Juni 1597.
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zuvor gemäß Capitnlation zu bezahlen. Sollte» dagegen die Eidgenossen in dieser Zeit selbst in .Kriege ver-wikelt sein oder in Gefahr stehen, so sind sie zu diesem Aufbruch nicht verpflichtet, auch soll eine solche thätlicheHülfeleistung sich nur auf die Frcigrafschaft und keine andere Provinz oder Landschaft erstreken. Falls dieEidgenossenschaft widerrechtlich angefochten würde, ist der König von Spanien, oder in seinein Namen die Anwältein Burgund verpflichtet, ihr monatlich, so lang der Krieg dauert, 2000 Franken zu Erhaltung ihrer Truppenzu bezahlen; in allen Bündnissen, welche die Eidgenossen in Zukunft abschließen oder erneuern werden, soll dieFreigrafschaft, als ältester Verbündeter, ausdrüklich vorbehalten werden; über den Zeitpunkt, wann dieser Vertragin gebührende Forin gesezt werde» soll, hat man sich gegenseitig zu verständigen. Diese Artikel werden in denAbschied genommen und soll jedes Ort binnen Monatsfrist seinen Entschluß darüber an Lucern schiken. Ii Derkaiserliche Gesandte, Graf Friedrich von Fürstenberg, eröffnet, der Kaiser habe auf leztcr Tagsazung von denEidgenossen begehrt, die von Mühlhansen dazu zu vermögen, sich dein Reich wieder zn unterwerfen; er wünschenun, daß sie ihm beförderliche Antwort ertheilen und die von Mühlhansen dem Kaiser wiederum reinittiren.Die Gesandten der IV evangelischen Städte und Glarus beantragen, an den Kaiser zu schreiben, daß er vonseinein Begehren abstehe, die übrigen acht Orte aber »vollen sich derer von Mühlhausen nichts mehr annehmen.I. Ein Gesandter des Grafen Karl zu Hohenzollcrii-Siginaringcn erneuert daS Gesuch, daß man Schaffhausendazu anhalte, das verpfändete Dorf Merxhausen gemäß Revers und gegen Erlegung des Pfandschillings ihmwieder zu übergeben. Dagegen verlangt Schaffhausen Schuz bei dem im Mai erlassenen Abschied, laut welchemder Graf von Fürstenberg abgewiesen worden sei, weil diese Güter in de» Bund einverleibt seien und man soalte Pfandschaften nicht mehr ablösen lasse. Der Handel wird in de» Abschied genommen, (S. u. Vierennetb. Vogt, überh.) I. (S. u. Luggarus und Mainthal), in. Der neuerdings gestellte Antrag, die Re-galien und Freiheiten durch den regierenden Kaiser bestätigen zu lassen, wird der Zeitumstände wegen bis zumnächsten Reichstag verschoben, n. (S. und Lauis). «». (S. u. Rhcinthal). >». (S. u. gem. Deutsche Bogt,überh.). (S. u. Schirmvogtei St. Gallen), i». (S. u. Frciämtcr). «. (S. u. Thurgan). 4. Die Vkatholischen Orte klagen, daß lezthin der Capuziner-Provincial in Zürich ans offener Straße mit Steinenbeworfen und übel zugerichtet worden sei, und bitten, Zürich möchte Maßregeln treffen, daß Jedermann sicherund ttiigcschmäht durch seine Stadt Passiren könne. Die Gesandten Zürichs versprechen Bestrafung und Abhülfe.Ii. Da zwischen den beiden Landanlmännern von Appenzell Inner- und Außer-Rhodcn ein Anstand über denVorsiz im Rath sich erhoben hat, wird beschlossen, Appenzell Jnner-Nhoden soll jezt und in Zukunft aufTagsazungen den Vorrang vor Außer-Rhodcn haben, weil es zuerst in den eidgenössischen Bund getreten istund weil das Land Appenzell von ihm den Namen erhalten hat. ' v. (S. u. Thurgan). Hv. Jedes Orterhält vom Ha»S Burgund das Erbcinungsgeld für das Jahr 1597 mit ZK Sonncnkronen. x. Die Landvögteund Geleitsherren legen über ihre Verwaltung Rechnnng ab. (S. die betreffenden Vogteien). sDer Total-ertrag war für Lucern 423 Gld. 29 Schl. 4 A. luc. W. ü 40 Schl.; davon ab der „Rytlon" (GesandtschaftS-kvsten) für zwanzig Tage a 3 Gld. ----- K0 Gld.j. ?. Dem Joachim Kluftinger, Burger zu Wyl, wird bezüglichseiner Anforderung an den verstorbenen Othinar Bastard gestattet, sich aus dem, was er außer Michael SeilersTestament gemäß dem zu St. Gallen ergangenen Urtheil an Guthaben aussindig mache, bezahlt zu machen,dabei jedoch die Stadt St. Galle», die Rotmnnd und die im Testament Begriffenen unangetastet zu lassen.Die Stadt St. Gallen wird um Mittheilung ihres Urthcils an Kluftinger ersucht, damit er sich nöthigen Fallsdamit behelfen könne.
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