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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Mai IK00.

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und das Domcapitel dermalen bis auf wcitern Bericht noch nicht entschlossen, in dasselbe zu treten, habensich daher auch auf die vorgebrachten Beschwerden nicht zu verantworten, wcßhalb der Landeshauptmann unddie Rathsbotcn der sieben Zehnten fiir sich und im Namen der Näthe und Gemeinden auf »achfolgende Reso-lution gefallen seien, nämlich, sie haben dieses Biindniß und gute Verständnis? in keiner andern Meinung vor-genommen, als aus gutherziger Freundschaft und Nachbarschaft, welche die III Bände insgemein und ins-besondere ihnen imVatterlandt" sowie auch in der Fremde, bei Kriegsausbrüchen und Feldziigcn und beiandern Gelegenheiten willig und unverdrossen und in allen Treuen erzeigt und bewiesen haben, ohne Abbruchund Nachthcil aller vorgehenden Bände und des katholischen Glaubens; wenn auch von den Abgeordnetenbeider Stände die zwei Artikel, ttber welche sich die VII Orte vorzüglich beschweren, beigesezt worden seien,so haben die Näthe und Gemeinden, welche deren Inhalt reiflich erwogen, gefunden, das? diese ArtikelcttwasZwyffels vnd Argwons bringen möchtent," und haben sie deßhalb inein besseren vnd heyttcren Verstaubtzogen." Die von Wallis seien der Ansicht, daß sie zu Abschluß dieses Bündnisses wohl befugt gewesen, dadie III Bünde nicht allein mit den VII Orten größtentheils verbündet, sondern auch in der Erbcinnng, imLandfrieden gemeiner Eidgenossenschaft und in der Vereinnng mit Frankreich begriffen seien, von allen Gliedernder Eidgenossenschaft für Eid- und Bundesgenossen gehalten, zu gemeinen Angelegenheiten der Eidgenossenschaftzugelassen und gleich wie Wallis angesprochen und gebraucht werden. Wenn auch in? alten Bundesbricf von1417 zwischen einzelnen Zehnten und einzelnen Orten die Bestimmung aufgenommen worden sei, das? sich dievon Wallis ohne der drei Orte Bewilligung iu kein Biindniß einlassen dürfen, so sei dann in den Rundbriefenvon 1529 und 1533 die ganze Substanz des Burg- und Landrcchts in gewisse Artikel gefaßt und festgcseztworden, wie man das Burg- und Landrecht verstehen und gegen einander halten »volle und solle; später seider Bund mehrmals beiderseits mit dein Eidschwur bekräftiget worden, ohne das? dieser spänige Artikel jemalsaus den alten Schriften abgelesen oder nur berührt worden wäre; er könnte auch nicht wohl ein wahres Burg-und Landrecht und gutherzige Freundschaft genannt »verde», wenn der eine Thcil vollkommen frei und berechtigtwäre, Bündnisse abzuschließen, mit wem er »vill, während der andere Theil gebunden wäre; so sei das Verhältnißin der Landschaft Wallis nie aufgefaßt worden und auch die Exemplare des Burg- und Landrechts, welcheman im Lande habe, sagen das Gegentheil; zudem sei klar, daß dieser Punkt und unleidliche Artikel gegen dieLandschaft nie observirt worden, da diese selbstständig und ohne alle Widerrede nach den» Jahr 1417 vieleandere Bündnisse abgeschlossen habe, z. B. init Bern, mit Moyland, »nit den» HauS Savoycn und zulezt mitder Krone Frankreich. Damit also diese Freundschaft, dieses Burg- und Landrecht desto eher erhalten undgeäufnet werden könne, und damit beiderseits die Obrigkeiten beruhigt werde»?, habe man die Gesandten darumersucht, sie möchten die neulich in rechtmäßige friedliche Ordnung gestellten Bundesartikel mit den III Bündenihren Obern überbringen, damit sie dieselben prüfen können, wobei man die Zuversicht habe, daß sie nichtsdarin finden werden, waS dem uralten Bund, den, Burg- und Landrecht, oder auch der katholischen Religionzuwider sei. Es erwarten nämlich die von Wallis nichts anderes, als das? die VII Orte, wenn sie alle Um-stände uud die Billigkeit wohl erwägen, ihre UniideSgeiiossen und Mitbürger, welche ihnen stets alle Freundschafterwiesen, in Nöthen ihnen beigespriinge» und Gut und Blut zu ihnen gcsezt haben und dazu auch fernerhinstets bereit seien, an ihrem guten christlichen Werk nicht hindern, sondern ihnen vielmehr alle Mitwirkung dazugewähren werde». Sollten aber die VII Orte von ihrer gefaßten Meinung nicht abstehen und der Landschaftein solch' ungewohntes Joch aufzulegen und in dieser ehrlichen Sache hindernd in den Weg zu treten versuchen