Mai 1597.
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de« er damit beauftragt, die Überzeugung habe, daß er bereitwilligere Hülfe finden würde, wenn die AnständeMischen denen von Canobbio und einigen eidgenössischen Untcrthanen zuvor berichtiget wären, so wünsche er,daß die beidseitigen Reverse über den Frieden, dein nichts mehr als Bedenklichkciten im Wege stehen, ans-ökfertigt und einander zugestellt werden. Hierauf wird ihm eröffnet, daß man bereits an den König vonTrankreich und den Herzog von Bouillon um Frieden gegen die Grafschaft Burgund geschrieben und dem^andvogt und den Amtleuten zu Luggarns anbefohlen habe, dem Grafen von Borromäus in Betreff der Ban-diten alle» möglichen Vorschub zu leisten; auf die Beschwerde des Landvogts von Lauis habe man die nöthigenBefehle erlassen, daß die drei Anführer der Banditen, Julio Rissh, Louis Brcssano und Francisco Mongückbuf Betrete» ohne weitern Proceß hingerichtet werden. «. Zürich zieht an, wegen der Anstände des Bischofsd°« Constanz mit Arbon und Horn haben Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen Gesandte nach Constanzschilt, um den Bischof zu bewegen, die von Arbon und Horn bei ihrem alten Herkommen bleiben zu lassen;
haben dort den Bescheid erhalten, man werde ans nächster Tagsazung Antwort geben. Sie bitten nun umdieselbe, auch legen sie einen Auszug der Gerechtigkeiten derer von Arbon und Horn auf. Die bischöflichenGesandten entgegnen, der Bischof sei der Ansicht, daß die von Arbon und Horn ihm gänzlich angehören,dwil sie nie zum Thurgau gehört, sondern stets einen besondern Herrn gehabt haben und auch nicht im Land-Wieden begriffe» seien; wenn nun jene von ihrem Vorhaben nicht abstehen, müsse der Bischof ihnen das Rechtdarschlagen. Hierauf stellen die Gesandten von Zürich an jene der andern sieben Orte die Bitte, die von^bon und Horn nicht zu verlassen und sie beim Landfrieden zu schüzen. Die Gesandten der sieben OrteZollen sie zwar beim Landfrieden schirmen helfen, haben aber erwartet, sie würden den vorgeschlagenen Ver-nich annehmen; nun müssen sie die Sache im Recht entscheiden lassen. Nach allseitiger Anhörung der Parteienwerden auf Ratification hin folgende Mittel gestellt: Von den zwei Kirchen zu Arbon soll den Evangelischendw Kapelle, den Katholiken dagegen die Pfarrkirche für Ausübung ihres Gottesdienstes angewiesen sei». Wäredieser Vorschlag dem Bischof nicht annehmlich, so soll er den Evangelischen außerhalb der Stadt eine KircheWit allem Nöthigen erbauen, damit sie ihren ungestörten Kirchgang allda haben. — Da nun aber die bischöf-iichen Gesandten auf Überweisung des Handels an's Recht dringen, so wird er nochmals allseitig in den Ab-rieb genommen, t In Betreff der Anstände zu Appenzell eröffnet Zürich, daß es, da beide Parteien aufihrer Ansicht beharren, dafür halte, man sollte bei dem 1588 aufgerichteten Vertrag verbleiben, indem es nichtd»»g sei, daß die Minderheit der Mehrheit etwas vorschreibe; es beantragt, de» Handel an die LandS-^»leinde zu weisen. Die Gesandten der VI katholischen Orte dagegen schlagen vor, beide Parteien nochmals^Zuhören, um vielleicht Mittel zu finden, sie zu vereinbaren. Und nachdem man die Vorträge von Inner-Außer-Rhoden angehört und gesehen hat, daß jede Partei auf ihrer Meinung beharrt, so werden zu Er-^h'gung dieses langwierigen Streithandcls folgende Vergleichsartikel vorgeschlagen: I. Die von der KirchhörcJnner-Rhoden dürfen bciin spanisch-mahländischen Bündniß bleiben, jedoch dem Bund zwischen Appenzellgemeiner Eidgenossenschast, ebenso den Freiheiten, Rechten, Sazungen und dem Landbuch unbeschadet.^ Ist dieses mayländische Bündniß ausgelaufen, so darf Jnner-Rhoden sich in kein neues Bündniß einlassen°h»e Vorwissen und Willen des ganzen Landes Appenzell. 3. Die von Jnner-Rhoden sollen ihren Mitland-^Uten der äußern Rhoden an die dieses SpanS wegen erlittenen Kosten 50l) Kronen bezahlen von der Summe,^ sie vom König von Spanien erhalten. 4. Wenn die äußern Rhode» über kurz oder lang auch in diesesBßndniß treten wollen und vom König angenvmmen werden, soll es ihnen gestattet sein. 5. Beide Theile