Inn! 1596. 409
Vergabe des Hauses an den Orden. Da eine Verständigung nicht erhältlich ist, wird der ganze Handel inAbschied genoinnien. Zürich und Lucern können zur Einsezung und Huldigung der Unterthanen des Hauses^°bel nicht stimmen. I». Hans Ludwig von Heideck, Waldvogt der Grafschaft Hanenstein und Schultheiß zu^aldshut, überbringt eine Zuschrift Kaiser Rudolfs II. ans Prag vom 19. Juni, worin er über das Vor-zügen der Türken mit gewaltiger Hecresmacht berichtet und »in Übersendung eines ersprießliche» Quantums^chseupulver bittet. Wird in den Abschied genommen, r. Der spanische Ambassador Casale begehrt im"wen des Königs von Spanien und des Gubernators zu Mayland, man möchte den Abgeordneten der Gras-est Burgund entsprechende Antwort ertheilen; ferner möchte man den Artikel in der Übereinkunft mit dem^at Mayland über Bestrafung der Mörder und Straßenräuber, wonach die Übelthätcr nach den Gesezen^ Statuten des OrtS, wo das Verbrechen begangen worden sei, benrtheilt werden sollen, annehme» und zu^»icidung fernerer Anstände sich gegenseitig diese Geseze mittheilen, denn der Senat könne ohne Verlezung^ Statuten des HerzogthumS nicht anders handeln. Dagegen wird eidgenössischer SeitS eingewendet, daßsolches Verfahren große Verwirrung mit sich bringen würde und eS zwekmäßiger wäre, die Verbrecher nach^ Gesezen des Orts zu beurtheilcn, wo sie verhaftet worden; auch begehrt man gegenseitige Einräumung^ Befugniß, die Banditen so weit zu verfolgen, als des Andern Gebiet reicht. Der Ambassador möge sich^libkr Vollmachten einholen und dann mit zwei Abgeordneten von Lucern und Uri die Artikel zu Ende be-'He». ,> NiklanS von Wattenwyl, Freiherr zu Versoix, Doctor Anatole Galliot und Vincenz Benoyt,^ptinann zu Jongne, tragen im Rainen des Cardinals Albrccht, Erzherzogs zn Österreich, Gubernators^ Niederlande und der Freigrasschaft Burgund, und des Gubernators Grafen von Champlyte und des Par-z„ Dülc in schriftlich eingereichtem Vortrag vor: Sie danken den Eidgenossen für die der Grafschafterwiesene Freundschaft und Wohlmeinnng und für die Gesandtschaften, welche leztes Jahr zur Bcstä-^>»g des Nentralitätsvcrtragcs nach Trohes und Lyon geschikt worden; sie bitten, man möchte gemäß früherer. ""g einige Orte bezeichnen, an welche die Grafschaft im Fall der Roth sich wenden könnte, und dazu er-daß ein eidgenössischer Gesandter ans der Grafschaft Kosten von den, Stand der Dinge sich persönlich^euge, sobald Burgund von den Franzosen wieder mit Krieg überzogen würde; dabei wünschen sie, dieTc,ivsse,l möchten der Grafschaft nicht nur mit Briefen oder Gesandte», sondern auch mit bewaffneter HandMhen, indem sich das bei allen derartigen Bündnissen von selbst verstehe; Frankreich würde dann auf diedaß der Artikel in der Erbeinnng über Hülfeleistung so gedeutet werde, von ferner,, Feindseligkeitenablassen. Diese ihre Begehren haben sie, damit selbe nicht wieder in den Abschied genommen, sondern/"schieden werde», bei jedem einzelnen Ort schon persönlich vorgebracht. Weil nun aber die eidgenössischenll» darüber ohne bestimmte Instructionen sind, indem die Sache wegen Kürze der Zeit nicht überall^ höchste Gewalt hatte gebracht werden könne», wird nach genommener Rüksprache mit den Abgeordnetenl>,j ""d Einsichtnahme von der Erbeinnng ans Ratification hin folgender Vorschlag gemacht: Man lasse eSi>ix Buchstaben und Inhalt der Erbeinnng bleiben; wenn die Grasschaft wieder angegriffen würde, so mögen^ Kenten die Eidgenossen um Beistand durch Briese oder Gesandte ansuchen; sollte dieses aber nichts helfe»Grafschaft ücnöthigt werden, die Eidgenossen „in bewaffnete Unterstüzung anzusprechen, und fändenj« ^^rre wirklich, daß die Grafschaft ohne rechtmäßigen Grund und widerrechtlich angegriffen worden sei,^ in der Eidgenossen Gutdünken stehen, der Grafschaft ans deren Kosten mit bewaffneter Macht bei-die bewilligten Truppen dürfen aber nur zur Beschirmung der Grasschaft gebraucht werden; in künf-
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