August 1596. 417
leiis «ach ^a„t des Landfriedens einauder ungehindert und nngchasset verbleiben lassen, bei ^trase. 8. Be-Wich der geistliche» Lehe» und wegen Besezung der Pfründen wird erkannt, der Abt sali .» diese,^ziehung bei dein Kaufbrief, Landfrieden, de» ergangenen Urtheilen und Perträge» verbleiben und die Ps.nnungehindert bcseze» »nd entsczc»; wenn jedoch die Evangelischc» da oder dort Prädicantcn bcdn.sen, so sollder Abt damit versehen; sollte er zögern und ihnen inzwischen eine geeignete Person bekannt werden, sosie ihn u», dieselbe bitten. Hic.nit soll auch gestattet sein, fiir zwei Orte einen gemeinsamen Pre-dw z„ haben, jedoch soll den Katholiken dadurch keine Benachthcilignng erwachsen und den. Landfrieden nicht^ider gehandelt werden. Die Evangelischen mögen ihr Nachtmahl am Sonntag nach dem hl. Tag empfangen"ud dagegen soll St. Lorenzentag wie andere Aposteltage gefeiert werden. Das Psalmcnsingcn wird als ..»-"°'h«g „hindangesezt", weil eS in der ganzen Grasschaft und an vielen andern Orten nicht üblich ist. 9. Weil^ Abt ..»widersprochen Ober- ..nd Landesherr der Grafschaft Toggenburg ist und daö Annehmen von Unter-teil ein Recht der obrigkeitlichen Gewalt ist, so wird gesprochen, der Landvogt und Landrath sollen und"t» die Landleute annehmen, jedoch dürfen die Gemeinde» nicht über Gebühr mit neuen Landlenten beschwert^den; das Einznggeld soll wie bisher gethcilt werden. I». Bezüglich der Hintcrsäßcn soll es bei... früher»^rcinkomme» verbleibe»; sie sollen jedoch bei der Abkurung der Kirchcngttter nicht mitgezählt werden, dagegenkatholischen Gottesdienst zu besuchen nicht ausgeschlossen sein. 11. In Betreff der ledigen Kinder, welche^ klagenden Gemeinden als Landleute anerkennen wollen, während der Abt der Ansicht ist, dieser Punkt sollder Erkanntniß des Landvogts nnd zweifachen Landrathö verbleiben, wird gesprochen, weil dieser Handelt Abt dem Landvogt und zweifache» Landrath übergeben worden ist. so wolle man an dem GeschehenenW's ändern; damit jedoch solche armen Waisen nicht in'S Elend gerathcn, so erwarte man zuversichtlich, der^"dvogt und' zweifache Landrath werden unverzüglich erkenne», daß alle ledigen Kinder, die schon gebore» sind""d noch geboren werden, als Landleute angenommen sein sollen. 12. Bezüglich der Besezung des Landraths""d Landgerichts beläßt man es bei den Sprüchen und Briefe» vom 27. Februar 1540 und 23. Juli l54I,de». Bcisaz, daß alle Zusammenrottungen und Versammlungen, ..so die Obcrkeit betreffen vnd oberkcitl.chcWliche vnd welltliche sachen sind", ohne Vorwissen und Bewilligung des Landvogts gänzlich verboten seinig Ans die Klage der Evangelischen, daß die Psrundgülten nur mit Unwillen bezahlt werden, wird^vche..,' der Abt soll dafür sorgen, daß derlei Verpflichtungen Katholischen wie Evangelischen „mit LiebW vi.clagbarlich" bezahlt werden; die Pfründen solle» so bald als möglich abgcknrt werden, nach ^..halt desFriedens. 14. Da die evangelischen Tvggcnburgcr sich wider alle Bescheidenheit gegen ihren natürlichenHttr.i auflehnen durch Niederrcißnng des Chorgatters zu Neßlau, durch Rüstungen und durch Zurükbleibcnden, «ach Schwyz angescztcn Tag den Abt in bedeutende Kosten gebracht haben und überhaupt ihren,^sten wenig Achtung erzeigen, weßhalb sie, wen» die Sache im Recht erörtert und entschieden würde, in einel^ere Strafe verfällt würden, so wird ...... gütlich gesprochen, sie sollen den. Abt zur Strafe und an die
^ste» 2000 Gulden bezahle». Ans ihr dringendes und dc.nüthiges Gesuch aber und auf ihr Versprechen,kr,«
gehorsam sein zu wollen, läßt ihnen der Abt von obbcnanntcr Summe 000 Gulden nach. 15. Hien.itAlles, was sich dieser Sache wegen schriftlich und mündlich zugetragen hat, den. Abt an seiner Reputation
soll
Rechtsamen, Briefen und Siegeln, sowie auch den Toggenburgern an ihre» Freiheiten, Rechten undsowie endlich den beiden Orten Schwyz und Glarns nnd deren gegenwärtigen Gesandten ohne SchadenNachtheil sein; der Abt soll ihr gnädiger Fürst und Herr, sie sollen gehorsame nnd treue Unterthauen sein
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