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März 1534,
besesseil hat, da soll man es nach Herrschaftsrecht ohne Eingriff dabei verbleiben lassen; jedoch soll denen ve»Biel ihr herkömmliches Recht zum Jagen vorbehalten sein, von welchem Rechte sie indes; bescheidene» Gebranchund kein Handelsgeschäft machen sollen. l<). Bezüglich des Zolls beläßt man es bei dem von Bischof Kasp^'darüber gegebenen Brief, jedoch mit dem Borbehalt, daß die Stadt ohne des Bischofs Borwissen keinehöhnng desselben vornehme. Wegen der Zollstrafen soll es beim 8. und 9. Artikel des von Bischof Kasp^im Jahr 1484 verliehenen Begnadignngsbriefs sein Verbleiben haben. 11. Da die Stadt vermöge obbenannMZollrcchtsame sowohl in der Herrschaft Ergnel als bei sich den Zoll bisher bezogen, daneben auch denzu Füglistal (Vauffelin) und Plentsch (Plague), sowie 234 Pfund Stebler Hanptgut auf der Stift St. JmnMgenossen hat, der Bischof aber durch diesen gütlichen Vertrag alle Gerechtsamen in der Herrschaft Ergnel wied^an sich ziehen möchte, soll er für diese drei Ansprachen der Stadt als freie» Auskauf 9l)0 Sonneukrone»Gold, in drei Jahren zahlbar, ausrichten, wogegen ihm die Briefe über benannte Nechtsamen herausgeg^"werden sollen. Auch nach diesem Auskauf sollen die Bewohner der Herrschaft Erguel in der Stadt Biel nMbisher zollfrei sein. 12. Beide Theile sollen zwei Männer erkiesen, um die Wälder zu besichtigen n»dangefangene Vereinbarung darüber zum Ziel zu führen. 13. Weil die Stadt zu der „Anlage" beim navM'rischen Kriegszng nicht berufen worden, die Sache überhaupt ohne ihr Zuthun vor sich gegangen ist, wirdBischof ersucht, diese Sache auf sich beruhen zu lassen. 14. Da die Stadt bisher für die Türkenhülfe n>e„contribnirt worden" und zur Eidgenossenschaft gehört, so soll sie der deßwegen geschehenen Anforderung ^sein, es sei denn, daß die Eidgenossenschaft sich dabei auch betheiligt. Es dürfen jedoch keine andern SMstände und Unterthanen aus der Enthebung der Stadt Biel von diesen beiden Artikeln (navarrischer Kriegsund Türkenhülfe) dem Bischof gegenüber gleiche Rechte ansprechen. 15. Nachdem man dem Bischof die ^seinem Vorgänger Bischof Melchior aufgerichteten Briefe betreffend die Ablösung des Burgstals zn BielOriginal vorgewiesen, hat er die „zu beuügen angenommen." 1l>. Weil durch Ableben des Propsts und g"MCapitels zu St. Immer der Vertrag von Basel von 1534 zu Ende gelaufen ist und der Bischof alsLandesherr in den Posseß der erblosen Güter dieser Stift succedirte, so soll ihm hiemit benannte StiftPropstei mit allen Rechten und Einkünften und allem andern Zubehör übergeben sein, jedoch mit derternng, daß der Bischof die allda wohnenden Unterthanen bei ihrer jezigen Religion unangefochten verbietlasse, es wäre denn, daß die Unterthanen sich anders verständigten. So lange übrigens diese bei ihremwärtigen Glauben verharren, soll der Bischof ihnen, wenn sie Prediger bedürfen, solche geben und diese»durch den basel'schen Vertrag festgesezten Einkünfte verabfolgen lassen und auch die Kirchen und Pfrundh»»gehörig unterhalten. Hinwieder soll Biel die in der Grafschaft Neuenbürg gelegene Pfarrei Serriöres, ^Collatnr ihr vor Zeiten geschenkt worden, mit allen Einkünften und Rechten als Eigenthnm verbleiben,seiner ersten „Berichtschrisft" hatte sich der Bischof gegen die Stadt über folgende Punkte beklagt, nämlich ^Verschweigung und Beeinträchtigung seiner zn Biel und in der Herrschaft Ergnel bcsizenden „hohen ^leiten," über Aufreizung seiner Unterthanen, ihren Verpflichtungen gegen ihn nicht nachzukommen, endlich »nnfrenndlichc und ungeziemende „Tractation" und Bedrohung der Amtleute. Nach angehörter VerantwM' ^derer von Biel wird gesprochen, daß dieses Alles, sowie auch alle andern Reden und was sich während ^gegenwärtigen Auslandes in Wort oder Schrift zugetragen haben möchte, zur Erhaltung wahrer Einiglet 'Freundschaft aufgehoben, hin, todt und ab sein solle. Endlich soll jede Partei, den Herren Säzen »ndObrigkeiten zn Ehren und Gefallen, die dieses Handels wegen erlittenen Kosten an sich selbst tragen.