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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Mai 1601.

zugegeben werden, daß das eine oder andere Ort der Eidgenossenschaft oder ihrer Zugewandten zum Nachtheilder andern fremden Fürsten und Potentaten den Dnrchpaß bewillige, vielmehr müßte die Sache weiter gebrachtund eine gemeinsame Besprechung gehalten werden. Obwohl man zwarLandmärsweise" vernommen habe,die Landschaft wolle das Begehren um Paß nicht bewilligen, so möchte doch bei Anlaß der ausstehenden fran-zösischen Zahlungen und deren (von Seite Spaniens) vertrösteten Entrichtung, und durch andere Verheißungenund Geldspenden (so etwan zun Zytten ebenso kräfftig ist als das Schwärt im Krieg") das unerfahrene Volkgar leicht zu Annahme dieser Werbung gebracht werden. Als Beispiel für Wallis weisen die Gesandten ansdie III Bünde hin, welche allen langjährigen Drohungen und Verloknngen Spaniens zu Abschluß eines Bünd-nisses und Vertrages Widerstand entgegengesezt und dasselbe ausgeschlagen haben. Ferner geben sie zu erwägen,daß wenn Wallis den Durchpaß über sein Gebiet gestattete, Bern ihn aber über das seinige verweigerte, dasKriegsvolk ersterm auf dem Halse bliebe, wobei das Land an Lebensmitteln erschöpft, der gemeine Mann vondemselben vielerlei zu leiden haben und das Land der Gefahr,verderbt" zu werden, ausgesezt sein würde.Dieses Alles gebe man wohl zu bedenken und erwarte von ihrem weisen Verstände, daß sie den gutherzigenVorstellungen ihrer Verbündeten Gehör leihen und das Begehren Spaniens abweisen werden. Hierauf wurdeden Abgeordneten zur Antwort: Vorab danke man den vier Städten für das erzeigte Wohlwollen und denbundesgenössischen guten Witten, und versichere sie gleich freundschaftlicher Gesinnung. Sodann sei allerdingsrichtig, daß mit Spanien über einen Tractat verhandelt worden und in der Behandlung bis zur Vorlage vorNäthe und Gemeinden der sieben Zehnten fortgeschritten sei; indeß dürfe zuversichtlich erwartet werden, daßdas Durchpaßbegehren verweigert werde. Sobald der Entscheid auf nächste ordentliche Landrathssizung erfolgtsein werde, werde man die vier Städte sofort davon in Kenntniß sezen. Sie mögen übrigens versichert sein,daß man weder mit Spanien, noch mit irgend einem andern Fürsten oder Potentaten sich in Bündnisse oderVereinigungen einlassen werde, die dem gemeinen Vaterland löblicher Eidgenossenschaft Schaden bringen könnten.

Eopey der Pundtzarticlen, so Wüschen dem Spanier vndt Wallis anzogen, yedoch nitt beschlossen vndt niemer beschlossenwerden."

Erstens soll man sich gegenseitig gutes, förderliches Gericht und Recht halten, sowohl um Hanptgnt als auch mn Kostenund Schaden, die darum erlaufen sind. ^

Zweitens ist untersagt, einander um Particularschulden Hab und Gut zu verHeften, verbieten oder verschlagen, sondernder Kläger ist schuldig, den Schuldner da zu belangen, wo er haushäblich gesessen ist.

Drittens ist Jedermann in den Gebieten des andern Theils freier, unbekümmerter Handel und Wandel, Kauf undVerlaus gestattet; ausgenommen sind jedoch die Banditen, Verwiesenen undrechte Ungehorsame".

Viertens ist das ungehinderte Tragen der Seitenwehren und Dolche in den beiden Gebieten den Angehörigen jedenTheils gestattet, vorbehalten jedoch die Stadt Mailand und diejenigen Personen, so in des andern Theils Land den Wohnsizhaben; denen soll das Tragen von Wehr und Waffen wie andern Personen untersagt sein.

Wegen eines von einem Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des andern Theils verübten Todtschlags odersonst einer Mißhandlung, soll fünftens gegenwärtiger Bund nicht aufgelöst noch auch ein Krieg zu befürchten sein; hingegensoll der Übelthäter von den Gerichten des Ortes bestrast werden, wo er den Frevel begangen hat, und gutes Recht ge-halten werden.

Sechstens soll gegenwärtiger Bund und Freundschaft keinen Schaden bringen den Bündnissen der Landschaft Wallismit Frankreich, Savoyen, den dreizehen eidgenössischen Orten, den III Bünden u. s. w.Ir königklich Mayestath behaltetIhr mich vor altte Verpündtc, welliche man doch deüttlich nampsen soll."

Zum siebenten versprechen sich beide Theile, den Feinden des andern, seien es Deutsche, Italiener, Savoyarden oderwer inimer, weder Hülfe, Rath noch Paß zu gestatten, mit der beigefügten Erklärung, daß wenn Wallis zur Beschirmung