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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 1598.

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alle Kirchengüter, welche nicht den Pfarrern zugchören, den Katholiken zur Verrichtung ihres Gottesdiensteszukommen; übrigens haben die Katholiken ans ihre Kosten dieses Kirchlein wieder hergestellt, weschalb die Nen-gläubigen keinen Antheil daran haben; mit der Bebauptnng, daß der Abt und seine Amtleute Jemanden zun,katholischen Glauben nöthigen, geschehe ihnen Unrecht, denn was etwa gcthan und gesprochen worden, sei ge-schchen gemäß Landfrieden, auch in Folge seiner Rechte gegen die Leibeigenen, und dein Landrecht und altemHerkommen nicht ungemäß; was sodann die Krinauer anbetreffe, so seien dieselben mit ihm wohl zufrieden,haben zu klagen Niemanden Auftrag oder Vollmacht gegeben und es geschehe ihnen dadurch kein Gefallen;was er aber bezüglich der verwirkten Lehen zu Krinau vorgenommen habe, dazu glaube er kraft des Lehen-rechts befugt zu sein, sei übrigens bereit, die Sache zum Entscheid an ein Lehengericht kommen zu lassen, dennes habe ihm seines Erachtens Niemand in seine Lehen zu reden oder ihm etwas vorzuschreiben; es sei dabeiwohl zu bedenken, was für Gnade den Katholiken von der Gegenpartei, wenn sie ein solche« Recht hätte,geschehen würde; die Anfnahmc von Landlcutcn sei durch den Landvogt und Landrath gemäß des Wyler Vertrag« geschehen, ohne Rüksicht auf Herkunft oder Nationalität; indcß seien die Aufgenommenen alle ehrlicheLeute und schon seit längerer Zeit im Toggenburg seßhaft, daher die Nengläubigen mit ihrer Klage ihm unrechtthnn; wären übrigens diese Leute ihres Glaubens, so wären sie ihnen wohl angenehm; übrigens sei die Zahlder Aufgenommenen nicht viernndfünfzig, sondern nur dreizehn, was in einer so großen Landschaft, die zwei«undzwanzig Pfarreien zähle und wo seit dem Jahr 1579 Niemand mehr angenommen Morden, NNhedeistcndsei; er begehre deßhalb, daß man die Neugläubigen mit ihren unbilligen Klagen abweise, ihnen nachdrüklichanbefehle, den neuen und alten Sprüchen und Verträge» nachzukommen, den Abt in seiner Regierung nichtzn behindern und alle erlaufenen Kosten zu bezahlen, und deßwegen, daß sie ihn an Orten, wo es ihnen nichtgebühre, verklagt und verleumdet haben, mit allem Ernst bestrafe. Nachdem sodann noch der Kaiizler,Melchior Tschndi von Glarus, im Namen der Katholiken von Henau erläutert hatte, was Landwcibcl Spitzlimit den Henanern In der Kirche verhandelte, ferner daß der Abt nicht gestatten könne, daß die Nengläubigenbesondere Räthevffwcrffend," indem er verständige Amtleute genug habe, die ihm Rath und Schirm gebenkönnen, ferner daß die Klage der Krinaner bezüglich ihrer verwirkten Lehen nur von einzelnen Personen, nichtvon der Gemeinde ausgehe, endlich daß die Nengläubigen nicht mehr bestraft werden als die Katholiken,werden von Seite des AbtS auch seine Beschwerden vorgelegt, welche im Wesentlichen Folgendes enthalten:Die Untcrthanen sind schuldig ihrer Obrigkeit zu gehorsamen; das haben die Toggenbnrgcr dem Abt geschworen,dem gemäß des Kaufbriefs iiber die Grafschaft (1498) sowie kraft mehrerer Sprüche und Verträge und derAbschiede von 1541 und 1555 alle Obrigkeit, Gebote und Verbote daselbst zustehen; das Landrecht des AbtSUlrich mit Schwyz und Glarus (1499) sagt, daß, wenn zwischen dem Abt und den Toggcnbnrgern Streitig-keiten entstehen, diese vor den beiden Orten oder einem derselben berechtet werden sollen; dasselbe sagt einRechtsspruch zu Schwyz von 1527 und dazu noch, daß man keine Aufläufe machen solle; verschiedene Sprücheund Verträge besagen, daß die Toggenbnrgcr dem Abt seine Gerichte »nd Rechtsamen, Bußen, Fälle u. a. m.nicht verhindern, sondern seinen Geboten und Verboten gehorsam sein sollen; ein Spruch von 1538, der Ab-schied zu Schwyz von 1541 sowie der Landfriedc enthalten, daß kein Thcil den andern an seiner Religionhindern dürfe, desgleichen erläutern das Libell und besonders der Abschied zu Schwyz von 1537, wie sich dieToggenburger in Religionssachcn zu verhalten haben; da nun aber die widerspenstigen Toggenburger sich aber-mals ohne Ursache beklagen und weder neue noch alte Verträge halten, so hat der Abt gegründete Ursache, sich