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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 1599.

Da jedoch seit diesem Vertrage verschiedene Mißverständnisse, Unwillen und Späne sich erhoben haben, und dajede Partei meint, es werde von der andern diesem Vertrage nicht nachgelebt, da endlich die Abgeordneten derevangelischen Gemeinden in einer legten Mittwoch abgehaltenen Versammlnng die ausdrükliche Erklärung ab-gegeben haben, daß sie von allen evangelischen Gemeinden bevollmächtigt seien, die Streitpunkte anzuhören undRede und Antwort darüber zu geben, mit welcher Abt, Dekan und Convcnt, sowie die Gesandten von Schwyzund Glarns befriedigt sein sollen, so wird nun nach Anhörung der beidseitigen Klagen und Beschwerden derobgenannte Spruch zu Wyl dahin erläutert: Die Artikel 1 bis 3, handelnd von der Verlegung des Land-friedens, Bestrafung jener, welche die Altartafeln zu Neßlau beschädigt haben und Herstellung des Gatters inder Kirche zu Neßlau, sotten gänzlich in Kraft verbleiben; beide Theile sollen ihrem Anerbieten und Versprechengemäß einander bei dem Landfrieden, den Sprüchen, Verträgen, alten Bräuchen und Gewohnheiten verbleibenlassen. Der 4. Artikel, in welchem die Erseznng der spizen Dekel auf den Taufsteinen durch flache angeordnetwird, wird dahin modificirt: In welchen Kirchhören die spizen Dekel noch nicht entfernt worden sind, soll derAbt unverzüglich Anordnung treffen, daß flache Dekel auf die Taufsteine gemacht werden. Der 5. Artikel,handelnd vom Beginn des beidseitigen Gottesdienstes, wird dahin erweitert: Die Meßpriester und Pfarrer derKirchen, wo beide Consessionen geübt werden, sollen dafür sorgen, daß sie vom 1. März bis 1. October umneun Uhr, die andere Zeit um zehn Uhr mit ihrein Gottesdienste fertig sind, damit die Evangelischen an ihremGottesdienst und ihrer Predigt nicht gehindert werden; wegen unbedeutenden Aufhaltungen sollen die Priesterund Prädicanten indeß einander nichtgefaren," sondern gegen einander nachsichtig sei», damit kein Theil überden andern sich zu beklagen hat; sollten übrigens in der einen oder andern Kirchhöre die Parteien über andereStunden sich vereinbaren, so soll es ihnen freistehen und diesem Vertrag dadurch nichts benommen sein. DerK. Artikel, betreffend die Kreuze auf den Gräbern der Katholiken, sowie der 7. Artikel, bezüglich des Verhaltensder evangelischen Neßlauer gegen die katholischen, werden gänzlich in Kraft belassen. Der 8. Artikel, handelndvon den geistlichen Lehen und der Besezung der Pfründen, wird bestätigt, mit der Erläuterung: Der Abt solldie Evangelischen mit tauglichen Prädicanten versehen, entweder aus den vier Städten Zürich, Bern, Basel,Schafshausen, oder aus andern Städten und Ländern; die Prädicanten sollen aber außer einer Bescheinigungüber ihr Thun und Lassen noch ein Zeugniß auflegen, daß sie in den vier Städten gehörig examiyirt undzum Predigen tauglich gefunden worden sind; gemäß des 5. Artikels des Vertrags zu Wattwyl vom 19. De-cember 1597 wird den Evangelischen, sofern sie in Monatsfrist die versprochenen 1490 Gulden bezahlt haben,das Psalmensingen außerhalb der Kirche aus Gnade bewilligt, jedoch sollen sie bei diesem Singen Niemandenbeleidigen oder Ärgerniß geben; ebenso sollen auch die Katholischen bei ihrem Gesang Niemanden beleidigenund schmähen; auch dieser Artikel soll in Kraft verbleiben, mit der Erklärung jedoch, daß die Evangelischenihre Jugend in den Schulen wohl das Psalmcnsingcn lehren lassen dürfen, und daß in den Schulen, wo dieJugend beiden Confessionen angehört, sie zu singen erst dann anfangen dürfen, wenn die katholischen Knabenweggegangen sind. Der 9. Artikel, betreffend die Annahme von Landlenten, sott ebenfalls in Kraft bestehen,jedoch mit der Erläuterung: Was den Personen, welche vor den Verträgen zu Wyl (und Wattwyl) und dem gegen-wärtigen zu Landlenten angenommen worden sind, bei der Annahmefürgehalten und anzeigt" worden ist,soll allerseits aufgehoben, todt und ab sein und es soll die Religion vermöge des Landfriedens frei sein; »enangenommene Landlcute sollen in Zukunft in Religionssachen ebenfalls frei sein und es soll ihnen bei derAnnahme der Religion wegen nichts angemuthet werden; da der Abt aus freie» Stüken versprochen hat, in