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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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März 1800.

der Abt zugegeben, daß in Zukunft die ledigen Kinder als Landleute gehalten und bezüglich der Religion freisein sollen. Hierzu könnte der Abt sich nicht verstehen. Sollte indeß dieser Artikel doch zugestanden werden,muß es beschechen mit einer Zierlichkeit, Alls namblich, das es den Herren Sätzen zu sondern Eeren vndgefallen beschächen, doch vnverwyßlich, vnvergryfflich vnd vnnachtheilig aller andern Verträgen, Verkomnussenvnd Instrumenten." Den 12. Artikel, handelnd vomRottieren und Gemeinden," läßt man nach dem Wort-laut der Verträge verbleiben. Zum 13. Artikel fügen die Evangelischen, daß die Neuglänbigen in Sachen, diesie jederzeit gegen ihre Obrigkeit verantworten können, nicht gefährdet werden sollen. Da indeß hiedurch diesenunruhigen Leuten Versammlungen abzuhalten gestattet wäre, was doch keine Obrigkeit, wie gehorsame Unter-thanen sie auch hätte, zugeben würde, so soll dieser Artikel bleiben, wie er im Vertrag zu Whl steht, daherNiemand in der Grafschaft Toggenburg ohne Vorwissen und Erlaubniß des Landvogtsgmeinden" solle. Be-züglich Henaus und Niederglatts vermeint man, daß es beim Vergleich, da auf der Kirchgenosscn Bitte derHerr von St. Gallen ihnen das Kirchengut und Einkommen übergeben hatte, sein Verbleiben haben solle unddaß er ihnen weiter nichts schuldig sei, noch weniger das Abkuren gestatten könne, weil die Verhältnisse imToggenburg ganz anders seien, als im Thurgau oder in andern Vogteien, auch dürfe der Landfriede den Abtnicht binden, weil es sonst den Schein hätte, als müsse der Herr thun, was seine Unterthane» wollen. Dader Abt und seine Amtleute die Capellen Brunnadern und Bichwyl in ihren eigenen Kosten hergestellt habenund sie durch den Spruch dem Abt übergeben worden sind, so soll daselbst nur der katholische Gottesdienstabgehalten werden; ist der Abt seinerseits auch etwas eingegangen, so kann dieses wiederum geändert oderwenigstens gegen einen andern wichtigen Punkt verglichen werdön; es ist jedoch Vonnöthen, daß der Abt denWeg oder die Mittel dazu angebe. Daß endlich über Neligions- und Landfriedenssachen nicht solle geurtheiltwerden, wenn der Fehler nicht durch zwei oder drei gleichlautende Kundschaften erwiesen sei, das hält manfür zu weitgehend, indem die Neugläubigen dann nicht oder nur selten könnten bestraft werden; deßhalb sollees einfach den Richtern anheimgestellt sein, nach Gutfinden zu procediren. Wenn man die Sache zu annehm-baren Mitteln bringt, wird sich anch der Kostenpunkt wohl ausgleichen lassen.Diß Concept Ist niemandemzu Comunicieren, dann allein Jr F. Gnaden vnd den Herren Gsandten von Schwytz; dann man in einHandlung mit andern schrhten sollte, wurde es in ein andere form gestellt vnd reformiert werden müßen."

Conferenz von Uri, Schwyz und Unterwalden.

HZrunnen und Art. lt»00, 3. März.

t!ande»archiv SUlwyj.

Instruction für die schwyzerischen Gesandten, Jost Schilter, alt-Landammann, und Balthasar Kyd, Sekelmeister:

Nach Vermeidung freundlichen Grußes sollen sie in Betreff des Auslandes zwischen Lieutenant Stricker und FähnrichWalther Jmhof und Mithaften einerseits und Amman» Troger anderseits in Brunnen sich unterreden, wie derselbe beigelegtwerden könnte; sodann sollen sie mit den Gesandten von Unterwalden nach Uri fahren, am folgenden Tage Mittel fürgütliche Beilegung des Handels suchen und Tags daraus vor Rath erscheinen und ihn mit allein Ernst crmahnen, zu güt-licher Beilegung zu verhelfen.

Von Nidwalden war Gesandter Landammann Andreas Lussy. S. Nidwaldner Räche- und Landleuteprotokoll vom28. Februar, S. 98 und 95. Der Abschied fehlt. Vgl. Absch. 491.