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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1598.

4. Jede Religionspartei soll ihren Mesmer erhalte». 5. Über die bisher erlaufenen Kosten wird erst beivölliger Beilegung des Handels entschieden werden. Diese Artikel werden von beiden Parteien wieder in denAbschied genommen. «. Der Anzug, daß es gut wäre, wenn die Eigenleute der Gotteshäuser, der Edel» undGerichtsherren sich von ihrer Leibeigenschaft loskauften, damit die Unterthanen desto freier wären und nur dieEidgenossen, als hohe Obrigkeit, den Fall von ihnen zu beziehen das Recht hätten, wird in den Abschied ge-nommen. t. (S. u. Sargans). «. Das Gesuch des Fähnrich Rcchberger von Uri um Fenster mit der OrteEhrenwappen in sein neu erbautes Wirthshaus wird aci instrueinlnm genommen, v. Es wird vorgeschlagen,aus die Genglcr und Landstreicher alle Fronfastcn eine gemeinsame Jagd zu veranstalten, um sie eher aus demLand bringen zu können, was in den Abschied genommen wird, damit jedes Ort die nöthigen Maßregeln gegensie treffe. BV u. ». (S. n. Freiämter). (S. u. Baden). Bürgermeister und Rath der Stadt Consta»;führen Beschwerde, daß Bern einen Zoll auf das Vieh gelegt, und bitten ihn wieder abzuschaffen, indem siesonst auf Salz und andern in die Eidgenossenschaft gehenden Waaren auch einen Zoll erheben würden, wassie aber lieber nicht thäten. Bern erwidert, es habe diese Verordnung erlassen, damit das Vieh nicht in sagroßer Masse ans dem Land geführt werde, zudem geben die fremden Mezger das Geld höher ans, als esgewerthet sei. Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort beim Viehverkauf und bei der Annahmefremder Geldsorten die nöthigen Vorsorgen treffe. (S. n. Baden). I»I». Zürich beschwert sich, daß der

Pfarrer von Einsiedeln an der Engelweihe öffentlich wider die IV Städte gepredigt habe und daß die Capuzincrdie zürcherischen Unterthanen von ihrem Glauben abwendig zu machen suchen. Das vernehmen die Gesandte»der V katholischen Orte mit großem Bedauern und bitten, die IV Städte möchten es nicht gar so hoch aufnehme»und ihnen die Klage schriftlich mittheilen. Landammann AufdermaueL soll die Verantwortung des Pfarrersvon Einsiedeln einholen; die Capnziner soll jedes Ort zur Bescheidenheit ermahnen, v«. (S. n. Baden)-«l«t. (S. u. Lauis). ve. Die durch die Scharfrichter von Zürich, Baden und Bremgarten im Namen allerScharfrichter in der Eidgenossenschaft vorgebrachte Beschwerde, daß andere Personen ihren Stand auch annehmen,obschon sie nicht ihres Geschlechtes seien, wird in den Abschied genommen, tl Die Verordnung gegen dasTrölen und Practiciren wird abermals bestätigt, auch werden die Landvögte, welche Glarus nach Lauis, Rhein-thal und Gaster ernannt hat, abgewiesen. Glarus wird aufgefordert, andere zu erwählen, damit die ange-nommene Verordnung nicht nur zehn Jahre, sondern ewig gehalten werde. Gutachten des MünzmeistersHans Ulrich Stampfer in Zürich über die Freiburger-, Ncuenburger-, Walliser- und Genfcr-Kreuzer und dieLucerner-, Urner-, Zuger- und bischöflich-baselschen Schillinge. I»I». Die Ehrengesandten der sechs katholi-schen Orte sollen sich bei ihren Miteidgenossen und Brüdern von Lucern am 27. Juli mit ausgedehnten Voll-machten einfinden, um im Anstände zwischen dein Bischof von Basel und denen von Biel ihre endliche Resolutionzu geben; auch des Bischofs Gesandte sollen daselbst sich einfinden. II. Jnstructionsgemäß macht der solo-thurnische Gesandte dem Venner Gasser Vorstellungen in Betreff der Zollsteigerung und bisher nicht üblicherAdmodiation. Derselbe entgegnet, Bern sei gesonnen und genöthigt, die Zölle wiederum zu Händen zu nehmen-

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgenheiten:

Deutsche gem- Vogt- iiberh. «. Art. 83. Rechts- und Gerichtssachen.

Landgrafschaft Thnrgau. «. Art. 522. Stifte und Klöster. «I. Art. 5. Beamte lc.

I». . 214. Märchen. q. 245. Märkte.

«. , 33. Justizsachen.