Anglist 1599.
dt?» nächsten zehn Jahren keine Landlente annehuie» zu lassen, so möge» gemeine Landleute beider Religionennach Abfluß dieser Jahre den Abt um die Erlaubniß bitten, Landlcute anzunehmen, wie die sriihcrn Prälatenes auch bewilligt haben; würde er aber ihnen dieses verweigern und wollten der Landvogt und Landrath neueLandlente annehmen, so sollen sie dieses zuvor den Gemeinden beider Confessionen, wo die Betreffenden sichniederlassen möchten, zu wissen thnn, damit diese mit neuen Landleuten nicht über Gebühr beschwert werden.Der 19. Artikel, handelnd von den Hintersäßcn, wird unverändert belassen. Zum II. Artikel, bezüglich derledigen Kinder, war im Vertrag zu Wattwyl die Erweiterung beigefügt worden: Die ledigen Kinder, welchein Zukunft von den Landleutcn in der Grafschaft erzeugt und geboren werden, sollen sainmt ihren Eltern zurkatholische» Religion gehören; haben sie aber keine Eltern mehr und sind sie im ehelichen Stand erzeugt, sosollen sie bezüglich der Religion frei sein; sollte sich ein solches Kind vor Ableben seiner Eltern mit einemevangelischen Mann verheirathen, so mag sie sich ihrem Mann in Bezug auf die Religion „wol anhängigmachen"; die Kinder, welche in ledigem Stand geboren wurden und die katholische Religion bis jezt ange-nommen haben, solle» ferner dabei verbleiben; haben dieselbe» aber seither auch eheliche Kinder erzeugt, sosollen diese nach Absterben ihrer Eltern bezüglich der Religio» gleichwohl frei sein. Da die evangelischen Toggen-burger durch diesen Artikel beschwert zu sein glauben und der Abt auf die Bitte der Gesandten davon abzu-stehen geneigt ist, so wird nun erkannt: Die ledigen Kinder, welche von nun an von Landleuten erzengt undgeboren werden, sollen wie andere Landlente „erkennt" und der Religion halber vermöge des Landfriedens freigelassen werden. Der 12. Artikel, handelnd von der Beseznng des Landraths und Landgerichts, sowie der 13.Artikel, bezüglich der Pfrundgülten, werden gänzlich in Kraft belassen; was indcß die Rottirungen anbetrifft,so sollen die Evangelischen in Sachen, welche sie gegenüber ihrer Obrigkeit jederzeit verantworten können, nicht„gefarct" werden, k. WaS sodann die andern Anstände, die nicht in den Verträgen zu Wyl und Wattwylenthalten sind, nnd die seitherigen Beschwerden anbelangt, wird folgender gütliche Spruch erlassen: 1. Aufdie Klage der evangelischen Gemeinden Henau und Niedcrglatt, daß sie »och keinen Prädicantcn erhalten haben,antworte» die Abgeordneten der Katholiken dieser Kirchgemeinde», es sei vor nngcfähr dreißig Jahren, als dieThürme und das Gemäuer der Kirche zu Henau schadhaft geworden, von den alten und neuen NeligionS-gcnosscn bei ihren Ehren und Eiden einstimmig erkannt worden, das Kirchcneinkvmmen dem Abt und Lehen-Herrn übergeben zu wollen, damit er die nöthigen Reparaturen vornehme; zudem sei man damals auch überein-gekommen, daß man sich in der Kirchhöre Henau hinfür mit der Predigt eines MeßpriestcrS begnügen wolle,daß aber den Evangelischen an hohen Festen ein Prädicant gestattet werde, der ihnen das Wort Gottes ver-künde nnd sie mit dem Nachtmahl versehe; wenn man sie nicht gütlich dabei belasse, bieten sie dem Abt oderden Evangelischen das Recht an. Da die Gesandten den Abt für entschuldigt erklären, aber für unstatthaftfinden, daß die Gemeinden über Religionösachcn abmehre», so erkennen sie: Die Evangelische» zu Henau undNiederglatt sollen gemäß Landfrieden und Vertrag mit einem Prediger versehen, das Pfrnndgut soll im Ver-hältnis; der Personen getheilt werden, alle diesen Pfarreien gehörenden Zinsen, Zehnten, Renten nnd Gültensollen gemäß Abschieden nnd ohne Einrede in diese Abtheilung gehören, wo in der Grafschaft eine oder mehrerePersonen einen katholischen Priester begehren, sollen sie durch die Evangelischen daran nicht gehindert werden.2. Was sodann die beiden Capellen Brnnnadcrn und Bichwyl anbelangt, so werden dieselben, da sie nichtPfarreien, sondern nur Filialen nnd vom Abt nnd seinen Amtleuten auf eigene Kosten wieder hergestellt wordensind, dem Abt zuerkennt; die Evangelischen sollen ihn „vngcsumbt vnd vngcirt" darin lasse»; nur an den