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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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November 1597.

als die besser» befunden werden, so soll Bern mit seiner Forderung abgewiesen sein. 4. Berg Naha. Ber»spricht die Jurisdiction und Lehenschaft auf dem Berg Naya an, kraft aufgelegten Urbars; Freiburg beruftsich auf den Abschied zu Mnrten von 1558. Entscheid: Fiir seinen Antheil an der Lehenschaft und am Zi»6soll Freiburg mit 1000 Florin ausgekauft werden. 5. Nüti- oder Novalzehnten. Bern behauptet, daß dervom Pfarrherrn zu Cheires bisher unberechtigt bezogene Noval- oder Nittizehnten kraft des Vergleichs vonI53K nach den ersten drei Jahren und Rauben in den Bern zuständigen großen Zehnten hätte fallen solle"-Nach Anhörung der Verantwortung Freiburgs wird gesprochen: In der Pfarrei Cheires allein (nitt whtters)solle», was bisher Novalia gewesen, gegenwärtig noch sind, oder in Zukunft zu solchen gemacht werden, flirewige Zeiten Novalia verbleiben, jedoch soll dieser Novalzehnten stets zu unparteiischen Händen eingesammeltund in zwei gleiche Theile getheilt werden, wovon der eine dem Pfarrer zukommen, der andere in des Klägersgroßen Zehnten fallen soll, stets in den Sorten, welche die Zehntenverleihnng desselben Jahres mitbringt; imÜbrigen soll es beim Vergleich von 1536 sein Verbleiben haben, „such die dry Landts gewerden sich "ff ^30 Jar volnkhomenlich verstan"; damit aber in Zukunft fernere Mißverständnisse dieser Sache wegen ver-mieden werden, soll eine genaue Bereinigung der Örter und Stiike, von denen bis jezt solche Novalien bezöge"worden sind, ebenso jener, wo in Zukunft dergleichen erwachsen, veranstaltet werden. 6. Zehnten bei „Vuillan Jo"k(Villangeaux). In Betreff dieses von Bern kraft der Dependenz von Milden angesprochenen Zehntens w>rgesprochen: Da Freiburg schon lange im Posseß dieses Zehntens gewesen, wiederholt ihn verlobt und erkaM'that und nicht glaubwürdig ist, daß dieses stillschweigend zugegangen sei, um so weniger, da Bern stetsCommissarien im Land hat, so soll Freiburg im Posseß und beim Vertrag von 1581 verbleiben. 7. Prädicante»entsezung. Auf die Klage Berus wider Freiburg, des Prädicante» Roverol (auch Niverol) wegen, der mit derPfarre Fiez hinter Grandson belehnt gewesen, und auf die Klage Freiburgs wider Bern wegen Entsezung u»d ^strafung des Prädicante» Galthier wird gesprochen: Zuvorderst soll es bei dem 1554 der Priester und ^dicanten halber aufgerichteten Vertrag sein Verbleiben haben und demselben nachgelebt werden; die von FreibM'öerkannte Entsezung des Prädicante» Roverol soll in Kraft verbleiben, und hiemit sollen alle des Roverwegen auf Seite Freiburgs und Galthiers wegen auf Seite Berns vorgefallenen Verdrießlichkeiten aufgeh"^todt und ab sein; und da Frciburg gegenüber Bern sich schriftlich ausgesprochen hat, es möchte den Roveauf einer andern Pfründe in den gemeinen Vogteien der beiden Städte wohl leiden, so lassen es Ob>»und Säze dabei auch verbleiben, jedoch mit der Erläuterung, daß, wenn der jezt nach Fiez ernannte Pr'"»> ^mit Tod abgienge oder sonst geändert und demnach diese Prädicatur frei würde und die Alternative geradeBern wäre, dieses den Roverol oder einen andern dahin sezen möge. Das wird von Freibnrg zugest""8. Combremont-le-Grand. In Betreff der Klage Freiburgs gegeil Bern, das ihm an seinein sechste»der Jurisdiction und hohen Obrigkeit in der Herrschaft Combreinont Eintrag thue und den Spruch vo» 'ungleich auslege, wird gesprochen: Da der Ausspruch der Schicdleute beider Städte von 1535 den stw ^Theil der Herrschaft Combreinont mit aller Herrlichkeit, hohen und Niedern Gerichten, Mannschaft »-Freiburg zuspricht und Bern die audern fünf Theile, und da Freiburg seine Nechtsamen sogleich »»^ ^Spruch angetreten und bisher unangefochten besessen hat, so soll es ohne weiter» Eintrag dabeisoll ihm das durch ein Versehen ausgelassene Wort „Ober" bei dem Saze „mit aller herrligkcit" nichttheilig sein; unter dem Ausdruk Oberherrlichkeit aber soll die rechte Souveränetät und hohe Obrigkcü" standen sein. 9. Auf das Begehren Freiburgs um Abschaffung der neuen Zölle zu Oron, und auf die -