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Juni 1500.
Jahrrechnuitgs-Tagsazuiig der XIII Orte.
Waden. 1500, 80. Juni (Sonntag »ach Joannis Baptistä).
TtaatSarehtv Lueern: ANgem. Abschiede (46. 212. ^ Staatsarchiv Zürich. Abschtedband 132, s^ol. 337. HantvttSarchtv in Aara«. IX. 1O-
Gesandte: Zürich. Hans Keiler, Bürgermeister; Hans Kambli, Sckelineister und des Raths. Bern.Anton von Grafenried, Benner; Marquard Zehnder, beide des Raths. Lucer». Jost Krepsinger, Ritter,Schultheiß; Niklaus Pfyffer, Ritter, Pannerherr u»d des Raths. Uri. Peter Gisler, Ritter, Landainina»».Schwyz. Rudolf Reding, Ritter, Laudaiilinanu und Pannerherr; Jost Schilter, alt-Landamman». Unter-walden. Wolsgang Schönenbtthl, Landainmann, von Obwalden; Johannes Waser, Ritter, alt-Landamma»»und Pannerherr, von Nidwalden. Zug. Hauptmann Hans Nußbaumer, des Raths. Glarus. MelchiorHässi, Landammaun. Basel. Melchior Hornlocher, des Raths. Freiburg. Hans Meyer, Schultheiß-Solothurn. Lorenz Arcggcr, Ritter, Schultheiß; Hans Jakob vom Staal, des Raths. Schaphausen.Hans Konrad Meyer, Bürgermeister; Georg Mäder, Statthalter und des Raths. Appenzell. SebastianThöring, Landainmann; Johannes von Heimen, alt-Landammann.
» Abgesandte des „Fürsten" Philipp Riedcsel, Ordcnsmeister der Johanniter Ritter in Deutschland,nämlich Bernhard von Angeloch, des Ordens Großballey in Deutschland, Coinmenthur zu Leuggern, Überlingenund Rottweil, Johann Philipp Lösch von Molaheim, Coinmenthur zu Billingen, Sulz und Colmar, Augusti»Freiherr zu Mörsburg, Commcnthur zu Dorlisheiin, Hemmendorf und Rexingeu, Georg Christof von Wei-tingen, Coinmenthur zu Hohenrein und Reiben, beschweren sich in einer weitläufigen Eingabe, daß der jungeRitter Roll von Uri widerrechtlich den Coinmenthur zu Tobel, Arbogast von Andlau, zu verdrängen und sichselbst besagte Comthurei anzueignen getrachtet habe, daß er von den Gesandten der die Grafschaft ThnrgaUregierenden Orte am 20. Juni lezthin wirklich in den Besiz von Tobel gesezt und dagegen von Andlau NN-gehört und auf falsche Angaben hin entsezt worden sei, vbschon solches den Statuten und Freiheiten des Orvenswiderspreche, daß die gegen den von Andlau vorgebrachten Anschuldigungen, als habe er den Priester vonBußnang eigenmächtig entfernt, dessen Einkünfte zu seinem Privatnuzen verwendet und sich überhaupt mehrdas Zeitliche als das Geistliche angelegen sein lasse», diese harte Strafe nicht rechtfertigen, daß überhaupt vonAndlau die gegen ihn erhobenen Klagen in Abrede stelle und behaupte, er habe beim Antritt der Comthureikeinen Priester zu Bußnang angetroffen, später aber einen erwählt, bis derselbe wegen Mangel an Katholikendaselbst resignirt habe. Sie begehre» die Entfernung des jungen von Roll und Wiedereinsezung des von Andlau.Darauf erwidern die Anwälte des Ritters von Roll, daß er verhindert sei, auf gegenwärtiger Tagsazung zuerscheinen, weil er eben die Untcrthanc» zu Tobel in Eidespflicht nehme, daß er mit dem Coinmenthur vonAndlau nichts zu thnn haben wolle, weil nicht er ihn vertriebe», daß er seit seinem Eintritt in den Ordenim Jahr 1584 stets zurükgesezt worden sei, indem viel jüngere Ritter Comthureieu erhalten haben. Er hofftbei seiner Einsezung geschirmt zu werden, indem er dem Orden alles, was ihm statutengemäß auferlegt werde,leisten und auch treue Rechnung ablegen werde. Nachdem man noch eine Replik auf diese Perautwortung angehört,werden Ausgeschossene bezeichnet, welche den Anwälten beider Parteien Bergleichsvorschlägc machen sollen. DieAnwälte des Ordens aber wollen sich auf den Borschlag, daß von Roll nicht als Coinmenthur, sondern nurals Statthalter bis zu Austrag des Handels zu Tobel zu verbleiben habe, nicht einlassen, sondern begehre»