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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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August 1597.

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Ausführung so milde verfahren, daß Niemand sich zu beklagen haben werde; daher bitte er, die Gesandten aufnächste Tagsazung zu Baden mit entsprechender Instruction zu versehen, dem Bischof zum Rechten zu verhelfen.

2. Der Bischof ersuche, in den Unterhandlungen mit Rom nicht nachzulassen, daß das Collegium in Maylandnach Deutschland verlegt werde, wo es fiir die Angehörigen der Eidgenossen viel gelegener und niizlicher wäre.

3. Der Bischof habe den Eidgenossen zu Gefallen den gewesenen Prälaten von Muri im Tyrol versorgt, da-mit er keine Gelegenheit mehr habe, durch seine Briefe dem neuen Prälaten und Convent lästig zu werden. —Betreffs des ersten Punktes wird fiir gut erachtet, den Handel nicht fallen zu lassen, indem er den katholischenGlauben und die Reputation der katholischen Orte berührt und leicht böse Consequenzen daraus erfolgenkönnten; man findet nämlich, daß es sich nicht nur um den Bischof oder die von Arbo» und Horn handle,sondern die katholischen Orte und ihre Rechte im Thurgau sehr nahe angehe; deßhalb will man in diesem Ge-schäft fest zusammen halten und Zürich solche unbefugte Gewalt nicht einräumen. Es wird daher durch einenAusschuß ein Schreiben an Zürich entworfen, worin man es ernstlich auffordert, von seiner Mahnung abzu-stehen und sich zur Billigkeit weisen zu lassen. Bezüglich des zweiten Punktes erinnert man sich, daß manschon vordem wegen der steten Klagen um eine Verlegung des Colleginms in Rom unterhandelt habe; wenneinmal die Bewilligung dazu ausgewirkt ist, will man dann weiter darüber berathen. Wegen des drittenPunktes wird dem Bischof seine Sorgfalt freundlichst verdankt. I». Der spanische Ambassador de Casale er-öffnet, der König habe auf den Bericht hin, was der französische Ambassador hin und wider an die katholischenOrte geschrieben habe, sich veranlaßt gesehen, auch seinerseits einen Vortrag aufzusezcn, den er hiemit inden Abschied gebe; übrigens dürfen die katholischen Orte sich alles Guten zum König versehen, r. Da überden burgnndischen Schirmhandel nicht alle Gesandten instruirt sind, so soll jedes Ort seinen Entscheid darüberbis zum 29. September nach Lncern senden. Man ist übrigens einstimmig der Ansicht, daß man die Be-schirmung der Grafschaft Burgund nicht fallen lasse» solle. «I. Zürich überschikt ein Schreiben deS Königsbon Frankreich an die XIII Orte. Da dasselbe aber mit den Zuschriften des Ambassadors aus Solothnrngar nicht übereinstimmt, so wird an leztern eine scharfe Antwort erlassen, „ouch darin» vnser verantworttungordenlich vnd nach »ottursft begriffen", v. Da man vernommen hat, daß zwischen Wallis und den III Bündenein Bündniß abgeschlossen worden sei, will man durch zuverlässige Personen und Briefe sich genau darübererkundigen. 1° n. (S. u. Thurgau). I». Wenn in Zukunft geistliche und Religionssachen ans den Tag-sazungen zu Baden verhandelt werden und die Beschlüsse der Orte darüber nachträglich eingesendet werdenmüssen, will man darauf bestehen, daß diese Voten nicht »ach Zürich, sondern nach Lncern oder an ein andereskatholisches Ort geschikt werden, I An den Condestabile zu Mayland wird wegen Aufnahme der Appenzeller

den mayländisch - spanischen Bund und wegen Bezahlung der rükständigen Anforderungen der beiden Regi-menter Kuh» und Lussi das Nöthige geschrieben. It. Da seit einiger Zeit die fremden Ambassadoren, wennste Aufbrüche zu verlangen haben, nicht mehr Tagsaznngen ausschreiben, sondern mit einzelnen Orten unterhandeln, Bewilligungen auswirken und die Hauptleute anstellen, bevor nur die Bewilligungen erfolgt sind, wasMancherlei Verwirrung und Ungehorsam der Untcrthancn zur Folge hat, hält man für nöthig, daß solches inZukunft nicht mehr gestattet, sondern daran festgehalten werde, daß in solchen Fällen die betreffenden Ambassa-boren eine Tagsazung ans ihre Kosten ausschreiben müssen. I. Da Hauptmann Gideon Stricker in Uri dieBewilligung ansziiwirken gewußt hat, ein Fähnchen Knechte nach Frankreich führe» zu dürfe», so wird deß-