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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Februar 1900.

erstreke, weil die Unterthanen an jedem Ort die Straßen und Brüten unterhalten müssen. Damit nun zwischenden Unterthanen weitere Anstände verhütet werden, ist man auf Begehren Zürichs hier zusammen gekommen.Nachdem der Gesandte von Glarus erklärt hat, daß er es einfach bei den frühern Verordnungen verbleibenlasse, vereinbaren sich die Gesandten von Zürich und Schwyz auf Ratification hin über Folgendes: Da esmit dieser Fuhre nicht dieselbe Bewandtniß hat, wie mit andern Kaufmannsgütern, die auf der Achse aufder offenen Landstraße geführt werden, sondern es nur zu den Zeiten, wenn der See zugefroren ist, vorkommt,daß beim Verführen solcher Waaren und Getreides an einigen Stellen Einer dem Andern über seine Güterfahren muß, was zu Zeiten ohne großen Schaden nicht wohl geschehen kann, und damit hieraus nicht Unglükentspringe und sich Keiner über den Andern zu beklagen habe, so sollen in Zukunft die aus der HerrschaftWädenswyl und andere unterhalb gegen Zürich hin Wohnhafte mit Waaren und Getreide, sie mögen dieseaufladen wo sie wollen, nicht weiter als bis nach Bächi fahren und daselbst abladen; hier sollen ihnen dieaus dem Hof Pfäsfikon und von stachen die Waaren abnehmen und bis nach Lachen und von da bis Biltenund so fort bis nach Wesen und Wallenstadt an ihren Bestimmungsort führen; gleicher Weise soll es gehaltenwerden mit den Waaren, die von Wallenstadt aus hinunter geführt werden, indem Jeder sie nur so weit führendarf, als seiner Obrigkeit Landmarchen sich erstreken. Damit sich übrigens die Handelsleute über diese Ver-ordnung nicht zu beklagen haben, soll jede Obrigkeit ihre Unterthanen dazu anhalten, daß sie dergleichen Waarenwohl versorgen, beim Auf- und Abladen nicht beschädigen, ohne Aufenthalt weiter spediren und die Kaufleutemit dem Lohn nicht übernehmen. Wenn die Obrigkeiten es je für nöthig finden, sollen sie den Fnhrlohn fest-sezen. Im Übrigen soll dieses der bestehenden Rekerordnung ohne Nachtheil sein. I». Die Neker, die bei Tagund Nacht über acht Pferde halten müssen, wenn sie ihren Eiden nachkommen wollen, bitten um die Ver-günstigung, ihnen wöchentlich drei Fahrten, wie ihnen seiner Zeit in Aussicht gestellt worden, zu gestatten, oderzu erlauben,nebent Andern über die bewilligete Fuor auch laden vnd stieren zu dürfen." Dagegen erklärendie von Lachen, daß denen in der March durch eine solche Vergünstigung die ganze Fuhre abgeschnitten undso außer dem ihren Gütern zugefügten Schaden noch jeglicher Verdienst entzogen würde; sie bitten, man möchteden im Jahr 1595 zu Rapperswyl bei einem ähnlichen Anlaß gefaßten Beschluß aufrecht erhalten. Darauswird auf höhere Genehmigung hin erkannt, die Reker sollen sich mit Einer Fuhre wöchentlich begnügen undes bei der alten Ordnung verbleiben lassen; in Anbetracht aber ihrer schweren Arbeit und ihrer Verpflichtung,bei Tag und bei Nacht ihres Dienstes warten zu müssen, sollen ihnen die drei Schiffmeister auf jeden derdrei Züge, welche sie halten müssen, 2 Kronen, im Ganzen also l! Kronen jährlich als Trinkgeld geben, da-gegen sollen die Reker gute Sorge haben und sich streng an ihre Ordnung halten.

Conferenz der evangelischen Orte.

Aarau. 1K00, 18. Aeöruar (8. alt. Kal.).

s»aa»«<irch!» Hiirtch. Abschied!,'». IM, S. i. Kantontarchiv Hreiburq, Abschi-dbd, 68.

Gesandte: Zürich. Konrad Großmann, Bürgermeister; Johannes Escher, Sekelmeister und des Raths.Bern. Hans Rudolf Sager, Schultheiß; Vincenz Dachselhofer, Sekelmeister; David Tscharner, des Raths.Glarus. Jost Pfändler, Landammann. Basel. Jakob Götz, Stadtwechsler und des Raths. Schaff-