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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Februar 1599.

Antwort auf gegenwärtige Tagsazung versprochen habe. Darauf eröffnen die Gesandten des Bischofs, der Tauschsei bereits abgeschlossen und der Handschlag gegeben; der Bischof erhalte fiir Biel das Miinsterthal, wo er inZukunft die Prediger und Laien allein zn strafen und zu besezen habe, und die Herrschaft Erguel, wo er diekatholische Religion vorbehalten habe. Der Bischof wird ersucht, den Vertrag den katholischen Orten mitzn-theilen, damit sie sich darnach zu verhalten wissen, i». Freiburg und Solothnrn berichten, daß sie sichere Kundeüber ein Aufgebot in Bern von 8000 Mann erhalten haben und daß sie einen Überfall der Stadt Biel, mitder sie in Burgrecht stehen, besorgen, daher sie zu wissen wünschen, wessen sie sich zu den andern katholischenOrten zu versehen hätten. Antwort: Man werde sie nicht verlassen und Gut jind Blut zu ihnen sezcn. Dafürdanken sie und wollen zur Verhinderung der Abtretung von Biel eine Tagsazung der drei Städte versammeln.

(S. u. Luggarus). t. Mit Schreiben aus Sigmaringen vom 4. Februar stellt der Graf von Zollern andie XII Orte abermals das Begehren, sie möchten Schaffhausen zu gütlichen Unterhandlungen mit ihm überden schon lange obschwebenden Handel wegen Wiederlosung des Dorfes Merishansen vermögen, oder aber, wennes dazu sich nicht verstehen wollte, zum Rechten weisen. Hierauf legt Schaffhausen eine vom 2./12. Februardatirte einläßliche Declaration vor, in welcher es den dreihundertjährigen Besiz des Dorfes .mit Leuten undGütern, sammt dem Kirchensaz, Vogtrecht, Gerichte», Zinsen, Zehnten und allen Gerechtigkeiten für seinenSpital zum hl. Geist näher begründet und die gegentheiligen Behauptungen und Ansprüche des Grafen vonZollern zu widerlegen sucht, um Niedersezung eines unparteiischen Gerichts in Schaffhausen und um Beschüzungbei seinen Rechten und Freiheiten ansucht. Es wird nun dem Grafen der Borschlag Schaffhausens, den Handeldurch ein von ihm, dem Grafen, und den Pflegern des Spitals aus dem Rath oder aus der Burgerschaft zuSchaffhausen erwähltes unparteiisches Gericht entscheiden zu lasse», mitgetheilt, mit der Bitte, dieses Mittel sichgefallen zu lassen, ansonst man den eidgenössischen Pflichten gemäß Schasfhausen bei seinen zuvor erlangtenUrtheilen und Abschieden schüzen würde.

» aus dem Zürcher Exemplar, H 13; t aus dem Solothurncr Exemplar, Actenstüke betreffend den Handel wegen Mcrishausen-

Zu «. Die unterm 18. Februar in urkundlicher Form erlassene Weisung der XIII Orte an die Evangelischen imToggenburg, sich dem gütlichen oder rechtlichen Ausspruche der beiden Orte Schwyz und GlaruS zu unterziehen, sowie dieErneuerung dieser Weisung aus der Jahrrechnungstagsazung zu Baden (hienach Abschied 381, o) ist abgedrukt bei DmnontV. 1 S. S93, 595.

Zu Dieser Tauschvertrag datirt aus Neuenstadt vom 21. September 1598. Darin übergibt der Bischof deinSchilltheiß und Rath der Stadt Bern tauschweise gegen 15,999 Kronen zu rechtem ewigem Eigeuthum die Stadt Biel mitderen Zwingen, Thürmen, Mauern, Brüken und Wehren, sammt des Schaffners Haus; ferner die Dörfer Vingels, Lötim-bringen, halb Bötzingen und Mett dießseits der Schliß, mit allen Gülten, Nuzungen und Einkommen, mit aller Oberherr'lichkeit, mit Rechten, Gerechtigkeiten, Regalien, Jurisdiction u. s. w., wie der Bischof sie bisher gehabt und genuzt. Dabeibehält er sich vor die Herrschasten Erguel und Jllfingen, serner alle Rechte, welche Biel in der Herrschaft Erguel und-singen bisher geübt und besessen, und wie dieselben im Vergleich von 1594 festgesczt worden sind. Dagegen gibt Bern dasBurgrecht mit den Münsterthalern auf, mit der Bedingung jedoch, daß der Bischof dieselben bei der evangelischen Religionunangefochten verbleiben lasse.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Landgrasschaft Thnrgau.Bier ennetb. Bogt, iiberh.Landvogtei Luggarns.Landvogtci Mainthal.

»»,. Art. 249. Märkte.

Art. 122. Rechts- und Gerichtssachen.

». Art. 134. Rechts- und Gerichtssachen.

»». Art. 345. Beamte.

p. Art. 377. Rechte und Privilegien.