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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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418 Juni 1596.

zinse angenommen habe», zehn Jahre lang den Zins an Geld beziehen sollen und während dieser Zeit dasCapital nicht znrükforderu dürfen, und daß dann nach Verfluß der zehn Jahre Jeder sein Capital laut seinerBriefe einziehen oder aber um den betreffenden Geldzins stehen lassen könne. Da nun aber die zehn Jah^abgelaufen sind und viele ihr Capital znrlikfordern, so wird beschlossen, daß jene Gülten, welche einige Jah^mit Kernen verzinset worden, ewige Gülten sei» sollen in dem Sinne, daß der Verkäufer (Käufer?) dasCapital nach Gefallen ablösen kann, daß dagegen der Käufer (Verkäufer?) es aufzukündeu nicht befugt sei»soll, außer wenn zu viele Zinsen ausstehen; Zinsen und Capital von Geldgiilteu dagegen darf Jeder laut seinerBriefe einziehen. I»I» n. ee. )S. u. Freiämter). «I«I. (S. u. Thurgau). «e. Rechnung über die Ei»nahmen von den Landvögte» »nd ans den Geleitsbüchscn (s. die betreffenden Vogteien). Dazu erhält jed^Ort das Erbcinungsgeld vom Hans Burgund mit 36 Sonnenkronen zu 28 guten Bazen, vom Hansreich 160 Gulden zu 15 Bazen, sammt 12 Gulden und 12 Bazen Aufwechsel, tl. Nach Anhörung der d>schöflich-constanzischen Gesandten, sowie derer von Arbo» und Horn, deßgleichen der Abgeordneten von Eg»^und Roggwyl, und nach Ablesung ihrer Briefe und Gewahrsamen hat man sich vereinbart, beiden ThrillFolgendes vorzuhalten: Da man gefunden habe, daß diese Sache in erster Linie die VII die Landgrafsch^Thurgau regierenden Orte, sodann auch die drei Orte Bern, Freiburg und Solothurn angehe, müsse >na»ihnen im Namen der hohen Landesobrigkeit bemerken, daß nach der Eroberung des Thurgau'S die Stadt »»ddas Schloß Arbon sammt Horn und Zubehörde zur Laudgrafschaft Thurgau gehörig gewesen sei, folglich ^Mannschaft wegen des Landesschirm? den regierenden Orten unmittelbar gehört habe »nd noch gehöre; dabe>lasse man es unverändert verbleiben und gebe der Sache keinen andern Sinn, als daß die regierendenwenn sie mit Krieg angefochten würden, die von Arbon und Horn nicht minder als andere Unterthane» ^Thurgau dazu zu gebrauchen Fug und Recht haben, wie es von Alters her geübt worden sei; dabei sol^'übrigens dem Bischof und der Stift ihre Rechte der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit, des Malefizes u»anderer dazu dienender Sachen, sowie auch denen von Arbon und Horn ihre bisherigen Freiheiten, Gnade"und Gerechtigkeiten in politischen Sachen vorbehalten sein; es sollen ferner-die von Arbon und Horn in Kr>el!läufen ganz »nd gar nicht sich wider die Stift brauche» lassen, noch wider dieselbe ziehen; sollte der Fall ^treten, daß in einem Kriege der regierenden Orte der Bischof oder die Stift Constauz sich wider sie einmischtwürden, so sollen alsdann die von Arbon und Horn sich keines von beiden Theilen annehmen und sich »c»'verhalten; wenn aber die Stift mit Krieg angefochten würde, so sollen alsdann die von Arbon und Horn eBischof oder seinem Vogt zu Arbon Hülfe zu leisten verpflichtet sein in dem Maße, wie andere derSchlösser und Leute dem Bischof zum Schirm des BisthumS zur Hülfe verbunden sind gemäß SpruchVertragsbrief von 1435; und damit in Zukunft, wenn wider Verhoffen solche unvorhergesehene Anstündeerheben sollten, der Bischof und die Stift sowie die regierenden Orte vor Gefahr und Schaden bewahrt blci'e '

so sollen der Bischof und die Stift hinfür ihre Vogteien zu Arbon und in der Landgrafschaft Thurgau

son»e

in der Grafschaft Baden stets mit Vögten aus den regierenden Orten besezen; sollte gegebenen Falls e>»Aufkündung dieses Artikels wiinschbar werden, so versehen sich die regierenden Orte, der Bischof werde ih»^nachbarlich willfahre». Hierauf werden die bischöflichen Gesandten sowie die Abgeordneten von Arbo»Horn, von Egnach und Roggwyl ganz freundlich ermahnt, allfällige Wünsche oder Vorschläge bezüglichReligion zu eröffnen, indem man möglichst bemüht sei» werde, beide Theile zur Einigkeit und Ruhe zu ^Die Angefragten erwidern, daß sie dermalen keine Vollmacht haben, in gütliche Verhandlungen bezüglich