344 April 1594.
weniger by Inen hüriges Iars die fachen Ethwas wittloüffiger dan Iren Bruch vnd satznng sich erstreckt,"daß jedoch die Dinge ihren Miteidgenossen vielleicht „rucher vnd höcher" vorkommen als sie in der That seien,wenn man ihnen geeignete Mittel, dieses Practiciren und Trölen abzustellen, zeige, sei es ihnen von Herzenlieb und sie würden gern nach bestem Vermögen dazu verhelfen. Die Gesandten von Unterwalden ihrerseitseröffnen, es sei allerdings der Fall, daß an der lezten Landsgemeinde einige Unruhige sich erhoben undbrachen", indem „mit merer Hand Iren besehten Empteren old Vogthen ein anzal geltes Jrem Landesscckeioder Landtlüttcn zegäben vfferlcgt"; es sei nun den ehrsamen Rüthen und allen Verständigen von Herzen leid,sie wissen aber dermalen kein Mittel, diesem vorzubeugen, hoffen jedoch zu Gott, er werde in Kurzemgöttliche Gnade und Mittel, das abzuschaffen, sende». Nach einläßlicher Erdanerung der Sache wird fürwirksamste erachtet, den Dreiländerbund von Neuem zu beschwören, die alte von gemeinen Orten zu Bc>^"angenommene Verordnung gegen das Practiciren zu verlesen und derselben fleißig nachzuleben; daneben fi»^man fiir nöthig, daß auch die Gesandten ans der Iahrrechnung zu Baden, gleich den ennetbirgischen Gesandte»'beschwören sollen, von Urtheilen weder Miet noch Gaben anzunehmen. Das will man abschiedsweise in Trc»^an die Obern bringen und denselben vorstellen, was mit der Zeit ans solchem Practiciren erfolge» möchte-Auch wird für fruchtbar erachtet, Uri in einem freundlichen Schreiben von diesen Sachen abzumah»^'I». Schwyz wünscht eine Vereinbarung bezüglich des Erbrechts, was ohne Änderung der Landrechte geschehtkönnte, da diese einzig in Bezug ans die Verkündung der Testamente nicht übereinstimmen, da gemäß des Lc>»^rechts von Uri die Testamente nur den Erben innerhalb Landes verkündet werden, während in beiden ander»Orten die Erben inner- und außerhalb des Landes dazu verkündet werden sollen; Schwyz fände daher g»^'wenn Uri in dieser Beziehung den beiden andern Orten sich conformiren würde; darüber sollten dann Wund Siegel gegen einander aufgerichtet und darin festgestellt werden, daß Erbanstände da, wo der Erb»geschieht, berechtigt werden müssen. «?. Das Begehren Unterwaldcns um abschriftliche Mittheilung der i»beiden andern Orten geltenden Artikel, „ob Iemand sich partyete oder den ander» vß synem Huf lüodc", >an die Obern gebracht werde». «I. (S. u. Bellcnz). «b. Das von Franz Donada an die sechs katholis^Orte eingeschikte Gesuch, ihm zu dem zugesagten Salzgewerbe zu verhelfe», wird nach Lucern Übermachtder Bitte, in aller Orte Namen an den Herzog von Moyland ein „fürdersam" Schreiben zu erlassen. D»wird Landammann von Beroldingen beauftragt, den spanischen Gesandten um seine Verwendung beim H^^anzugehen, t'. Ans die Beschwerde der Kauflente und Säumer, die über den Gotthard fahren, daß /Feiertage nicht überalt an demselben Tage gefeiert werden, woraus ihnen viele Kosten und Schaden erwachs 'indem die Fuhren aufgehalten werden, wird ans Ratification hin verordnet: Wenn Einer an einem ^ladet, wo nicht Feiertag ist, und gleichwohl an einen andern Ort käine, wo ein Feiertag wäre, jedoch uickst ^von der Kirche gebotener, so inag er wohl ungehindert fahren und ohne bestraft zu werde».
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelegenheitc»:
Bogtei Bellen, -c. > Art. 31.