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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Februar 1599.

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Jahrrechnnngs-Tagsazungcn vorgebracht werde» dürfen, damit man aus den andern Tagsazungen desto ruhigerden Geschäfte» obliegen könne und so Kosten erspart werden. Dieser Beschluß soll bei jeder Tagsazung verlesenwerden, damit sich die Gesandten darnach zu verhalten wissen, (S. u. Bier cnnetbirg. Bogt, überh.).I». Schultheiß Pfyffer eröffnet im Namen der katholischen Orte, daß die von Appenzell Anßer-Rhodcn sichgegen Hauptmann Tanner, der sich auftragsgemäß der Katholiken in Anßer-Rhodcn anzunehmen habe, unge-bührlich benehmen, ferner daß die Evangelische» von Außcr-Nhoden geäußert haben, sie fragen den katholischenOrten nichts nach, daß ein Prediger in Anßer-Rhoden die Kirchgenossen aufwiegle, endlich daß einer über dieJungfrau Maria gelästert habe. Diese Klagen vernehmen die Gesandten AnßcrRhodcns mit Befremden, indemsie bisher nichts von solchen Vorfällen gehört haben; wenn man ihnen die Schuldigen verzcige, so werdendieselben gebührend bestraft werden, l. Die Gesandten des Bischofs von Constanz führen Beschwerde gegendie vorgeschlagenen Mittel betreffend Arbo» und Horn, namentlich gegen den Artikel, durch welchen ihm znge-muthet werden wolle, seinen Unterthanen, die ihm mit hoher und niederer Obrigkeit zugehörig seien, nicht nurdie Ausübung der andern Religion zu bewilligen, sondern ihnen auch eine Kirche zu bauen oder doch eineansehnliche Unterstüzung daran zu verabfolgen; wenn auch dieser Borschlag, so beschwerlich er sei, vielleicht etwasgemildert werden könnte, so dürfe er sich doch nie dazu verstehen, sich und seine Nachkommen für ewige Zeitendazu verbindlich zu machen; alle Verträge und Bcrkommnissc werden immer für eine bestimmte Anzahl Jahreabgeschlossen; daher bitte er um Abänderung dieses Artikels. Darauf wird erkannt, die Gesandten des Bischofssollen neue Bollmachten einhole» und dann mit Bürgermeister Keller und Schultheiß Pfyffer und den von beidenParteien zu bezeichnenden Abgeordneten von Zürich und Lucern so bald als möglich nach Arbo» sich verfügen,dort beider Parteien Ansichten und Beschwerden verhören und einen gütlichen Vergleich versuche»; sollten sieüber einen solchen sich nicht verständigen können, so sollen sie den Handel auf nächster Jahrrcchnung wiedervorbringen. Die Gemeinde Arbo» wird aufgefordert, sich inzwischen friedlich zu verhalten, gut Gericht undRecht gegen Jedermann zu üben, das Gericht und den Rath auf dem Rathhans, nach alter Übung, zu ver-sammeln; denn welcher Theil sich etwas zu Schulden kommen lassen würde, müßte der Eidgenossen Ungnadeund Strafe gewärtigen, k Zürich macht Anzug, daß sich leider in »enestcr Zeit Dinge zugetragen habe»,welche der Eidgenossenschaft wohl zu schaffen geben möchten; denn in der Grafschaft Sulz, im Toggcnburg,St. Gallen, Biel und an andern Orten mehr seien Sachen angezettelt worden, die besser unterblieben wären;Zürich eröffne dieses in guter Meinung, damit man wisse, wie man sich gegen einander laut der Bünde zuverhalten habe; es werde ein gutes Aufsehen halten und überhaupt alle eidgenössische Treue erzeigen. I. DasGesuch des Landvogts zu Baden, Melchior Marti von Glarns, um Fenster und Ehrenwappcn in sein neuesHaus wird in den Abschied genommen, in. (S. u. Thurgau). ». Ludwig Tschudi von GlaruS zu Wasser-stelzen, Heinrich Göldli von Ticffcnau zu Rapperswyl und Balthasar Boviner reclamiren dch Erbschaft desGilg Tschudi von Glarns, welche einige Gläubiger um geringes Geld angefallen haben. Es wird beschlossen,es sollen alle in Bezug auf dieses Erbe eingehenden Gelder, sowohl vom Grafen Charny in Burgund, alsvon der Krone Frankreich und für den Fcldzug bei Paris ». a. m., bei den VIII alten Orten hinter Rechtgelegt werden und dann Jedem sein Recht vor diesen Orten vorbehalten sein. «» n. i». (S. u. Mainthal).i>. Freiburg und Solothurn machen vor den übrigen katholischen Orten Anzug, daß sie wegen des vorhabendenTauschhandels um Biel Gesandte an den Bischof abgeordnet haben, um ihn zu ermahnen, davon abzustehen,indem man ihm behülflich sein wolle, die von Biel zum Gehorsam zu bringen, und daß ihnen der Bischof eine