August 1599. 50S
Ulrich Ceberg und Andreas Radheller, beide alt-Statlhalter und des Raths. Nidwal den. Niklaus Leu,Ritter, Landammann; Lieutenant Heinrich Stulz, des Raths.
»» u. I». (S. u. Belleuz zc>). r. Uri, das den Antrag stellt, an die drei Gemeinden Misox, Nuffleund Calanca im Obern Bund wegen Abschaffung des vorhabenden Walliser Bundes ernstlich zu schreiben,wird beauftragt, im Namen der katholischen Orte ein solches Schreiben in bester Form, damit eS Wirkunghabe, zu erlasse», mit der Meldung, es sei ihm dieses von den VII katholischen Orten „angehenckt" worden.«I u. «. (S. u. Bellenz :c>). t In Betreff der Fürsprecher und Dolmetschen, welche in wälschen Sachenaus einem Ort in das andere vor den Obrigkeiten „fiirsprcchendt vnd dolmetschendt," wird verabschiedet, essoll jedes Ort die Seinigcn zu solchen Sachen brauchen, ßip (S. u. Bellenz w.).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschasisangclegcnheiten:
Bellenz, Bollenz ». i», «>, «, «. Art. 85—89.
»«7.
Conferenz der die Grafschaft Sargans regierenden VII Orte.
Sargansertand I5SS, IS. August (9. alt. Kal.).
Staata»rcviv Ziirtch! Adschicdbd. IZ», S. 332.
Gesandte im Namen der sieben Orte: Heinrich Bräm, Statthalter und Pannerherr; Junker Jostvon Bonstetten, beide des Raths von Zürich; Hauptmann Martin Brandenberg, des Raths von Zug; JostPfändler, Landammann zu Glarus.
Da« Verhandelte sehr man im Abschnitte Hcrrschastsangelcgcnheiten:
Grafschaft Sargans. «» Art. 148. Verschiedene«. Art. IV6. Kirchliche«.
I». . 9b. Wuhre. , 26. Obrigkeitliche Lehen »c.
e- . 59. Judikatur- u. Competenzanst. «. . 27. Obrigkeitliche Lehen ic.
I . 72. Weggcld. I». . L. Beamte.
Vermittlungsconfcrcnz.cLichtensteig. I5S9, 27. August (Freitag »ach Bartholomäus).
S»aat»archiv Vnccrn. Acten: Adtei St.Gnllen.
Gesandte: Schwyz. Ulrich Anfdermauer, Landammanu; Rudolf Reding, Ritter, alt-Landammann undPannerherr. GlaruS. Jost Pfändler, Landammann; Josef Vogel, deS Raths und Fähnrich. — Unter Bei-stand der von den evangelischer. Gemeinden erbetenen Abgeordneten von Zürich: Konrad Großmann, Burger-meister; Junker Jost von Bonstctten, des Raths.
«. Bezüglich der Anstände zwischen den, Abt und Convcnt zu St. Gatten einerseits, und den evangelischenGemeinden der Grafschaft Toggenburg andererseits werden die Verhandlungen wiederum aufgenommen. Vorerstwird als Grundsaz festgestellt, daß der gütliche Vertrag zu Wyl vom 26. August 1596, der von beiden Par-teien angenommen, zu halten versprochen und verbrieft worden war, in allen Theilen in Kraft verbleiben solle.