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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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512 August 1599.

Kirchweihfesten mögen sie, wen» die Katholiken ihren Gottesdienst beendet haben, dort predigen lassen. DerAbt versteht sich auf die Bitte der Gesandten dazu, daß die Evangelischen jeden ersten Sonntag des Monatsin der Capelle zn Brunuadern eine Predigt halten lassen dürfen, jedoch in ihren Kosten. 3. Bezüglich derAufnahme heimlicher Kundschaften und der Bezeichnung unparteiischer Richter über Religionssache» wird erkannt:Dieses seien Rechte des politischen Regiments und Sprüche und Verträge darüber vorhanden, welche abzu-ändern die Gesandten keine Vollmacht haben; man lebe aber der Hoffnung, es werden die Amtleute deS Abtesgemäß ihrer Amtspflichten und Ehren als unparteiische Nichter handeln, so daß sich billiger Weise Niemandzu beklagen habe; wenn sie zu klagen Ursache zu haben glauben, sollen sie dem Abt ihre Klage eröffnen, derdann Abhülfe schaffen werde; sollten die Evangelischen fürderhin vermeinen, daß sie in den beiden Orten Schwyzund Glarus einen günstigen, Entscheid über diesen Artikel erlangen können, soll es ihnen freistehen, sich dahinzu wenden. Über Sachen, welche die Religion und den Landfrieden betreffen, soll nicht geurtheilt werden,wenn der Fehler nicht durch zwei oder drei unparteiische Geschworne erwiese» worden ist; die Kundschaftersollen jedesmal beeidigt werden, nach bestem Wissen und Gewissen, Niemanden zu lieb oder zn leid, Kundschaftzu geben. 4. Bezüglich der dieses Handels wegen aufgelaufenen Kosten soll jede Partei ihre eigenen an sichselbst tragen. Die Zehrungskosten der Gesandten beider Orte, ihrer Diener und des unparteiischen Schreibersauf den Tagen zu Wyl, zu Lichtensteig und zn Rapperswyl sollen die Evangelischen bezahlen; für die Müheund Arbeit der Gesandten soll ihnen dagegen nichts abgefordert werden, mit Ausnahme des verdienten Lohnsder Landschreiber und Läufer beider Orte. 5. Die während dieses Handels vorgefallenen Beleidigungen undBeschimpfungen sollen keiner Partei an ihrer Ehre schaden, und durch gegenwärtige gütliche Friedhandlnng »ndThädigung gänzlich aufgehoben und vergessen sein.

Conferenz der VII katholischen Orte sammt Appenzell Jnncr-Nhodcn.

Lucer« 15ÄS, 31. August

Staatsarchiv Lucern, Abschied» (I. ZW.

Gesandte: Lucern. Wendelin Pfysfer, Statthalter; Christian Bircher, Sekelmeister; Ludwig Schürpf,Ritter, Stadtfähnrich; Kaspar Pfysfer, alle des Raths. Uri. Emanucl Bcßlcr, Landammann; SebastianHeinrich Kuh», Ritter, alt-Landammann und Pannerherr. Schwyz. Ulrich Ceberg, des Raths. Unter-walden. Felix Burrach, des Raths, von Obwalden; Kaspar Leu, Ritter, Landamman», von Nidwalden.Zug. Paul Jten, Sekelmeister und des Raths. Freibnrg. Heinrich Lamberger, deS Raths. Solothnrn.Laurenz Aregger, Ritter, Schultheiß. Appenzell J.-Rh. Hans von Heime», Landamman».

». Die Gesandten von Freibnrg und Solothnrn erstatten Bericht, was sie gemäß des ihnen von den zehnOrten ans der Jahrrechnung zu Baden ertheilten Auftrags beim Bischof von Basel, in Bern und zu Bielausgerichtet haben. Nach Anhörung dieses Berichts und den von den drei Parteien erfolgten Antworten wirdkein Mittel als geeigneter befunden, diesen Tausch rükgängig zu machen, als an den Papst zu schreiben undihm die Gründe vorzustellen, warum dieser Tausch nicht ohne Nachtheil der katholischen Religion gutgeheißenwerden könne und warum man ihn dringend ersuchen müsse, daß er dem Bischof anbefehle, den Tauschvertragwieder aufzukünden. Vis eine Antwort erfolgt, soll der Handel eingestellt bleiben. An den Bischof wird ge-