Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
416
Einzelbild herunterladen
 

4l«

August I59t>.

Ulrich" (Meiurad) Schreiber, Statthalter. Unterwaldcu. Marquard Jmfeld, Landammann, von Ob-walden; Wolfgang Lussi, Landammann, von Nidwalden. Zug. Martin Schmid, des Raths. Glarus.Heinrich Hösli, Landschreiber.

Das Verhandelte sehe man im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten!

Laiidvogtei ^reiämtcr. » Art. I3ti. Gotteshäuser. Art. 113. Geistliche.

I». 137. Gotteshäuser. ,1. . IM. Gotteshäuser.

»R».

Vermittlungsconferenz der beiden Orte Schlvyz »lud Glarus.

Rsyr. 15KK, 2K. August

Gtaatvarehtv Vueern. Acten: Abt von St.Gallen.

Gesandte: Schwyz. Rudolf Reding, Ritter, Landammann nnd Pannerherr; Hauptmann Ulrich Anfder-inauer, alt-Statthalter und Landessekelmeister. Glarus. Melchior Hässi, Ritter, Landammann; Jost Pfändler,Statthalter.

Über die Anstände zwischen dem Abt von St. Gallen und seinen neuglänbigen Unterthanen im Toggenburgwird folgender gütliche Bertrag vorgeschlagen: 1. Weil die Gesandten sich nicht für befugt halten, wiver denLandfrieden etwas zu entscheide», so lassen sie denselben in allen Punkten in Kraft verbleiben; wenn daherJemand, er sei geistlich oder weltlich, von der einen oder andern Religion, dagegen handeln würde, so soll ermit Ernst bestraft werden. 2. Die Amtleute des Abtes sollen genauen Untersuch zur Entdekung Jener an-stellen, welche die Altartafeln in der Kirche zu Neßlau verunehrt und beschädiget haben, damit die Thäter nachVerdienen bestraft werden. 3. Die evangelischen Neßlauer sollen in der Kirche daselbst einen neuen Gatter inihren Kosten machen lassen und zwar so, daß beide Parteien ihren Gottesdienst ungehindert ausüben könne».Beide Parteien sollen Schlüssel zu diesem Gatter habe». 4. Der Abt soll dafür sorgen, daß ans den Tauf-steinen im Toggenburg überall statt der spizen Dekel flache anfgesezt werden, damit die Evangelischen bei derTaufe ihre Gefässe darauf stellen können. 5. Bezüglich der Klage der Katholiken, daß sie in ihrem Gottes-dienst von den Evangelischenüberlousfen" und beiinMis- und Eintritt in die Kirche von denselbengefexiertgetruckt, vermupft vnd geschmächt" werden, sowie betreffs der Klage der Evangelischen, daß sie von den Ka-tholischen in Abhaltung ihres Gottesdienstesgesnmbt" werden, wird erkannt, beide Theile mögen ihre Religiongemäß dem Landfrieden ungehindert ausüben; zur evangelischen Predigt soll man nicht läuten, bis der katho-lische Gottesdienst beendigt ist und das Volk die Kirche verlassen hat; binnen Monatsfrist soll der Landvogtim Toggenburg mit einem Ausschuß beider Confessionen in jeder Kirchgemeinde die Stunde für ihren Gottes-dienst bestimmen. 3. Da die Katholischen sich beschweren, daß die Neuglänbigen die Kreuze ab den Gräbernder Katholiken reißen, und die Evangelischen sich verantworten, daß dergleichen ohne ihr Wissen und Wille»geschehen sei, wird erkannt, die Katholiken mögen ungehindert Kreuze ans ihre Gräber stcken; wer sich an den-selben vergreift, soll gemäß Landfrieden bestraft werden. 7. Auf die Klage der Katholischen, daß die neu-gläubigen Neßlauer sie hassen und verfolge» und sich so trozig nnd drohend benohmen, daß auch solche, welchezur katholischen Religion sich zu halten geneigt wären, davon abgeschrekt werden, wird nach Anhörung derVerantwortung der Evangelischen erkannt, dergleichen solle in Zukunft verhütet werden nnd sie sollen beider-