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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1596. 411

Beschluß, eS soll jedes Ort Maßregel» treffen, daß seine Angehörigen den Salpeter nirgends hin ver«^»fen, sondern de» betreffenden Beamte» gegen einen angemessenen Preis abliefern. Auch Abt und StadtGallen und die III Blinde werden zu Erlaß von Ausfuhrverboten aufgefordert, i«. (S. n. Baden).^ (S. u. Freiämter). «». Die Herren von DelaiStre und Rosey, Abgesandte der Herzogin von Nemours,^Aen vor: Im Jahr 1580 sei zu Bern ein Bertrag aufgerichtet worden zwischen der Herzogin von Longue-^lend den Markgrafen von Baden über die Erbschaft der Markgrafschaft Nötheln; ihr verstorbener Gemahl,^ Herzog von Nemours, und der Herzog von Longueville seien Bettern in gleichem Grad gewesen; sie habe^ umsonst an Bern gewendet, um eine Abschrift jenes Bertrages zu erhalten, und gelange darum au die^sandten der XIII Orte, daß sie ihr dazu verhelfen »nd die Frau von Longuevillc dahin' vermögen, der Her-nicht ferner ihre Gerechtsamen vorzuenthalten. Daher wird an die Herzogin von Longueville geschrieben,^ Möchte erlauben, daß die von Bern der Herzogin von NemonrS eine Abschrift jenes Bertrages zustellen,""d dann derselben in der Eidgenossenschaft, weil der Vertrag da aufgerichtet worden, des Rechten sein, oders'ch in Glite vertragen, wozu man die Dienste anerbiete, p. Zürich beschwert sich über die Beschimpfungen,^ ein Capuciner zu Baden sich gegen Zürich habe zu Schulden kommen lassen; eS verlangt, daß die Geist-chen nur gemäß Landfrieden predigen, und begehrt zu wissen, ob man die Fehlbaren zum Rechte» stellen »ndestrafen wolle. Die Gesandten der V katholischen Orte erwidern, daß laut vorgenommener Untersuchung derbpuciner in seiner Predigt Niemanden beleidigt habe »nd daß daher Zürich seinen gefaßten Unwillen gegenCapuciner und Andere fallen lassen möchte, indem die V Orte ihreis Priestern nicht gestatten, sich wider^Landfrieden zu vergehen; was übrigens zu Franenfeld »nd zu Zurzach gepredigt worden, wissen sie nicht;^"kßlich müssen sie verlangen, daß auch die Prediger die Capuciner unangefochten lassen; die Anfrage über^echtjgung der Geistlichen durch den weltlichen Richter wollen sie in den Abschied nehmen. «>. (S. u. Main-in. (S. u. Thurgan). (S. u. Deutsche Bogt, überh.). T. (S. u. Freiämter). Ii. Landammann^!si von Glarus eröffnet vor den Gesandten der V katholischen Orte, daß seit langer Zeit die EvangelischenBnththal ihren Gottesdienst nicht mehr in der Pfarrkirche abhalten können und daher einen weite» Wegk'ne andere Kirche machen müssen, obschon sie die Kirche »nd das Pfrnndhaus auch unterhalten helfen;

sie aber eine neue Kirche bauen, so würde das wenig Gutes zur Folge haben. Sie bitten daher, ihnenerlauben, ihren Gottesdienst ebenfalls in der Pfarrkirche, nach Beendigung des katholischen Gottesdienstes,Ehalten zu dürfen. Weil die Gesandten darüber keine Instructionen habe», wird das Begehren in den Ab-genommen, v. Der Landammann von Glarus stellt an die Gesandte» der VII Orte die Bitte, denenBiltcn und St. Sebastian zu erlauben, statt des gefährlichen FahrS eine Brüke über die Linth zu erbauen^ ihnen etwas an die Kosten beizusteuern. Wird in den Abschied genommen, (S. u. Frciämter). x. Ans^ Anzug, daß man gegen die Landstreicher, Gardeknechte und Gengler strengere Maßregeln ergreifen müsse,sie ans dem Land zu bringen, und daß man auch auf die fremden Sondersiechen, welche unter dem Por-daß sie eine Bruderschaft unter sich haben, liberal! umhergehen, ein wachsames Ange haben mhchte, da-^ sie nicht mehr in der Nähe von Brunnen sich lagern, wird verordnet, es soll jede Obrigkeit die geeignete»^ßregeln treffen und die des Diebstahls verdächtigen Landstreicher ans die Galeeren schiken und die eigenenkchni erhalte», die fremden dagegen sortweiscn. Heimzubringen. (Die mit Mahland verbündete» Orte schiken^iiß Bertrag solcheBuben" ans die G^nze bei Canvbbio, wo sie ihnen abgenommen werden). A. (S. »,iiliarus). 5. u. Thnrgau). «»». Bor einige» Jahren war verordnet worden, daß jene, welche Kernen-