448 Juni 1S97.
und der unter Vogt zum Brunnen 1537 aufgerichtete Revers sollen in Kraft bestehen, mit Ausschluß dessen,was in den folgenden Artikeln aufgehoben wird. 3. Damit der Friede erhalten bleibe, soll die katholischeReligion in der Stadt Arbo« und dortiger Pfarrkirche allein ausgeübt werden, dagegen sollen die Anhängerder neuen Lehre ebenfalls in die katholische Predigt gehen; wenn aber in der Folge der eine oder andere sichnicht mehr mit dieser Predigt begnügt, sondern eine andere Kirche und Religionsübung zu haben wünscht, soäihnen bewilligt sein, ihre Begräbnisse und Taufen zu Erdhausen oder Steinbrnnnen vorzunehmen. 4. I"Bezug auf Fasten, Feiertage und alle äußern Ceremvnien sollen die Lutherischen zu Arbo» den Katholiken sichgleich halten und keine Neuerung machen oder Ärgerniß geben. 5. Weil die von Egnach nnd Roggwyl »»Landfrieden sind und in die Pfarre Arbo» gehören, so soll man ihnen die Kirche zu Erdhaufen, wenn sie »ichigroß genug wäre, erweitern, wozu der Bischof eine» hinlängliche» Beitrag leisten wird; sollte ihnen dieses »ichiannehmbar sein, so soll eine neue Kirche erbaut werden, wozu der Bischof ebenfalls einen Beitrag geben wird-Die Gesandten der IV Städte nnd Glarns wollen auch diese Artikel nicht annehmen, weil die Abgeordnete»von Arbo» und Horn, Egnach nnd Roggwyl sich empfindlich darüber beschweren und beim Landfrieden gesäMizu werden verlangen; sie erklären, dieselben dabei schüzen zu wollen und schlagen das Recht dar. Das w»dvon den Gesandten der VII katholischen Orte in den Abschied genommen. NiklanS von Wattenwyl, Ritter,Freiherr zu Versoix und Chateauvillain, Dr. Anatol Galliot, Dr. Claude Brun und Vincenz Bcnoyt, Ha»pimann zu Jongne, als Gesandte des Cardinals Albrecht, Erzherzogs zu Österreich und Gcneralgubernatorsden Niederlanden nnd der Grafschaft Burgund, des Grafen von Champlyte, Gubernators von Burgund, »'^des ganzen Parlaments zu Delle eröffnen vor den Rathsgesandtc» der XIII Orte gemeiner Eidgenosscnsch»^'Es danken ihre Committenten für die der Grafschaft bisher erwiesene Freundschaft und Schuz und wünschtFortdauer derselben; wie schon früher stellen sie auch jezt wieder das Ansuchen, über den spänigen Artikel ^Erbeinung eine Erklärung abzugeben, damit die Grafschaft im Falle eines Kriegs mit thätlicher Hülfe besehtwerde. Da schon auf vorjähriger Jahrrechnung nnd dann wieder auf der Tagsazung zu Aarau im Oct»^'ein bestimmter Bescheid versprochen worden sei, so hoffen sie nunmehr, man werde ihnen denselben crthcii^Sie müssen hiebei noch anzeigen, daß der König von Frankreich, obschon er im Herzogthum Burgund »HRHinderniß herrsche und zu dessen Beschirmung mehr nicht als die alten Besaznngen nöthig hätte, dennochHeer daselbst halte, das Ausfälle und andere Feindseligkeiten gegen die Grafschaft verübe. Da bei Erncucr»"iides Neutralitätsvertrages zwischen beiden Burgund Znrükzichung dieser Besazung zugesichert wordenbitten sie, die Eidgenossen möchten den König daran erinnern. Unter Mitwirkung beider Theile werden »folgende Artikel aufgestellt: Der Ausdruk „getreues Aufsehen" soll sammt dem übrigen Wortlaut der Erbring- bei der bisherigen Auffassung bleiben; wenn die Grafschaft iibcr kurz oder lang widerrechtlich ^
werden sollte und deßhalb zu ihrem Schnz die Eidgenossen um Briefe oder Gesandte oder um eiucn AMR'ansuchen würde, so sind die Eidgenosse» verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen durch Briefe oder Gesa»^^Einstellung der Feindseligkeiten sich zu verwende» und, wenn das ohne Erfolg wäre, mit Truppen der ^schaft zu Hülfe zu kommen, jedoch auf Kosten des Königs von Spanien, als Grafen von Burgund,Bewilligung der Obrigkeiten; der Aufbruch darf dann nicht unter 4000 und nicht über IN,000 oder ^Mann betragen und nicht anders als zum Schnz der Grafschaft und zu Abtreibung des Feindeswerden. Damit di? Truppen, wenn einmal der Aufbruch bewilligt worden ist, der Obrigkeit nicht Z'"fallen, sollen sie längstens innert Monatsfrist abgeführt oder dann abgemahnt werden, jedoch sind die T»»p