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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 15,96. 419

^en Obrigkeit dasselbe thun. «». Da einige Vaganten, »nter der Vorgabe, sie seien Aerzte nnd Brnchschneider,^ seilte um ihr Geld bringen, so wird beschlossen, jene genau zu beaufsichtigen und die Fehlbaren zu bestrafen.(S. ii. Mendris). t. (S. u. Vier ennetbirg. Vogt, itberh.). zx. Die aus Rapperswyl eingetroffene Nach-Zürich rüste vier starke Fähnchen unter dem Schein, sie nach Arbon zu senden, wird in den Abschiedum nöthigeufalls Zürich ernst-freundlich zu ermahnen, sich der ungehorsamen bischöflichen Unterthanen^ Arbo» nicht über Gebühr anzunehmen. Den Bescheid darüber soll jedes Ort nach Luccrn melden, damit^s die nöthigen Schreiben ausfertigen kann. l». Das Gesuch des Gesandten von Zug um Schenkung von"Astern mit der Orte Ehrcnwappen in das dortige Capuziner-Kloster wird in den Abschied genommen. I. Da^ einigen Klöstern ärgerlich gelebt und gewirthschaftet wird, so daß eine strenge Visitation nöthig geworden ist,^d in Pen Abschied genommen, ob man mit dem Nuntius über Vornahme dieser Visitation Rüksprachewolle.

Man sehe auch in, Abschnitte Hcrrschaftsangclegenhciten -^ ennetb. Vogt, überh. I Art. 20. ANg. Verwaltungssachen.

Mendris. « Art. 411. Justizsachcn.

3u ». Die Unterhandlungen und Proceßacten Uber die Canonisation des Bruders Klaus siehe Staatsarchiv Lucern, Acten, 1'. IX.

3R:t.

Conferenz der Orte Lucern, Schwyz und Unterwalden.

Lucer«. 159K, 1t). September.

Staatsarchiv Vncer». Ncwn B-ihültnib LucernS zu den drei Mnd-rn. Landesarchiv Nidwalde».

Gesandte: Lucern. Jost Krepsinger, Ritter, Schultheiß; Christof Kloos; Kaspar Pfyffer; Niklaus^sfcr, Ritter, Panuerherr; Vogt Wirz, alle des Raths. Schwyz. Sebastian Büeler, alt-Sckelmeistcr und^ Raths. Unterwalden. Marquard Jmfeld, Landammann, von Obwalden; Oberst Kaspar Lussi, Ritter,^ Raths, von Nidwalden.

Auf die Anzeige, daß Getreide hanfcnweis aufgekauft und über das Gebirge geführt werde, werde»,bei Zeiten diesem Fürkanf zu steuern, auf höhere Genehmigung hin folgende Punkte festgcsczt: 1. Lucerndenen von Uri nur so viel Korn fortzuführen gestatten, als sie in ihrem ordentlichen Marktschisf ab-^kn können, weil eS für ihren Gebrauch genügend ist. 2. Den Schiffleuten zu Weggis, Vitznan, Meggen,^kppen, Brunnen, Buochs, Bcggcnried und an andern Orten, welche den Markt zu Lucern besuchen, soll bei^3kr verboten sein, in ihren Schiffen Getreide für die von Uri zu führen. 3. Luceru soll dem Hans-,lh den Sakträgern anbefehlen, in die Marktschiffe derer von Gersau und ab dem Seelisberg nicht^k>r Getreide zu tragen, als sie bisher wöchentlich gekauft und verführt habe», und Obacht zu gebe», wie esdem Aufkaufen derer von Uri zugehe. 4. Ferner soll es auf seiner Landschaft neuerdings den Fürkauf^ ^ Getreides verbiete». 5,. Damit der Fürkanf auch in den gemeinen Vogteien abgeschafft werde, soll indez ^ Namen an Zürich geschrieben werden, in der regierenden Orte Namen allen Auf- und FürkaufGetreides bei schwerer Strafe zu verbieten und den Uutervögte» und Geschwornen anzubefehlen, bei ihren^ allfällige Übertretungen zu »erzeigen. 6. Ferner soll Zürich im Namen der regierenden Orte den bei-^andvögte» zu LaniS und Luggarus anbefehlen, alles Getreide zu verarrestiren, das aus dem Gebiet der