Juni 1598.
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die Einen auf die Blinde, gemäß welchen Jedermann da zu suchen sei, wo er mit Feuer »ud Vicht gesessen,während Andere glauben, daß, weil das Geld von Fiirsten herfließe und nicht in der Eidgenossenschaft „vffgloffen"sei, sie Jedermann da „verbieten" dürfen, wo sie ihn betreten, was Solothurn schon viel zu schaffen gemachthabe. Es wird ihm anheimgestellt, in solchen Fällen zu Handel», wie es einem ehrlichen Ort der Eidgenossen-schaft gebühre; indeß soll erlaubt sein, auf Gewehre und Harnische, welche die Kaufleute den Hauptleuten ge-liefert haben, und auf die Soldgelder, welche den Knechten aus Frankreich geliefert werden, Arrest zu legen,i». Der spanische Ambassador Casale trägt gemeiner Session vor, er sei überzeugt, daß die Eidgenossen lebhasteFreude über den Frieden zwischen Spanien und Frankreich empfinden werden; er bitte, nun auch den Gesandtender Grafschaft Burgund auf ihr schon »ichrmalS gestelltes Gesuch entsprechende Antwort zu geben, weil es eineso billige Sache sei und mit der Zeit Consequeuzen bringen möchte. Sein geneigter Wille wird ihm verdankt,mit der Versicherung, daß man gegen den König und ihn alle gutwilligen Dienste erzeigen werde. «. Niklausvon Wattenwyl, Freiherr zu Versoix und Herr zu Chateauvilain, vr. Anatol Galliot, I)r. Claudius Brun undVincenz Benoyt eröffnen, sie seien vom Cardinal von Österreich, Gubernator der Niederlande und der Frei-grafschaft Burgund, vom Gubernator Grafen von Champlhte und vom Parlament zu Düte hieher abgesendetworden, um den Eidgenossen für den der Grafschaft erwiesenen guten Willen, die viele Mühe und Sorgfalt,denen sie sich zu deren Schuz gegen die Franzosen unterzogen haben zu danken und sie dringend zu bitten, indieser günstigen Gesinnung gegen die Grafschaft zu verharren und über die auf voriger Jahrrechnung ent-worfenen Artikel wegen der thätlichen Hülfe sich zu erkläre». Antwort: Man wolle am Buchstaben der Erbeinungfesthalten; wenn die Grafschaft etwas Weiteres wünsche, möge sie ihr Begehren vor die höchsten Gewaltenbringen; was diese dann beschließen, müsse man geschehen lassen. >». Der savoyische Ambassador, Graf vonTournon, trägt vor, er sei vom Herzog hieher ernannt worden, damit die uralte Freundschaft und das Bündnißzwischen Savoyen und den Eidgenossen erhalten werden; eS werde ihnen zwar schon bekannt sein, daß zwischenFrankreich und Spanien Friede geschlossen sei, gleichwohl müsse er ihnen die Freude des Herzogs hierüberkund thnn, der auch darin begriffen sei. Gemäß dieses Friedens müsse der Herzog sich gegen beide Königeunparteiisch halten und beider Freund sein; die Ausgleichung seiner Anstände mit Frankreich müsse binnenJahresfrist erfolgen, inzwischen soll jeder ruhig bcsizen, was er inne hat, u. A. m. — Dieser Bericht wirdangemessen verdankt. «>. (S. n. Thurgau). n. Unter Bezugnahme auf den zwischen dem Bischof »nd denEidgenossen im Jahr 1435 abgeschlossenen Vertrag wird zur Beseitigung des streitigen Handels wegen Arbo«und Horn Folgendes gütlich erkannt und gesprochen: 1. Da die von Egnach und Roggwyl den zu Erdhausenund Steinbrunncn bezeichneten Plaz für ihre neue Kirche nicht annehmen können, sollen sie sammt de» Evan-gelischen von Arbon und Horn an einem ander» Ort ihre Kirche bauen, aber immerhin etwa eine halbe Stundevon Arbon entfernt; der Bischof soll eine ansehnliche Summe dazu beisteuern, dagegen sollen die vier Gemeindenin ihre» Kosten den Pfarrhof bauen, dürfen aber ihren Pfarrhof in der Stadt verkaufen nnd den Erlös dazuverwenden; der Bischof soll in Luccrn nnd die vier Gemeinden in Zürich einen Gesandten ernennen, welchedann am 14. September sich in Arbon einzufinden nnd den Plaz für die neue Kirche zn bezeichnen haben.2. Die Evangelischen sollen in Zukunft die Kirche erhalten; dem Prediger werden die Einkünfte der St. Jakobs-Pfrund zu Erdhausen, gemäß Vertrag von 1537, verabfolgt. 3. In Arbon und Horn soll nur die katholischeReligion ausgeübt werden; die dortigen Evangelischen, die den katholischen Gottesdienst nicht besuchen wollen,mögen in die neue Kirche derer von Egnach und Roggwyl gehen, ohne daß der Bischof sie daran hindern darf.