Mai 1K00. 535
Capitel, Landeshauptmann, Räthe »nd Gemeinde» aller sieben Zehnte» erlassen, später »och einen Gesandtenvon Freibnrg an sie abgeordnet, nni lvo möglich dieses unbefugte, unnöthige Bündniß aufzuheben, oder we-nigstens dessen Abschluß zu verschiebe», bis man in einer vertraulichen Conferenz sich darüber besprochen hätte.Das hat Wallis abgeschlagen und ebenso das Gesuch »in Mitteilung einer Abschrift des neuen Bündnisses.Die VII Orte haben geglaubt, die katholische Landschaft Wallis würde, auch wen» sie mit den VII Orten inkeinem Bündniß stünde, für nnschiklich halten, mit einem Bolk in ein Bündniß sich einzulassen, das ihremGlauben feindlich gesinnt und teilweise unfrei und Österreich unterthan sei. Nach diesem Allem sind die VIIOrte zur Annahme gekommen, es möchten viele Personen im Wallis, Vorgesezte und gemeine Landleute, nichtwissen, was die Bünde enthalten oder wie weit sie verpflichten, und haben deßhalb für höchst dringlich erachtet,von Gemeinde zu Gemeinde durch eine Rathsabordnung deren Inhalt erläutern zu lassen, in der Hoffnung,sie werden alsdann von ihrem Borhaben gern abstehen. Nun sagt das erste Bündniß vom 8. August 1417ausdrüklich, daß die von Wallis sich in Zukunft weder mit Herren, Städten noch Ländern durch ein Burgrechtoder Bündniß verbinden dürfen ohne Wissen und Willen derer von Lncern, Uri und Unterwalden; im späternBündniß vom 12. März 1529 ist diese Bestimmung mit den Worten bestätigt worden, daß dieses Burg- undLandrecht für immer bleiben soll, wie die alten Briefe laute», und zwar „In aller maas vnd gstallt, alswärent wir all mit einandren anfangs in Mich Burg- und Landrecht kommen vnd in die allten Briefsmit Namen Ingeschribeu vnd vergriffen"; als im Jahr 1533 auch noch Solothurn dein Bündniß beitrat,wurden die alten Bnndbriefe mit denselben Worten bestätigt. Wallis soll daher bedenken, wie die frommenAltvordern es so gut und ehrlich mit einander gemeint und ohne Zweifel nie in ein Bündniß zu treten gesuchthaben, welches einem Theil nachtheilig hätte sein können; das projectirte Bündniß aber würde den VII Ortenund dem katholischen Glauben zum Nachtheil gereichen, da darin gesagt wird, daß, wenn auf dem Gebiet deseinen Theils Zwistigkeiten oder Krieg entstünden, dann der andere Theil die Sache gütlich oder rechtlich bei-zulegen suchen und dem Nechlbegehrenden zum Rechten verhelfen sein solle, daß sie ferner einander behülflichsein sollen, Ungehorsame zum Gehorsam zu bringen und zu strafen. Durch diesen Artikel wird der Freistellungdes Glaubens in der Landschaft Wallis Thür und Thor geöffnet; denn nach Abschluß des Bündnisses werdensectische Prädicanten zu predigen anfangen, das Bolk kann ihnen zulaufen und, wenn die Katholischen es nichtleiden wollen, wird der Entscheid darüber de» Nengläubigen zukommen; die alten Bündnisse von 1529 und1533 aber, die der Religio» wegen und gegen das Umsichgreifen des neuen Glaubens abgeschlossen wordensind, sagen hierüber: Da mancherlei Zwiespalt im Glanben durch die neuen Prediger entstanden ist und einigeStädte und Herrschasten vom alten Glanben abgefalle» sind, so sind obbenannte Parteien verpflichtet, „Obv»s Jemand in vnsern Stetten, Landen vnd gebietten vnd vnser Zugehörenden wöllte von dem waren gesahGottes vnd von vnscrem allten Christenlichcn wäscn vnd glaube» trengcn, das wir lhb vnd gntt zusammensehen wöllent vnd Einandren dabh schirmen vnd handhaben." Da das projectirte Bündniß diesem Allem stricteentgegen ist, so hoffen die VII Orte, Wallis werde dasselbe nicht annehmen; auch der Schlußartikel, worinstipulirt wird, daß Jeder dem Andern beistehe» solle, ncn eindringende Secte» zu vertreiben, widerstreitet demBündniß zwischen Wallis und den VII Orte», welches sagt: „Wir behaltcnt vns vff beiden parthyen vor allealte Pündte, darinnen wir vor dato obgemellts Burg vnd Landrcchtenö verfaßt sind, allein vßgeschlosse» de»Artickel, verlierende den Christenlichen glaube», den zu schirmen, da soll vns kein alter Pnndt nit Irren." DieVII Orte müssen gestehen, daß die Nachricht von diesem neuen Bunde und daß die von Wallis zu einer solchen