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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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375
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Juni 1595. 875

^l>: Der König wünsche mit de» Eidgenossen in guter Frenndlchaft wie bisher zu verharren, wie sie esauch thatsächlich erfahren sollen, besonders aber danke der König dafür, daß sie mit allem Ernst dieBeschirmung der Freigrafschaft zu Händen nehmen wollen, damit diese zu ihrem vorigen Frieden gelange, mit^ Bitte, derselben beizustehen, damit sowohl der gegenwärtige Beschluß in'S Werk gesezt, als auch, damit sie!>>r die Zukunft sicher gestellt werde. Er, der Gesandte, versichere übrigens des Königs wohlwollende Gcsin-"""ll und bitte, ihm die Antwort von Bern und Bicer» auf das Gesuch der Gesandten von Burgund so baldmöglich mitzutheilen, damit, wenn die Neutralität von den Feinden sollte gebrochen werden, ein Aufbruchdes Königs Kosten bewilligt werde. Ferner bringt er vor: Der Senat zu Moyland wünsche eine Antwortw Betreff der auf lezter Tagsaznng vorgeschlagenen Verständigung über Verfolgung der Baditen auf beidsci-dgein Gebiet. In leztcrer Sache werde» nun auf Zustimmung hin desHerzogs" von Moyland folgende Artikel^gestellt: 1. Die bisherige Übereinkunft über das Verfolgen von Banditen von einem Gebiet auf das andere^ >» Kraft verbleiben. 2. Wenn entfremdetes Gut, das einem Bewohner des Herzogthnms Moyland gehört,de» eidgenössischen ennetbirgische» Herrschaften angetroffen wird und der Eigcnthümer sich als solcher gehörig^weist, so soll es ihm gegen Entrichtung der ergangenen Kosten ohne weiteres zurükgestellt werden; in gleichen^le» ^ll Gcgenrecht gehalten werde», lt. Jeder Übelthätcr soll stets nach den Rechten der Obrigkeit, wo^ liefangen liegt, bestraft werden, ohne Nüksicht darauf, was bezüglich seiner That bei seiner Obrigkeit fürsiecht gilt. 4. Der Nachlaß eines Hingerichteten, wen» er nicht gestohlenes Gut ist, soll der Obrigkeit ver-sein, von der er mit Urtheil und Recht gerichtet worden ist, jedoch sollen seine Gläubiger zuvor bezahlt!^den; was aber eine solche Person an einem andern Ort hinterläßt, soll der Obrigkeit, wo es liegt, verfallenw. Wenn der Gubernator zu Moyland diese Artikel genehm hält, mag er es an Zürich berichten, damit'sies die andern Orte davon in Kenutniß seze. l>. Die Gesandten der Stadt Mühlhauscn stellen an jene^ VII katholischen Orte und Appenzell abermals die dringende Bitte, sie wiederum in den alten Bund auf-^huien und das Vergangene zu vergessen, zumal auf lezter Tagleistnng in der Faste» die IV protestirenden^te sammt deren Zugewandten dasselbe Gesuch anch schon unterstüzt habe». Antwort: Sobald sie in demsie» sxjx,,^ welchem ihre Väter zur Zeit ihrer Aufnahme in den Bund waren, nnd wenn sie dann ihr"'°gcn vorbringen, so werde man ihnen antworte», wolle ihnen jedoch hicmit keinen Anlaß dazu gegebenDie Gesandten der IV Städte »nd von GlarnS haben diesen Abschlag nicht erwartet nnd erneuern^ Bitte, Mühlhansen wieder in den Bund aufzunehmen nnd dieses Gesuch, ihnen zn lieb, nochmals in den

schied zu nehmen nnd dabei wohl zn bedenken, wie Mühlhansen mit Korn, Wein und Gcschüz gut versehenDie Gesandten der VII katholischen Orte nnd von Appenzell erwidern, man wisse allgemein, aus welchen^>»dcn man denen von Mühlhausen die Bünde znrükgcgcben habe. Sic müssen begehren, daß Mühlhansen^ keine Tagsaznng mehr eingeladen werde, denn sie werden nicht mehr hei und »eben Gesandten von Mühl-.^ie>> size». Die Gesandten von Zürich hätten gern gesehen, daß AlleS dieses vermieden worden wäre undweil sie von dieser Sache nichts gewußt haben, dieselbe in den Abschied nehmen. Zürich stellt die^age Schwyz, ob es nun beschlossen habe, iiber die Übereinkunft mit Glarns wegen Windegg und Gaster""Achten 5" lassen. Schwyz erwidert, wen» Glarns sich nicht ferner weigere, daß ein streitiger un-^/»teuder Punkt in den Vertrag aufgenommen werde, müsse eS die Sache nicht vor die LandSgcnieindcGlarns hat erwartet, Schwyz werde nichts mehr gegen die Aufrichtung der Briefe einwenden; viel-^ habe Vandammann Tschudi persönlich geäußert, es werde wahrscheinlich kein Anhänger der neuen Religion