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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1000.

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vorzunehmen. Nach reiflicher Erdauerung werden folgende Mittel vorgeschlagen: I. Diese Unterhandlung solledem Bischof von Basel und der Stadt Bern an ihrer Reputation keinen Eintrag thun. 2. Bern soll der StadtBiel das Meyeramt daselbst, sanimt Nnzung und Zubehör lehensweise übergeben; dafür sollen die von Biel derStadt Bern ein für allemal 1500 Sonnenkronen bezahlen und bei jeder neuen Verleihung 50 Sonnenkronenals Ehrschaz (Hier werden die Eidesformeln für den Meyer als Lehenmann, für den Meyer gegenüber derStadt Biel und für Bürgermeister, Rath und Gemeinde der Stadt Biel gegen die Stadt Bern festgesezt).3. Dieser Tauschhandel soll Bern an der Mannschaft und am Reiszug in keiner Hinsicht Abbruch thun; wennzwischen den drei Städten Bern, Freiburg und Solothur», mit denen Biel von Alters her verbündet ist, Feind-seligkeiten ausbräche», so sollen die Bieler sich neutral verhalten. 4. Wenn Bern eine Beschwerde vor gemeineEidgenossen und die zugewandten Orte bringt, so sollen die von Viel darüber kein Stimmrecht haben. 5. Ob-schon Bern die Rcchtsamen des Bischofs auf Biel durch diesen Tauschhandel an sich gebracht hat, soll es gleich-wohl, damit Biel desto besser bei dem alten Bund mit den drei Städten und bei seiner Eigenschaft als zuge-wandtes Ort bleibe, die von Biel nicht anders tituliren und nennen, als ihrelieben Eidgenossen". 6. Dader Bischof in der Stadt Biel weder an Maner», Thürmen, Thoren noch Brunnen seinen Schild nnd Wappengehabt hat, ohne Zweifel, weil die von Biel an den hohen und Niedern Gerichten Mitregenten waren und nichtals Unterthanen verpflichtet gewesen sind, so darf auch Bern seinen Schild und Wappen nirgends anschlagen.7. Biel, als zugewandtes Ort, bleibt wie bisher ein freier offener Paß gemeiner Eidgenossen. 8. Da diesePunkte die wichtigsten sind, im Ltbell aber noch andere Artikel stehen, die einer Änderung bedürfen, so sollenleztere berichtiget werden, wen» man über die Hauptpunkte einig ist. Nach Anhörung einer schriftlichen Er-klärung der Gesandten Berns, daß ihre Obrigkeit wohl schwerlich zu Abtretung des Meyeramts sich verstehenwerde, u. a. m., werden die Artikel nach Bern geschikt, mit der Bitte, diese den Eidgenossen zu Gefallen an-zunehmen, damit fernerhin Widerwillen nnd Kosten erspart werden. Hv. Die Abgeordneten der III Bünde,Anton von Sonvic, alt-Landammann im Rhcinwald, Gregor Gugelberg von Moos, Stadtschreiber zu Chur,Hans Luzi Gugelberg von Moos, Stadtvogt zu Meyenfeld, legen ihre Instruction (cl. <1. 28. Mai) vor, be-treffend das projectirte Bündnis; zwischen den Bündnern und Wallis. Nach Anhörung derselben nnd derAntwort der VII katholischen Orte bitten die Gesandten der übrigen Orte beide Parteien, sie möchten in diesemHandel vorgekommene mißbeliebige Ausdrüke einander nicht übel nehmen; sie ersuchen namentlich die VII Orte,ihre Verantwortung glimpflich abzufassen, damit man nicht verursacht würde, sich der Gebühr nach zu verant-worten, und damit Unwillen vermieden bleibe, x. Rechnnngsablage der Landvögte nnd Geleitshcrren. (S. diebetreffenden Landvogteien und Geleitsbüchsen). Österreich und Burgund entrichten das Erbeinungsgeld fürdas Jahr 1000, erstcres 100 Gld., lezteres 30 Sonnenkronen für jedes Ort. (S. u. Thurgau).

Landvogtci Rhcinthal.Grafschaft Sargans.Grafschaft Bade».

Landvogtci Freiäniter-Vern-frrib. Vogt. libcrh

Landgrafschaft Thnrgan.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgenheiten:

Art. 114. Leibeigenschaft und ffall. >> Art. 055.

> 321. Kirchliches u. GlaubciiSsachen. 5. 248.

»»» 322. Kirchliches u. Glaubcnssachen.

»». Art. 119. Kirchliches u. Glaubcnssachen.

«». Art. 52. Judicatur- u. Eompetenzanft.

«I» Art. 29. Obrigkeitliche Besizungcn.

>». Art. 123. Gotteshäuser. I. Art. 152.

«. Art. 22.

Art. 152. LocalcS.

Stifte und Klöster.Märkte.

» aus dem Schwyzer Exemplar.