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Mai 1597.
sollen dem neu erwählten Landammann die gewöhnliche Huldigung leisten; die Besazung der Ämter soll un-verändert bleiben und Gericht und Recht nach alter Übung verwaltet werden, t>. Beide Theile sollen in Zukunftbei Besazung ihrer Regierung und der Ämter, auch bei Abordnung von Gesandten und andern gemeinsamenGeschäften sich stets der Bescheidenheit befleißen. 7. Das Erbieten Jnncr-Nhodens, allen Schaden, der de»äußern Rhoden ans diesem Biindniß mit Durchzug von spanischen Truppen u. A. m. entstehen möchte, abzu-tragen, wird angenommen. 8. Wenn Inner-Rhoden gemäß dieses Blindnisses einen Kriegszng mitmachenmuß, so darf es ohne Bewilligung der äußern Rhoden deren Angehörige weder aufwiegeln noch wegführen-9. Beide Theile sollen ihren Predigern und Priestern alle Schmähungen gegen die andere Religion ans undneben der Kanzel strenge verbieten und die Übertreter bestrafen. 10. Jedermann aus beiden Rhoden ist frei-gestellt, nach Belieben sich in dieser oder jener niederzulassen, jedoch immerhin dem im Jahr 1588 von de»XII Orten zwischen ihnen aufgerichteten Vertrag gemäß. 11. Alle dieses Handels wegen erlaufenen Reden n»dBeleidigungen sollen gegenseitig aufgehoben sein. — Wenn dieser Vorschlag von der einen oder andern Partei nichtangenommen werden sollte und eine Sönderung des Landes und der Regierung, worauf Inner-Rhoden bereitshingedeutet hat, begehrt würde, so will inan das, weil sie ohnehin schon einigermaßen getheilt sind, ihtt"'Gutdünken anheimstellen, jedoch soll eine solche „Abtheilung" ihren kaiserlichen und königlichen Freiheiten, ihre>"Bund mit den Eidgenossen nnd ihren Rechten und Gerechtigkeiten ohne Nachtheil sein und nur den S '»nhaben, daß sie nicht zertrennt, sondern nur Ein Ort heißen nnd sein sotten; bei einer allfälligen Theilnngdas gemeine Landesgut nach Verhältnis; der Personen getheilt werden und jede Partei ihre Obrigkeit, Gerichtund was dazu gehört gemäß ihres Landes Freiheiten, Recht und Herkommen aufstellen; sollten sie sich ^
diese Theilnng nicht verständigen können, so ist ihnen bewilligt, je zwei oder drei Männer aus beliebigen Ortc»
beizuziehen, um das Theilungsgeschäft erledigen zu helfen. Würde die Theilnng geschehen, so soll dann beidenTheilen freistehen, gesöndert in Vereinnngen nnd Bündnisse mit andern Orten der Eidgenossenschaft sichzulasse», jedoch immerhin nur gemäß Bund und mit Bewilligung geineiner Eidgenossenschaft; eine solche Thciln"üder Landesregierung und des gemeinen Gutes soll jedoch nicht länger danern, als es beiden Theilen gewund zuträglich ist. Auf des kaiserlichen Abgeordneten, von Heidegg, Schultheiß zu Waldshut, begeht'Erklärung, wie viel Büchsenpnlver die Eidgenossen zum Krieg gegen die Türken beisteuern wollen, wird einstimmig beschlossen, jedes Ort soll ein Quantum Pulver nach Zürich oder Schaffhansen zur Weiterbeförderungsenden. Ii. Weil die Freiheiten, Regalien nnd Gerechtigkeiten der Eidgenossen und deren Zugewandten ^.Kaiser Rudolf noch nicht bestätigt worden sind, wird beantragt, um diese Bestätigung nachzusuchen. Wird >den Abschied genommen. I. (S. u. Thurgan). It. (S. u. Rheinthal). I. Die Gesandten von Bern,und Solothurn können zu dem Schreiben an den .König von Frankreich nicht stimmen, hoffen aber, daß ^Obrigkeiten nichts dagegen haben werden. >»». Das Gesuch des Cläwi Fischer, Wirths von Dietiko»,Schenkung von Fenstern in sein neu erbautes Wirthshaus wird in den Abschied genommen, i»
Zürich gestellte Begehren, gegen den Fürkauf von Vieh und gegen das Ausführen desselben durch die Weiststrenge Maßregeln zu ergreifen, wird in den Abschied genommen. «». (S. u. Vier ennetbirg. Vogt, über )I». Da viele Parteien aus den ennetbirgischen Herrschaften hergekommen sind nnd die Tagsazung um c»^Tage verlängert haben, entgegen dem frühern Beschluß, daß die wälschen Parteien ihre Geschäfte vor ^ennetbirgischen Gesandten ausmachen sollen, so wird nun beschlossen, in Zukunft solche wälsche Parteien zur ^zuweisen, wenn sie nicht Beschwerden vorzubringen haben, die auf die Tagsazungen diesseits des Gebügs .