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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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April 1597

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festgestellt werden, in. Auf der angesezten Tagsazung zwischen Michel Destraz nnd Maillardoz soll man derFürbitte eingedenk sein, die unsere Mitbürger von Bern fiir erster» gethan haben, i». (S, n. Grandson).« Bezüglich der begehrten Erläuterung der Ordnung im Thal, ob Freiburgs Unterthanen derselben genössigund befugt seien, den Zug subhastirter Güter zn haben, wird Bern später Bescheid geben, da die mit diesemGegenstand beauftragten Personen ihren Bericht bis jezt nicht erstattet haben. >». Der Anstand wegen desZehntrechts zu „Vuil en Jonx", worauf beide Städte Ansprüche geltend inachen, bleibt unausgetragen. «K. Bernrechtfertigt seinen neuen Zoll zu Oron mit Hinweisung auf die vielen Zölle zu Rue und Domdidier. WennFreiburg da die Zvllsteigerung abschaffe, werde es das auch thun. i». Ans die Beschwerde Freiburgs gegendie zu Bern eingeführte Auflage von I Gulden auf jedes Fuder Wein antwortet Bern, daß diese Auflagevon Bürger und Nichtburger, Reich und Arm entrichtet werden müsse. Das ist in den Abschied genommenheimzubringen. Bern beschwert sich, daß seinem Hammerschmied zu Worblaufen etliche Fletschen, die er zuRoiuont gekauft, zu Freibnrg mit Arrest belegt worden seien. Darauf erklärt Freiburg, das sei wegen derunwahren Angaben des Hammerschmieds geschehen, der vorgegeben habe, er kaufe die Fletschen für einenBurger. Man läßt es dabei bleiben, t. Auf die Klage Freiburgs, daß seinen Gerbern das Aufkaufen vonFellen im Gebiete Berns nicht frei sei, indem die Mezger ihnen keine zukommen lassen dürfen, antwortetBern, wenn das so sei, so geschehe es ohne Verbot der Obrigkeit, die den freien Kauf unversperrt zulasse.

In Marchaugelegenheiten in der Au zu Wallenbuch soll beförderlich ein Tag angesezt werden, x. SachenZu Ruppertswyl, wegen welcher Kaspar von Perroman einen Eutscheid begehrt. H». Bern beklagt sich überBeeinträchtigung am Zehnten zu Oleyrcs von Domdidier her und begehrt Abhülfe. Wird, da man die Sach-lage nicht genau kennt, in Verdank genommen, x. Freiburg begehrt, daß Bern die vom Schloß Montenachherrührenden Zinsen, die es von Jost Alex ertanscht hat, in fähige Hand stellen soll, was dieses in den Abschieduinnnt. In dem Streitgeschäft zwischen der Frau Lamberger und Josua Wyttenbachcr in einer Gelds-lagsangelcgenheit wird Appellationstag angesezt aus nächstkünftigen Montag über acht Tage. «. Da den Ver-trägen und Abschieden wegen der Einschläge an der Sense nicht nachgelebt und im Holzhanen merklicher Überfluß^braucht wird, worüber sich Freiburg beklagt und Handhabung der Verträge verlangt, Bern aber einwendet,haß Einige solche Einschläge schon bei hundert Jahren besizen und Brief und Siegel darum zu haben erklären,wird der Gegenstand in den Abschied genommen, zugleich aber bei 50 Pfund Buße verboten, neue EinschlägeZ» inachen oder Holz zu fällen. «». Auf die Bitte des Landvogts Techtermann wird dein GeneralcommissärBtoratel durch seine Obern der Auftrag erthcilt, die begehrte Copie zu suchen nnd nachzusehen, ob sie ihmhienstlich sei. I»I». Das GotteShauS Altenryf ist vor zwölf Jahren um Bezahlung des Zehntens von etlichenehedem zehntfreie» Stüken angegangen, aber ledig gehalten worden. Gleichwohl hat der Procurator die Ap-hellation dagegen aufgenommen, aber nicht vollführt. Da eS nun von böser Consequenz sein könnte, eine erle-higte Sache nochmals hervorzuziehen, wird das Gesuch um daherige Provision auf die Jahrrechnnng geschlagen.

(S. u. Grandson). «I«I Da Bern zwar die begehrte Ersezung der abgebrochenen bubenbergischen MühleZuerkennt, aber die Schazung beanstandet, ist beider Städte Generalconiinissären befohlen, bei nächster Zu-^liiineilkunft über die Schazung zu sizen. vv. Bezüglich der ZehntenconfiScation zu Granges läßt man eShtü der geschehenen Vertheilung verbleiben, II (S. n. bermfrcib. Vogt, überh.). ßrir» Der Span zwischen^hierrenS und Vuisseus soll bei erster Gelegenheit durch beide Geueralcommissäre besichtiget werden. I»I». (S.W bern freib. Vogt, überh.). II. Da man sich bisher in vielen Versammlungen über gewisse Gegenstände