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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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April

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegcnheiten:

Landvogtei Lnggarus. >». Art. 137. Justizsachen. «. Art. 314. Stifte und Klöster.

Zu », Die Instruction fttr die Gesandten der Vit katholischen Orte nach Wallis liegt beim Solothurncr Abschiedsexemplar,Abschiedband SS.

Verhandlung der Rathsbotschaft der Vis katholischen Orte im Wallis.

Sitten, liillll, II). Mai (Mittwuch den Leisten Aprellen alte» Calenders).

Staatsarchiv Lucer», Altena Wallis.

Gesandte: Lncern. Niklans Pfysfer, Ritter, Pannerherr und des Raths; Hanptmann Heinrich Kloos,des Raths. Uri. Hauptmann Gideon Stricker, Statthalter. Schwyz. Balthasar Khd, Sekelmeister unddes Raths. Nnterwalden. Hauptmann NiklansFynlh" (Windli), des Raths, von Obwalden; Haupt-mann Hans Leu, Sekelmeister und des Raths, von Nidwalden. Zug. Hauptmann PeterWicker" (Wikart),Sekelmeister und des Raths. Freiburg. Heinrich Lamberger, alt-Burgermeister und des Raths. Solo-thur n. Hauptmann Jost Greder, des Raths. Sainmt Peter von Montenach, Stadtschreiber zu Freiburg.

Mit der zu Weggis festgestellten Instruction verfügen sich die Gesandten nach dem Wallis, um zuerstvor dem Bischof und Domcapitel zu Sitten und sodann von Zehnten zu Zehnten ihren Auftrag auszurichten.In Freiburg, wo die Gesandten sich versammelten, theilten die Gesandten Lucerns denen von Freiburg undSolothnrn mit (laut besondermDenckzedel"), daß die V Orte jüngst zu Weggis die Instruction nochmalsdurchberathen und in einigen Punkten verbessert haben, was die beiden Städte ohne Zweifel gutheißen werde».Der lucernische Denkzeddel enthält dann noch Folgendes: Man solle sich vomRitt" nicht abwendig machenlassen, auch wenn versucht werden sollte, ihn zu hintertreiben; auf den Fall, daß die Walliser vom projectirtenBündniß mit den III Bünden abstehen, soll der Bundesschwnr vorgenommen werden; die V Orte wollen denvon Zürich wegen Biel ausgeschriebenen Tag nicht besuchen, wozu man auch Freibnrg und Solothnrn beredensoll; Freiburg soll ersucht werden, einen seiner Schreiber nach Wallis mitzugeben. Die allgemeine In-struction enthält im Wesentlichen Folgendes: Die Freundschaft, das Bündniß, Burg- und Landrecht zwischenden katholischen Orten und dem Bischof und der Landschaft Wallis ist uralt; denn nachdem zuerst die ZehntenNaters, Brieg und Bisp im Jahr 1417 mit den Orten Lucern, Uri und Unterwalden ein ewiges Burg- undLandrecht abgeschlossen und in der Folge die Landschaft Wallis in Zeiten von Bedrohung durch ihre Nachbarnvielen Trost und Beistand bei besagten Orten gefunden haben, wurde 1523, zur Zeit der Glanbensspaltnng,dieses Bündniß ans Bischof und das ganze Land Wallis ausgedehnt und auch Schwhz, Zug und Freiburg,und sodann im Jahr 1533 auch noch Solothurn darin aufgenommen; das Bündniß ist beiden Theilen stetszur Wohlfahrt gewesen und hat sie in Frieden und Sicherheit erhalten. Die VII Orte haben mit großemSchmerz vernommen, daß die Landschaft über ein neues Bündniß mit den III Bünden zu unterhandeln sichanmaße, ohne Borwissen der katholischen Orte und mit Leuten, die, wie z. B. der Zehngerichtcbund, mit denVII Orten nicht verbündet und nicht katholisch sind; die VII Orte haben deßhalb nicht ermangelt, wiederholtsowohl schriftlich als mündlich davon abzumahnen, habe» erst neulich wieder ernstliche Schreiben an Bischof,