April 1600.
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Blindniß und Burgrecht von 1586 aufzunehmen, wird in den Abschied genommen. Zugleich wird beschlossen,Innerrhoden in Zukunft ans alle Tagsazungen der katholischen Orte einzuladen. Ii.. Die Gesandten vonLncern berichten, daß ans Begehre» des savoyischcn Ambassadors Schultheiß Schiirpf zu Betreibung der Pen-sionszahlung an den Herzog abgefertigt worden sei. I. Da auf den beiden lezten Tagsazungen zu Solothurnund Baden wieder Gesandte von Mühlhausen erschienen sind, obschon die katholischen Orte dagegen Einspracheerhoben haben, so will man am frühern Beschluß festhalten und diesen Beisiz ans keinen Fall mehr gestatten,selbst nicht in französischen Angelegenheiten, in. Den Gesandten nach Wallis soll Auftrag gegebe» werden,für Aufhebung des Arrests sich zu verwenden, welchen die Stift zu St. Bernhard auf Eigeuthum von Frei-burg gelegt hat. n. (S. u. Thurgau).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
«I. Art. 665. LocaleS. »». Art. 662. Stifte und Klöster.
«>. Art. 28. Obrigkeitliche Lehen ic.
Conferenz der V katholischen Orte.
Mggis. 1600. 20. Zprit.
Staatsarchiv luccrn. Allgcm. Abschiede IUI». ZW.
Gesandte: Lucern. Ludwig Schürpf, Ritter, Schultheiß, Stadtfähnrich; Jost Pfysfer, Ritter, alt-Schultheiß. Uri. Walther Jmhof, Ritter; Peter Gisler, Ritter, beide alt-Landammann. Schwyz. UlrichAufdermauer, Landammann; Balthasar Kyd, Sekelmeister und des Raths. Unterwal den. Hans von Aa,Statthalter und des Raths, von Obwalden; Niklans Leu, Ritter, Landammann, von Nidwalden. Zug.Hauptman» Ulrich „Eggli" (Hcggli), des Raths.
Diesen Tag hat Schwyz ausgeschrieben, um sich über die Instruction der Gesandten nach Wallis zuverständigen. In Znsammenhaltnng der einzelnen Instructionen und in Berüksichtigung der von Freiburg undSolothurn gewünschten Verbesserungen wird nun die Instruction festgestellt und, da sie wegen Kürze der Zeitnicht jedem Ort abschriftlich mitgetheilt werden kann, Lucern beauftragt, die nöthigen Actenstüke bereit zuhalten und den Gesandten mitzugeben; man erwartet, daß Freiburg und Solothurn mit den Änderungen ein-verstanden sein werden. Inzwischen soll Landammann Jmhof dem Landrichter Florin im Obern Bund dasNöthige darüber mittheilen und ihm, wenn er es begehren sollte, eine Abschrift der verbesserten Instructionschiken. I». (S. u. Luggarus). «. Lncern macht Anzug in Betreff des Toggenbnrger Handels und der Be-schwerde des Abts von St. Gallen über die zu Napperswyl zwischen dem Abt und seinen widerspenstigen neu-gläubigen Unterthanen durch Abgeordnete von Zürich, Schwyz und GlarnS gestellten Mittel, und erstichtSchwyz, für eine leidliche Verbesserung dieser Mittel Schritte zn thn». «I. Lncern theilt eine Zuschriftvon Zürich mit, worin dieses auf den 14. Mai eine gemeineidgcnössische Tagsaznng nach Baden ausschreibt zuErledigung des beanstandeten Tauschhandels »in Biel. Wird in den Abschied genommen, um sich zn ent-schließen, ob man den Tag besuchen wolle oder nicht, v. (S. n. Luggarus).
Landgrafschaft Thurgau.Grafschaft Sargans.