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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1597.

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Meggenried solle» die Gesandten ans nächste Tagsaznng inftruirt werden, k. (S. u. Lnggarus'). I. (S. n.Engelberg), in. Der Gesandte von Zug soll seinen Obern berichten, was mit ihm gesprochen worden ist inbetreff der bei ihnen gemünzten und in der Aufzahl eilf Stiike zu viel haltenden Schillinge, damit gebührendesEinsehen geschehe.

Man sehe auch in den Abschnitten HcrrschastS- und Schinnortsanftclegenhcitcn:

Landgrasschaft Thurga». « Art. S97. Stifte und Klöster. »>. Art. 31. Justizsachc» ».

Landtwgtci Freiämter. e Art. 73. Märchen n.

Landvogtei 1?liMr»s. Art. 170. Justizsachen.

Echirmvogtti v-ngelberg. I. Art. 133.

>» aus dem Allg. Abschiedband (1U. S. 463, 467. in aus dem Zuger Ercmplar.

3 t».

Schiedverhandlttng zwischen Bern und Freidurg.

An der Sensenvrüke. I5V7, 5. bis lsi. Wovemver.

G»aat»ar«Ntv Bern. grNburg. Adlchtede k. IKS.

Obmann: Rudolf Reding, Ritter, ^andammann von Schwhz. Von Freiburg erkieste Säze:Holdermeyer, Sekelmeister, und Renward Cysat, Ritter, Stadtschreiber, von Lucern. Von Bern°rkiestc Säze: Doctor Johann Konrad Meyer, Burgermeister, und Georg Mäder, Statthalter, von^chasfhausen.

Die von Bern und Freibnrg erbetenen Obmann und zugesazten Nichter erlassen folgende» gütlichen Aus^^uch (der zweite sensische Vertrag genannt): 1. purum srumcmtum. Bezüglich der Klage Berns, daß seiteiniger Zeit von den freibnrgischen Unterthanen zu Rue dem Amtmann zu Oron die Bodenzinse nickst mehr^rschriftsgemäß gewährt werden, indem das Wort t'runuzutum, wenn nicht pniuin dabei stehe, als Mischel-statt Weizen ausgelegt werde, wird gesprochen, daß kraft der jüngsten Bereinigung von 1585 jeder Zins-^a»n in den dort angegebenen Sorten und nach dem Brauch der Gegend, wo der ZinS verfällt, zinsen, daß^sonders aber, wo lrumontum steht, darunter Weizen verstanden sein soll. 2. Zehnte» zu Chlltel St. Dcnys.

spricht den ganzen Zehnten des Kirchspiels Chlltel St. Denys an, mit Ausnahme der ausgeschiedenen^rzelle, la Fayolla genannt, und zwar gemäß einer Transaction von 1325 zwischen dein Pfarrherrn daselbst">'d dem Prior zu Lustrach. Freibnrg dagegen spricht ihn für sich an, weil jene Herrschaftsgüter innerhalb'^"er Obrigkeit liegen. Entscheid: Die alten zum Schloß oder ClMeau St. Denys gehörigen eigenthümlichenHilter, die bisher keinen Zehnten bezahlt haben, sollen auch fernerhin zehntfrci sein; zu Vermeidung künftiger^p-iiie sollen diese Güter bereinigt werden; kauft Freiburg zehnpflichtige Güter zu dieser Herrschaft, so sollenselben zum betreffenden Zehntenbezirk gehören; wenn Hochwälder oder Allmenden anfgethan und gereutet^de», soll der Zehnten davon nach gemeinem Landesbranch in der Kläger Zehnten gehören; für beide Städtein diesem Fall gleiches Recht gelten; Freiburg soll und mag seine eigenthümlichen Güter, Holz oder FelderBelieben um Zins verleihen; kraft der Erläuterung von 153K soll der Reubrnchzehnten dem Pfarrer^ibst vorbehalten sein. 3. Wiederlosnng des Zehntens zu Remanffens. Da die von Freiburg aufgelegten^ahrsamen in Betreff dieses Zehntens, von welchem Bern den dritten Theil wieder an sich zu lösen begehrt,