August 1595. 385
halten werde, damit man dann iibcr den Handel wegen Arbou und Horn, über die bischöfliche Visitation derDiester, über Vogt Tschndi von Kaiserstnhl und über Besezung der bischöflichen Häuser und Vogteicn im^hurgan und in der Grafschaft Baden mit Eidgenossen sich berathcn könne. «I. In Betreff der Soldansprachen^ Hauptleute, welche dem Papst gedient haben, werden die gewünschten Verwcndungsschreiben nach Parma"nd Rom bewilligt. «. (S. n. Sargans), t. (S. n. Rheinthal), jx. (S. n. Freiämtcr).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangetegenheiten:
^»dgrafschaft Thurgau. » Art. 303. Kirchliches u. Gtaubcnssachen.
"Ndvvktei Rhcinthal. r. Art. 76. Ewiger Verspruch.
Grafschaft Gargans. Art. 7». Zölle,
andboglei Frciänitcr. «. Art. 132. Gotteshäuser.
Der zweite Gesandte von Uri aus dem Obwaldner Ercmplar.
287.
Conferenz der drei Orte Uri, Schwyz und Nidwalden.
Arunnen 1595, 17. August.
Vandesarchiv TUiwyz.
Gesandte: Uri. Walther Jmhof, Ritter, alt-Landammann; Balthasar Gisler, des Raths. Schwyz.Schiltcr, Landammann; Johannes Gasser, Ritter, alt-Landammann; Ulrich Ceberg, alt-Statthalter.^'dwalden. Melchior Lussi, Ritter, Landammann; Wolfgang Lussi, alt-Landammann.
>5. Da die III Orte wiederum vorhaben zu münzen, so wird der ebenfalls anwesende Münzmeister in^ Siznng nach der Ursache seines Weggehens von Lucern und ob er seinen ehrlichen Abschied von der^ernische» Obrigkeit vorweise» könne, gefragt. Seine Rechtfertigung wird nd rolorenäum genommen. Und^il man vernommen hat, daß Lnccrn dieses Münzen der III Orte nicht gern sehe, wird für rathsam erachtet,"vf der bevorstehenden Vörtischcn Conferenz Lucern und Zug, deren Märkte die III Orte benüzen, darüber zu^'grüßen und Ihnen vorzustellen, daß der große Mangel richtiger Münze sie zu münzen nöthige. I». Schon^ verschiedenen Illörtischc» Tagen war eine Vereinbarung über das Erbrecht beantragt worden, ohne daßzu einem Resultate gelangen konnte. Nun eröffnen die Gesandten von Uri und Schwyz die dießfälligenKimmungen ihres Landrechts; jene von Nidwalden aber haben weder Instruction darüber noch ihrer Herren
Obern Landrecht bei Händen. Deßhalb wird diese Sache nochmals auf künftigen Illörtischen Tag nä^tru(md„m genommen; inzwischen soll man einander die dießfälligen Landcsbräuche und Rechte mittheilen.
Auch des Pfandschäzens wegen soll ans nächste Conferenz der III Orte Vollmacht zu einer VereinbarungIlleben werden; inzwischen soll jedes Ort den, andern mittheilen, was bei ihm Übung ist. ,1 u. (S. n.Silenz :c.). li. Hauptmann Jäger ans dem Thnrgan klagt, daß ihm sein wohlverdienter Sold vom König vonSpanien nicht bezahlt werde, und bittet um Jnstrnirnng der Gesandten auf künftige Vörtische Conferenz, da-^ sie ihm eine Fürschrift an des Grafen Hannibals Erben geben, fx. Landammann Jmhof macht Anzug,^ sein Schwäher selig Ansprache „im Wechsel zu Florenh zethun habe" und daß die Erben troz wiederholterReiben keinen Bescheid erlangen können. Er bittet, man möchte den Gesandten auf nächsten Vörtische» Tag
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