Juni 1594.
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Jahrrechmmg der III Schirmorte der Abtei Engclbcrg.
Englkverg. 1594, K. Juni.
Vucer». Sic»»: kiblU ^»gildcrg.
Gesandte: Lucern. Jost Eckhardt, des Raths. Schwyz. Johannes Gasser, alt-Landaininann. Unter»^"lden. Kaspar Jakob, alt-Landammann, von Obwalden; Johann Waser, Ritter, Landainmcmn und Panner-von Nidwaldcn.
Das Verhandelte sehe man im Abschnitte Schirmortsangelegenhciten:
Engclberli- » «-. Art. 118—lW.
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Conferenz der Städte Bern und Freiburg.
An der Sense 1594, 13. und 14. Juni.
Niintonsarcliw Arcibura. JuslrucNontubuch Nr. 1s>, »nd Murlrnabschiede I'. Fol. 7«.
Gesandte: Bern. Auto» von Grafenried, Venner; Vinccnz Dachselhofcr, Sckelineister; Niktans Moratel,°"eralcoini»issär. Frcibnrg. Martin Gottran, alt-Sekelmeister; Jost von der Weid, Gcneralcommissär;hxg Grangcs, Gcncralcoininissär; der Stadtschreibcr (Anton von Montcnach).
(S. u. Schwarzenbnrg). I». Wegen der Zehnten z» Chlltel St. Denis waltet ein Anstand, indembehauptet, daß dieselben laut verschriebenem Recht in seinen Zchntbezirk gehören, während auch die Kirche'Much darauf erhebt. Die Sache wird zu weiterer Information verschoben, e und «I. (S. n. Grandson).
Bern und Frcibnrg sind »»gleicher Ansicht iibcr den Unterschied der in den Erkanntnissen vorkommendenZeichnung irumcmtum und purum trummitum. Jenes hält beide Ausdrille fiir gleichbedeutend, nämlich^chntpfljcht zu Entrichtung von Weizen, dieses dagegen meint, die Zehntpflichtigcn seien nur da zu AbgabeWeizen verbunden, wo purum kruiinmtum genannt sei, während t'ruimmtum allein Mischelkorn bezeichne." Man sich nicht einigen kann, wird der Gegenstand in den Abschied genommen, t Des Zinses zu Albeuve( " sich Freiburg fiir ledig, da das Hauptgut schon 1547 abgekiindct und seither nichts mehr entrichtet wordens° daß jedenfalls doppelte Verjährung eingetreten sei. K. Wegen Ablösung des Zehntens z» NemauffenSeine Antwort verschoben. I». AIS gemeine Ordnung und gleiches Recht soll fiirderhin gelten, daß beikidstagcn die ganze Handlung und Beschluß an dem Ort statt haben soll, wo der Schuldner gesessen ist, soauch die Gegenstände und Guter, welche außerhalb derselben Obrigkeit und Gerichtszwang liegen, darin^rifst,, sein mögen. Es soll indeß Jedem, der in einen solchen Geldstag nicht williget, sein Recht gemäß in«^ niden Siegeln und Briefen vorbehalten sein. I. Die beidseitigen Bürger sollen beim Ueberzichen aus der"k" Stadt in die andere vom Abzug befreit sein, nicht aber die Unterthanen, welche fiinf vom Hundert zu"Richten habe». Dabei werden verschiedene Verhältnisse näher bezeichnet, bei welchen Modificationcn eintreten.^ ' Bezüglich dxg Umgelds zu Besensens, um dessen Abstellung Bern ersucht, gibt Frcibnrg die Erklärung,^ dasselbe von der Stadt Rne im ganzen Amt mit seiner Einwilligung bezogen werde. I. Da sich Bern' ^chtfertigung des Zollbezugs zu Orou, Palcsicnx, Escotanx, Scrvion, Esscrtes und ChatillenS ans den
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