beidseitigen Bürger und Unterhancn wird mit folgendem Zusaz be-stätiget: Die Städte, Pannerherren lind Andere, die mit Freiheiten dawider versehen wären, sollen in derAbzugspflicht nicht begriffen sein; von liegendem Gnt, das Einer „hinder der verlaßnen Obcrkeyt belyben ließe",soll Niemand einen Abzug schuldig sein. Wenn ein Bürger aus der einen Stadt in das Gebiet der andernzieht, und durch Anfgebung des Bürgerrechts ans einem freien Burger ein Unterthan der Obrigkeit wird,hinter welcher er sich niederläßt, so kann ein solcher sich der bürgerlichen Freiheiten nicht mehr behelfeu undhat von seinem Gnt den Abzug zu entrichten. Wenn Einer, der von einer Obrigkeit in die andere gezogenwäre, in dieser Güter kauft und dann wiederum verkauft, soll ihm die erlöste Summe ohne Abzug gänzlichgefolgen.

Man sehe auch im Abschnitte Herrjchastsangclegcnhciten:

Bogtci Xscherlih. »> >» Art. 364, 365.

Bogtei Mnrtcn. «r. I- Art. 758. 75».

«» ans dem Abschiebband I). 1234.

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