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Juli >000.
IIS.
Verglcichsverhandlung zwischen den VII katholischen Orten und der Landschaft Wallis.
Arsern. 1K00, 12. bis 14. Juki.
Staatsarchiv «ucern. Acten: WM».
Gesandte im Namen der VII katholischen Orte: Lucern. Niklaus Pfyffcr, Ritter, Pannerherr unddes Raths. Ur i. Gideon Stricker, Statthalter; Sebastian von Beroldingen, Ritter, Landeshauptmann undalt-Landammann; Peter Gisler, Ritter, Landesfähnrich und alt-Landammann. Schwyz. Ulrich Holdener,Statthalter; Balthasar Kyd, Sekelmeister und des Raths. — Wallis. Georg Michel auf der Fluh, alt-Landeshauptmann und Pannerherr zu Brieg; Martin Jost, Pannerherr des Zehntens Gombs.
Diese freundliche Conferenz wird abgehalten, um sich bezüglich der Verhandlungen zu Sitten vom 10. Maiund des an die Stände der Landschaft Wallis erlassenen Schreibens der VII Orte zu verständigen. Nachdemdie Gesandten Uri's im Namen ihrer Obern die übrigen Gesandten begrüßt hatten, werden die Artikel, überwelche noch Anstände walten, auf folgende Weise formulirt: 1. Da im neuen Bundesbrief zwischen den IIIBünden und Wallis das Thal Ursern als Mal- und Gerichtsstätte genannt, dabei aber nicht gemeldet wird,wem dieses gehöre, so soll zu Vermeidung „alles Argwons vnd Sorgfälltigkheiten" dazu gesezt werden „Ursern,dem Land Uri zugehörig"; sollte dem einen oder andern Theil dieses nicht genehm sein, so mögen sie eineandere Malstätte bezeichnen. 2. Der Vorbehalt bezüglich der Religion soll näher dahin erläutert werden, daßin der Landschaft Wallis nnd in den VII katholischen Orten die katholische Religion solle gehalten werden „inder Maß vnd gstallt, als man zu der zytt gsin, allß der Pnndt midthabenden Burg vnd Landtrecht vffgericht."3. Am Anfang des lezten Artikels, worin der Vorbehalt steht, soll statt des Wortes „dafürthin" das Wort„in dem Allem" gesezt werden. 4. Ans dem Conferenztag zu Sitten haben die Stände der Landschaft Wallissich einstimmig dahin entschlossen, daß sie in allen Fällen, wenn die VII Orte zu Krieg kämen, ihnen mitihrer Hülfe zuziehen wollen, gegen wen es'sei; dasselbe haben die VII Orte gegenüber Wallis anerboten.Bezüglich dieses Punktes wird nun erklärt, daß beide Theile verpflichtet seien, den Zuzug zu thun mit Leib,Gut und Blut, wie ihre Voreltern auch gethan, was und wen es auch anträfe, jeder Theil gegen den andernnach Laut des Bundes. 5. Bezüglich des wegen des Bündnisses mit den III Bünden zuerst von den VIIOrten gegen Wallis, und sodann auf dem Tag zu Sitten von Wallis gegen die Gesandten der VII Orte an-gebotenen Rechts wird erkannt, diese Rechtsbote sollen, weil die Sache nunmehr gütlich verglichen ist, für dieZukunft keinem Theil Schaden oder Nachtheil bringen, sondern es soll bei dem Buchstaben der Bündnisse nnddes Burg- und Landrechts, wie zuvor, verbleiben, li. Weil die Jahre für Erneuerung des BundesschwurSabgelaufen sind, so soll auf Sonntag vor St. Michael (24. September) das Bündniß wiederum erneuertwerden. Der Ort für den Bnndschwur wird Wallis rechtzeitig zur Kenntniß gebracht werden. Schließlichverständigt man sich, vorstehende Artikel vor die Obern zu bringen, damit auf nächstem Bnndesschwur Briefeund Siegel darüber aufgerichtet werden können.